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B. Allgemeine Anwendungsgebiete der Begriffe
in Preussen.
Nachdem vorſtehend der landläufige Begriff „Feuerficher” Dur)
genaue baupolizeiliche Begriffe erſet worden iſt, erſcheint es angezeigt,
zu unterſuchen, wann und an welchen Stellen zur Erzielung
größerer Feuerſicherheit derartige Konſtruktionen behördlicherſeits
gefordert werden. Auf die nur begrenzten Geltungsbereich be-
ſißenden einzelnen Bauordnungen, in welchen naturgemäß ſehr
häufig die verſchiedenen feuerſicheren Konſtruktionsweiſen vor-
geſchrieben ſind, und auf die ſonſtigen örtlichen Beſtimmungen
kann hier nicht eingegangen werden.
Es ſollen hier vielmehr nur die für ganz Preußen Gil-
tigkeit habenden allgemeinen Beſtimmungen Erwähnung finden.
Es find dies:
1. Die Sonderanforderungen an Warenhäufer und an ſolche
andere Geſchäftshäuſer, in welchen größere Mengen brenn-
barer Stoffe feilgehalten werden, vom Jahre 1907.
2. Die Bolizeiverordnung über die bauliche Anlage, die innere
Einrichtung und den Betrieb von Theatern, öffentlichen Ver-
Sammlungsräumen und Zirkusanlagen vom Sahre 1909.
3. Die Polizeiverordnung betr. die Einrichtung und den Betrieb
von Aufzügen vom Jahre 1908.
In diefen für ganz Preußen giltigen Verordnungen werden
die verſchiedenen als feuerſicher zu bezeichnenden Konſtruk-
tionen an folgenden Stellen vorgeſchrieben :
1. Anwendung von Maffivkonftirnktionen.
a) Sejhäftshäujer.
Nach den Warenhausvorjehriften find Kellergejchofje von mehr
als 500 qm Grundfläche dur<h maſſive Brandmauern von wenig-
ſtens 25 cm Stärke in Abteilungen zu zerlegen, die in der Regel
niht mehr als 500 qm Grundfläche haben dürfen. Ferner iſt
das Dachgeſchoß von den Treppenhäufern durch maſſive Wüände
abzutrennen. Alſo für die anerkannt gefährlichſten Geſchoſſe :
„Keller- und Dachgeſchoß“ werden maſſive Abſcheidungen verlangt.
b) Theater.
In der neuen Theaterverordnung werden Maſſivkonſtruktionen
ſehr häufig gefordert : Jn Theatern angelegte von außen für