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Höfe, auf welche notwendige Gefchäftsausgänge führen, find mit
der Straße durch feuerfejt eingefchloffene Durchfahrten in Ver:
bindung zu ſegen. Ebenſo können Wohnungen, Arbeitsräume
und Kontore in größeren Gejchäftshäufern durch feuerfeite Wände
und Decken von den dem Verkehr des Publikums dienenden
Räumen abgetrennt werden. Gasmeſſer ſind in feuerfeſten
Räumen unterzubringen.
b) Theater.
In Theatern, die behördlicherſeits für gefährlicher als Waren-
häuſer gehalten werden, werden, wie wir gejehen haben, mehr
maſſive als feuerfeſte Konſtruktionen gefordert. Feuerfeſte Deen
müſſen Aufbewahrungsräume und Werkſtätten, Wohnräume, Re-
ſtaurationen und Heizungsräume in Theatern erhalten. Die
Fußböden in Werkſtätten müſſen feuerfeſt ſein. Offene Feuer-
ſtätten in Werkſtätten ſind in feuerfeſten Gelaſſen unterzubringen.
Bühnenarbeitertreppen müſſen feuerfeſte Umſchließungen erhalten.
Einbauten für die Zugänge zu Dachräumen müſſen feuerfeſt ſein.
Die notwendigen Treppen müſſen feuerfeſt konſtruiert werden.
c) Deffentliche Verſammlungsräume.
Deffentliche Berfammlungsräume, die ein feuerfeftes Bühnen-
podium haben, werden niht zu Theatern gerechnet. Die Um:
faſſungswände von Gebäuden mit Verfammlungsräumen, die
inneren Wände der DVerfammlungsräume, die Umſchließungs-
wände notwendiger Treppen und die Wände und Decken der
nach DVerfammlungsräumen führenden Zufahrten, Durchfahrten,
und Flure müſſen mindeſtens feuerfeſt ſein. Ebenſo ſind Decken
von Verſammlungsräumen, über welchen fih Näume zum dauern-
den Aufenthalt von Menſchen befinden, feuerfeſt herzuſtellen. Alle
notwendigen Treppen von Verſammlungsräumen müſſen feuerfeſt
ſein. Die Umſchließungen von Rauch- und Luftabzügen ſind
feuerfeſt herzuſtellen.
d) Zirfusanlagen.
Jn Zirkusanlagen müſſen Konditoreien und Reſtaurationen
feuerfeſte De>en erhalten. Die zur Entleerung des Amphitheaters
dienenden Treppen ſind feuerfeſt abzuſchließen. Ankleideräume,
Werkſtätten und Aufbewahrungsräume, Heizräume müſſen feu er-
feſte De>ken erhalten. Das Gleiche gilt für Stallungen,