Full text: Feuersichere Baumaterialien und ihre Verwendung beim Hochbau

  
  
TVierfäfige und Futtergelaſſe. Die Umfafjungswände von Zirkusge- 
bäuden ſind mit den Anbauten feuerfeſt herzuſtellen. Alle not: 
wendigen Treppen ſind feuerfeſt zu konſtruieren. Rauch- und 
Luftabzüge ſind feuerfeſt zu umſchließen, ebenſo die Kanäle zur 
Leitung heißer Luft. 
e) Aufzüge. 
Jn der Polizeiverordnung für die Einrichtung und den 
Betrieb von Aufzügen wird verlangt, daß die Fahrbahn nah dem 
Ermeſſen der Polizeibehörde, ſofern in den betreffenden Räumen 
brennbare Stoffe vorhanden ſind, mit feuerfeſten oder mindeſtens 
feuerficheren Wänden umſchloſſen wird. 
2, Anwendung vou feuerſi<heren Konſtrußtionen. 
a) Geſchäftshäuſer. 
Feuerſichere Konſtruktionen werden für Geſchäfts- und Waren- 
häuſer an folgenden Stellen gefordert: Feuerſichere Türen ſind 
anzulegen in den Wänden, welche Zwiſchentreppen und Aufzüge, 
die nach dem Keller führen, umſchließen, in den Wänden - von 
Kellerfluren, Maſchinen- und Heizräumen, zwiſchen Treppen und 
Dachböden. Größere Lagerräume ſind in der Regel rauh- und 
feuerſicher von den Geſchäftsräumen abzutrennen. Jn Durchgängen 
und Durchfahrten können feuerſichere Türen angelegt werden. 
Zwiſchentreppen, die nicht an größeren Dedendurchbrechungen liegen, 
fnd,feuerficher abzujchließen. Brüftungen in Lichthöfen werden 
am beſten feuerſicher hergeſtellt, dann können die Waren näher an 
die Brüſtungen herangerükt werden. In feuerficher gegen die 
Innenräume abgeſchloſſenen Schaufenſtern können elektriſche Glüh- 
lampen und deren Leitungen zugelaſſen werden. 
b) Theater. 
Sn Theatern fommen feuerjichere Konftrktionen zur Ver- 
wendung für Türen, welche als Zwiſchenverbindungen neben- 
einander liegender Treppenhäuſer dienen, für die Türen der an 
vielen Stellen geforderten Sicherheitsſhleuſen. Die Deffnungen 
in den Decken der Bühnenerweiterungen müſſen rauchdicht ſchließende, 
feuerſichere Klappen erhalten. Für die beim Vorhang ſtationierte 
Feuerwehrpoſten müſſen feuer- und rauchſichere Rückzugswege an- 
gelegt werden. Türen in größerer Höhe als in Höhe des Bühnen- 
podiums ſind im Bühnenhauſe nur zuläſſig, wenn ſie feuer- und 
 
	        
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