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GR. XVI. HEERESWESEN. 103
dem Handgelde (Werbegeld), welches zwi-
schen 15 und 140 Francs variirt, ferner aus
einem jdhrlichen Solde von 3 bis 20 Frs
und schliesslich dem ”Hemkall” (Kathen),
der ein kleines Wohnhaus nebst néthigen
Nebengebiuden, etwas Ackerland u. s. w.
enthalten muss. Im Durchschnitt kénnen
die Einkiinfte des Soldaten von der Rotte
auf 180 Frs veranschlagt werden.
Muss der Soldat sich zu den jihrlichen
Waffeniibungen einfinden oder wird er ab-
commandirt, so trigt der Staat die Kosten
fiir seinen Unterhalt.
Die Montur des Soldaten musste ur-
spriinglich die Rotte anschaffen, doch ist
sie jetzt bis auf Weiteres davon befreit
worden
[n Allem giebt es 20,376 Rotten, von
welchen doch 2,074 fiir die Besoldung der
Musikanten wund Unterofficiere bestimmt
sind. Von den iibrigen 18,302 effecti-
ven Rotten stellen 180 Reiter, fiir welche
die Pferde von besonders dazu bestimmten
Rotten geliefert werden.
b) Riistung.
Unter Riistung versteht man die Ver-
pflichtung, die einem Theile der Grundbe-
sitzer obliegt, gegen eine gewisse Ermis-
sigung des Grundzinses einen Reiter mit
kriegstauglichem Pferde zu stellen, zu un-
terhalten und auszuriisten. Wenn der Grund-
zins eines Hofes zu gering war, wurde ein
Zuschuss zur Ristung von dem Zins eines
anderen Hofes angewiesen. Dieser Zins
hat den Namen ”Augmentzins” erhalten.
Ueber die Riistung, die gleichzeitig mit
der Rottirung eingefithrt wurde, sind Con-
tracte, sog. Riistungsbriefe, zwischen dem
Staate und jedem einzelnen Ausriister ab-
geschlossen worden.
Ein solcher Contract befreit den Aus-
riister beinahe von dem ganzen Grundzins,
d. h. der gesetzlichen Grundsteuer (in den
meisten Fillen gelangt er auch in den
Genuss eines besonderen Augmentzinses)
und von aller Rottirung. Dagegen ist der
Ausriister verpflichtet, in Friedenszeiten ei-
nen mustergiltigen Mann zu stellen, den-
selben zu besolden und ihm Krankenpflege
angedeihen zu lassen, seine Bekleidung und
Ausriistung anzuschaffen und zu unterhal-
ten, ein mustergiltiges Pferd mit Sattel und
allem Zubehor zu liefern und zu unter-
halten und schliesslich die Montur des Man- !
nes und Pferdes zu verwahren und allen
Tross zu bestreiten. Die jéhrlichen Rii-
stungskosten belaufen sich auf 500 Frs
fiir jeden Ausriister. Der Riistungs- und
Augmentzins betragen zusammen 340 bis
600 Frs.
Innerhalb sechs Wochen ist der Aus-
riister in Friedenszeiten verpflichtet, eine
entstandene Vacanz zu filllen. Der Recrut
darf nicht unter 17 und nicht iiher 25
Jahre sein und muss eine Linge von 1:66
Meter haben, die wachsende Jugend bis
zum 21sten Jahre doch ausgenommen, wel-
che bei einer Linge von 1°34 Meter!) an-
genommen werden kann. Uebrigens gilt
von der Recrutirung, Verabschiedung und
Pensionirung bei der "Riistung” dasselbe,
was bei der "Rottirang” angefiithrt worden ist.
Die Remontirung wird auch vom Aus-
riister besorgt und die neu angeschafften
temonten werden bei Remontirungs-Inspec-
tionen, die zweimal jihrlich vom Landshaupt-
mann und Regiments-Chef abgehalten, wer-
den, besichtigt.
Infolge gesteigerten Bedarfes an In-
fanterie ist ein Theil der Reiter-Regimen-
ter, die durch Riistung gebildet worden,
in Infanterie verwandelt worden, ohne dass
sie doch aufgehort haben ihrer Natur nach
fortfahrend Ristungs-Regimenter zu sein.
Anstatt der Linderung in den Riistungs-
Beschwerden, die hierdurch entstanden ist,
erlegen die Ausriister dieser sog. abgeses-
senen Riistungs-Regimenter sog. Pferde-
Vacanzabgaben. Einige von ihnen haben
sich auch. verbunden, statt dessen ein
Pferd zu den Uebungen der Artillerie zu
stellen.
Gegenwirtig giebt es 6,505 Ausrii-
stungsgiiter (Rusthall), von welchen doch
724 einen Theil der Besoldung der Musi-
kanten und Unterofficiere hergeben. Die
effective Stéirke ist daher 5,781 Mann, von
denen 2,661 Mann Infanterie und 3,120
Mann Cavallerie.
Reserve-Truppen.
I. Eztra Rottirung.
Als die alte Rottirung eingefithrt wur-
de, befreite man einen Theil des Grund-
1) Die grosste erlaubte Lidnge bei einem Re-
cruten ist nirgends vorgeschrieben weder bei
der geworbenen noch bei der eingetheilten
Armee.