Erläuterungen zum Feuerlöschgesetz
61
schwachen Gemeinden keine Bedenken. Diese erhalten dann wieder
die Stellung der Feuerlöschverbände im Sinne des § 16 Abs. 2 des
Preußischen Feuerlöschgesetzes.
14 ) D. h. jede einzelne Gemeinde die Kosten, die dadurch ent
stehen, daß Angehörige der von ihr aufgestellten freiwilligen oder
Pflichtfeuerwehr an Lehrgängen teilgenommen haben. Eine nähere
Bestimmung, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Gemeinden ge
mäß 8 3 Abs. 2 -es Reichsfeuerlöschgesetzes zu einem Feuerlösch
verband zusammengeschlossen sind, fehlt. Doch ist auch hier analoge
Anwendung empfehlenswert.
15 ) An Lehrgängen für Feuerwehrleute, d. h. Führer oder Mit
glieder einer freiwilligen oder Pflichtfeuerwehr. Ob es sich bei den
Lehrgängen um solche in der Reichsfeuerwehrschule oder in den
Provinzial- oder Landesfeuerwehrschulen, in der Reichsanstalt für
Luftschutz oder in anderen Luftschutzschulen handelt, ist gleichgültig.
Wesentlich ist lediglich, daß es sich um Lehrgänge für Feuerwehr
leute handelt, die von seiten des Reiches oder der Länder ein
gerichtet sind. Zweifel können bestehen, wenn es sich um Lehr
gänge handelt, die der Reichsluftschutzbund einrichtet. Mit Rück
sicht darauf, daß der Reichsluftschutzbund vom Reichsluftfahrt
minister den besonderen Auftrag erhalten hat, die Bevölkerung im
Luftschutz zu schulen, werden indessen auch die Lehrgänge des
Reichsluftschutzbundes als Lehrgänge im Sinne des 8 5 Abs. 2
des Reichsfeuerlöschgesetzes anzusehen sein.
") In welcher Form die Kosten zu ermitteln und vor allem nach
welchen Gesichtspunkten sie umzulegen sind, ist im Reichsfeuerlösch
gesetz nicht gesagt. Bis zu einer näheren Regelung durch diese
empfiehlt es sich für die Gemeinden, in ihren Etats die Mittel
einzusetzen, die erfahrungsgemäß für die Schulung der in einem
Jahr zu Lehrgängen auf den Provinzialfeuerwehrschulen abgeord
neten Feuerwehrleuten entstanden sind. — Im übrigen vgl. den
Runderlaß auf S. 211.
17 ) Den Führern wie allen sonstigen Mitgliedern der Feuer
wehren.
18 ) D. h. gemäß 8 2 der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflicht
feuerwehren und auch, was besonders hervorgehoben werden muß,
der Werkfeuerwehren.
19 ) D. h. muß erstattet werden. Es ist aber auf den folgenden
Satz hinzuweisen, wonach die nähere Regelung der Reichsminister