fullscreen: Das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 <RGBl. 1, S. 1662>

Erläuterungen zum Feuerlöschgesetz 
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schwachen Gemeinden keine Bedenken. Diese erhalten dann wieder 
die Stellung der Feuerlöschverbände im Sinne des § 16 Abs. 2 des 
Preußischen Feuerlöschgesetzes. 
14 ) D. h. jede einzelne Gemeinde die Kosten, die dadurch ent 
stehen, daß Angehörige der von ihr aufgestellten freiwilligen oder 
Pflichtfeuerwehr an Lehrgängen teilgenommen haben. Eine nähere 
Bestimmung, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Gemeinden ge 
mäß 8 3 Abs. 2 -es Reichsfeuerlöschgesetzes zu einem Feuerlösch 
verband zusammengeschlossen sind, fehlt. Doch ist auch hier analoge 
Anwendung empfehlenswert. 
15 ) An Lehrgängen für Feuerwehrleute, d. h. Führer oder Mit 
glieder einer freiwilligen oder Pflichtfeuerwehr. Ob es sich bei den 
Lehrgängen um solche in der Reichsfeuerwehrschule oder in den 
Provinzial- oder Landesfeuerwehrschulen, in der Reichsanstalt für 
Luftschutz oder in anderen Luftschutzschulen handelt, ist gleichgültig. 
Wesentlich ist lediglich, daß es sich um Lehrgänge für Feuerwehr 
leute handelt, die von seiten des Reiches oder der Länder ein 
gerichtet sind. Zweifel können bestehen, wenn es sich um Lehr 
gänge handelt, die der Reichsluftschutzbund einrichtet. Mit Rück 
sicht darauf, daß der Reichsluftschutzbund vom Reichsluftfahrt 
minister den besonderen Auftrag erhalten hat, die Bevölkerung im 
Luftschutz zu schulen, werden indessen auch die Lehrgänge des 
Reichsluftschutzbundes als Lehrgänge im Sinne des 8 5 Abs. 2 
des Reichsfeuerlöschgesetzes anzusehen sein. 
") In welcher Form die Kosten zu ermitteln und vor allem nach 
welchen Gesichtspunkten sie umzulegen sind, ist im Reichsfeuerlösch 
gesetz nicht gesagt. Bis zu einer näheren Regelung durch diese 
empfiehlt es sich für die Gemeinden, in ihren Etats die Mittel 
einzusetzen, die erfahrungsgemäß für die Schulung der in einem 
Jahr zu Lehrgängen auf den Provinzialfeuerwehrschulen abgeord 
neten Feuerwehrleuten entstanden sind. — Im übrigen vgl. den 
Runderlaß auf S. 211. 
17 ) Den Führern wie allen sonstigen Mitgliedern der Feuer 
wehren. 
18 ) D. h. gemäß 8 2 der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflicht 
feuerwehren und auch, was besonders hervorgehoben werden muß, 
der Werkfeuerwehren. 
19 ) D. h. muß erstattet werden. Es ist aber auf den folgenden 
Satz hinzuweisen, wonach die nähere Regelung der Reichsminister
	        
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