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GR. XXVI. ERZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN. 181
In den hoheren Volksschulen werden
hauptséichlich dieselben Gegenstinde ge-
lehrt, wie in den eigentlichen Volksschulen,
aber mit erweiterten Lehrcursen. Als neue
Lehrgegenstinde kommen hinzu: Zeichnen
aus freier Hand und Buchhaltung.
Gewerbeschulen fiir Knaben sind an
vielen Orten, besonders in den Stédten,
vorhanden, und in den meisten Midchen-
schulen ist Gelegenheit gegeben zur Uebung
in weiblichen Handarbeiten. In einigen
grosseren Stddten ist auch fir Méidchen
(elegenheit bereitet zur Uebung in den
gewohnlichen weiblichen Haushaltungsge-
schiiften, wie Backen, Waschen, Plitten u.
a. m., in besonderen zu diesem Zwecke ein-
gerichteten sog. Haushaltungsschulen.
Diejenigen Kinder, welche durch Armuth
gehindert werden, den Unterricht wéhrend
der ganzen vorgeschriebenen Zeit zu be-
nutzen, oder denen die Anlagen fehlen, das
ganze Mass der Kenntnisse, welche der Un-
terricht darbietet, sich zu erwerben, miissen
bei dem Abgange von der Schule wenig-
stens folgenden in den Schulgesetzen vor-
geschriebenen Minimal-Cursus durchgemacht
haben: Fertigkeit im Lesen, Religionskennt-
niss bis zu dem Grade, welcher erforderlich
ist, um an dem Confirmationsunterrichte
Theil nehmen zu konnen, Fertigkeit im
Schreiben, im Rechnen die vier Species in
unbenannten Zahlen und Uebung im Kirchen-
gesange, mit Ausnahme derjenigen, denen
die musikalischen Anlagen fehlen.
Als allgemeine Regeln fiir den Unter-
richt gelten, dass die Uebungen in der
Schule hauptsichlich die Entwickelung der
Seelenkriifte der Lernenden bezwecken sol-
len, und dass ihnen kein Lehrstiick zur
Arbeit auf eigene Hand vorgelegt wird,
welches nicht von dem Lehrer mit ihnen
durchgemacht und erklirt worden ist; sowie
auch dass die Lehrgegenstinde in zweck-
missiger Ordnung in den Unterricht ein-
treten miissen; dass die Kinder frith zur
Abwechselung mit den Leseiibungen im
Schreiben und Rechnen geiibt werden sollen;
dass der Unterricht in der biblischen Ge-
schichte dem katechetischen Unterrichte vor-
angehen, und dass der Unterricht in den
iibrigen Lehrgegenstinden nicht iiber die
Zeit aufgeschoben werden soll, da derselbe
mit Vortheil zu der Ausbildung der Lernen-
den benutzt werden kann,
Aus den neuesten Berichten erhellt, dass
so ziemlich alle Kinder in der Volksschule,
ausser Leseiibungen, in der Religion, im
Schreiben und im Rechnen Unterricht er-
halten.
Riicksichtlich der iibrigen Lehrgegen-
stinde ist im Jahre 1871 folgender Anzahl
von Kindern Unterricht ertheilt worden:
215,841 Kindern in Geschichte und
Geographie,
200,386 » » Naturlehre,
91.729 » » Geometrie und
Linearzeichnen,
310,718 » » (Gesang,
219,657 » » Gymnastik und
49,015 » » Gartenbau.
In der Religion beginnt der Unterricht
mit miindlicher Darstellung der Erzihlungen
aus der biblischen Geschichte, welche an-
schaulich gemacht wird durch biblische Bil-
der, die fir die Schulen verdffentlicht
sind. Die Glaubenslehre wird hauptsich-
lich nach Luther’s kleinem Katechismus
mitgetheilt, und der Lehrer darf zur An-
leitung eine dariiber herausgegebene Kr-
klirung benutzen. Die Bibel wird theils
in den tiglichen Betstunden und theils in
Zusammenhang mit dem Religionsunterrichte
gelesen; auch lernen die Kinder wichtigere
Bibelspriiche auswendig.
Bei den Leseibungen gewinnt die
Schreiblesemethode immer mehr Eingang,
und die Fertigkeit richtig und gut zu lesen
hat bedeutende Fortschritte gemacht. In
Zusammenhang hiermit wird theils Recht-
schreibung zur Einlernung des richtigen
Buchstabirens und theils fir die weiter
Fortgeschrittenen Uebungen in schriftlichen
Aufsdtzen angewendet.
Im Rechnen beginnt der Unterricht mit
dem Kopfrechnen, und zur Veranschau-
lichung der Zahlen werden sog. Rechen-
rahmen oder andere zu diesem Zwecke dien-
liche Apparate angewendet. Besonders wer-
den die einfachen Rechenarten gut eingeiibt,
sodass die Kinder dieselben griindlich ken-
nen lernen und nicht allein Fertigkeit in
dem mechanischen Rechnen erlangen, son-
dern auch die Griinde der Rechenarten und
die praktische Anwendung derselben lernen.
Erst nachdem eine solche Kenntniss erreicht
ist, wird zu den zusammengesetzten Rech-
nungsarten fortgeschritten,