Full text: Schweden

   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
182 GR. XXVI. ERZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN. 
  
In der Geschichte und Geographie wird 
die Kenntniss des Vaterlandes gelehrt theils 
in zusammenhangender Uebersicht, theils 
in ausfithrlicherer Darstellung der wich- 
tigeren Begebenheiten und Ortschaften und 
iitber die andern Kulturlinder im Auszug. 
Historische Tafeln, Wandkarten, Globen und 
Tellurien werden bei diesem Unterrichte 
sehr allgemein angewendet, um demjenigen, 
was gelehrt wird, eine griossere Anschau- 
lichkeit zu geben und dadurch die Auffas- 
sung zu erleichtern. 
Die Naturiehre hat mit jedem Jahre 
grossere Wichtigkeit bei dem Unterrichte 
erhalten, und der Erfolg darin wird sehr 
befordert durch die Anwendung des An- 
schanungsmaterials, welches in der neuesten 
Zeit fir die Schulen angeordnet worden 
ist. Wandgemilde in der Naturgeschichte, 
Sammlungen von Pflanzen und Mineralien 
sind viel in Gebrauch und an manchen 
Orten auch physikalische Apparate. 
Geometrie ist ein Lehrgegenstand, der 
noch nicht in grosserer Allgemeinheit vor- 
kommt. Sie wird immer praktisch mitge- 
theilt und umfasst gewéhnlich die Eigen- 
schaften ebener und fester Figuren und die 
Art sie auszumessen und zu berechnen. In 
Verbindung mit dem Unterricht in diesem 
Lehrgegenstande kommt Uebung im Linear- 
zeichnen vor; aber der Unterricht im Zeich- 
nen aus freier Hand hat bis jetzt erst an 
wenigen Orten begonnen. & 
In Gesang und Gymnastik wird sehr all- 
gemein unterrichtet, besonders in ersterem, 
welcher beinahe in allen Volksschulen und 
in den meisten Kleinschulen geiibt wird. 
Zu der sicheren Leitung des Gesanges sind 
den Schulen Orgelharmonien fiir billigen 
Preis zuginglich. In Verbindung mit der 
Gymnastik werden auch militdrische Uebun- 
gen, wie Miérsche, einfache Infanteriebewe- 
gungen und Handgriffe, vorgenommen. 
Der Unterricht im Gartenbau hat bis 
jetzt noch keine bedeutenden Fortschritte 
gemacht. Doch giebt es Pflanzungsland 
bei 2,166 Volksschulen, und je mehr dies 
fitr den Unterricht geordnet wird, muss sich 
ohne Zweifel das Interesse fiir diesen wich- 
tigen Gegenstand mehren. 
Seit 1864 ist vorgeschrieben, dass ein 
Abgangsexamen mit denjenigen Schiilern 
angestellt werden soll, welche von der 
Schule abgehen wollen. Diese Vorschrift 
ist mit jedem Jahre allgemeiner beobachtet 
  
worden, und im Jahre 1871 hatten von den 
abgehenden Kindern 48,742 eine solche 
Priifung bestanden. 
Ein wichtiger Theil der Anordnungen 
fiitr den Volksunterricht ist die Ertheilung 
eines fortgesetzten Unterrichts an diejeni- 
gen Kinder, welche aufgehort haben die 
Schule tédglich zu besuchen. Wo ein solcher 
Unterricht angeordnet ist, werden dazu in 
den Stidten gewd6hnlich an einigen Wochen- 
tagen zwei Abendstunden, auf dem Lande 
aber wird dazu ein besonderer Wochentag 
verwendet. Diese Anordnungen haben sich 
gleichwohl langsam entwickelt: im Jahre 
1871 haben nur 25,215 Kinder den fort- 
gesetzten Unterricht benutzt. 
In einigen Provinzen sind in den letzten 
Jahren Schulen errichtet worden fiir éltere, 
dem Bauernstande angehérende Jiinglinge, 
die schon weit iiber das Schulalter hinaus 
gind. Der Zweck mit diesen Schulen, welche 
den Namen Volkshochschulen erhalten haben, 
ist der, die in den Volksschulen erworbenen 
Kenntnisse zu vermehren und solche all- 
gemein-niitzlichen Kenntnisse nebst An- 
wendung derselben mitzutheilen, welche bei 
dem Eintritt in das praktische Leben von 
ganz besonderer Wichtigkeit sind. Einige 
dieser Schulen haben bereits mehre Jahre 
mit Erfolg gearbeitet. 
V. Die Lehrer. Um bei einer hihe- 
ren Volksschule Anstellung zu erhalten, 
ist erforderlich, an einer Universitit studirt 
zu haben; ausserdem sind iiber die An- 
stellung der Lehrer bei diesen Schulen be- 
sondere Bestimmungen in den fiir dieselben 
geltenden Reglementen gegeben und von 
dem Konige sanctionirt. Im Allgemeinen 
geht es dabei so zu, dass das Domecapitel 
des Stiftes, in welchem die Schule belegen 
ist, nachdem von denjenigen, die sich um 
das Lehreramt beworben haben, Proben vor 
dem Domcapitel abgelegt sind, die drei am 
meisten Verdienten derselben vorschligt, 
und der Schulrath dann unter diesen den 
Lehrer zu wéihlen hat. 
Was die eigentlichen Volksschulen be- 
trifft, iiber welche durch eine kénigliche 
Verfiigung vom Jahre 1859 vorgeschrieben 
wird, dass dasjenige, was iiber die Lehrer 
festgesetzt ist, auch auf die Lehrerinnen 
Anwendung finden soll, so ist erforderlich, 
um als ordentlicher Lehrer oder ordentliche 
Lehrerin bei einer solchen Schule ange- 
  
     
   
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
	        
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