Full text: Bericht über die Betheiligung Bayerns an der Wiener Weltausstellung 1873

   
ihrer Mitbürger und 
er Induſtrie und der 
dung der Ausſtellung 
ve zu ſichern. 
Boden und im be- 
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den Empfangsſtellen 
der Koſten der Ver- 
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Aufſtellung der Aus- 
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Aufbewahrung der 
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Räume und Pläbe, 
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Haffung und Koſten 
desfommiffion über: 
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geſchloſſenen Decke 
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In Beziehung auf die übrigen Bedingungen für die Betheiligung an 
der Austellung wird Folgendes bemerkt: 
1, Anmeldung. Die Anmeldung der Theilnahme hat bis ſpäteſtens 
zum 10. April d. 38. zu gefchehen und ift durch das als Anlage beigelegte 
Formular zu bewirken. Exemplare der Anmelde-Formulare, des Ausjtellungs- 
Programmes und dieſer Bekanntmachung, ſowie eines Auszuges aus dem 
allgemeinen Reglement werden für die Landwirthſchaft dur<h das General- 
comité des landwirthſchaftlihen Vereins für Bayern in München, für die 
Induſtrie dur<h die Handels- und Gewerbekammern, für die Kunſt bla die 
Künſtlergenoſſenſchaft in München vertheilt werden. Dieſelben ſind gehörig 
ausgefüllt bis zu dem oben bemerkten Termine — 10. April e. — an 
die Korporationen zurüczuſenden, von welchen fie ausgegeben worden ſind. 
Der Beſchluß der Landeskommiſſion bezügli<h der Annahme der erfolgten 
Anmeldungen bleibt vorbehalten. 
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2. Garantie, Die Staatskaſſe übernimmt feine Garantie für Ber: 
luſt oder Beſchädigungen an Ausitellungsgütern während des Transportes 
oder während der Ausſtellung. Anſprüche aus der von der Kommiſſion bes 
ſorgten Transportverſicherung werden den Beſchädigten zur eigenen Ver- 
folgung abgetreten werden. 
3. Transport. Die Ablieferung der zur Ausſtellung zugelaſſenen 
Gegenſtände erfolgt an beſtimmten Empfangsſtellen, kann vom 1. Januar k. J 
an vor Jich gehen und muß vor dem 1. März E. Js. vollendet ſein. 
Nähere Beſtimmungen hierüber, ſowie über ausnahmsweiſe Verhältniſſe, 
welche eine abweichende wre verlangen, ſind ſeiner Zeit zu erwarten. 
Den wieder eingehenden Gegenſtänden iſ, die Feſthaltung ihrer 
Fdentität vorausgeſeßt, Freiheit vom Eingangszolle geſeßlich zugeſichert; 
die in dieſer Hinſicht erforderlichen Anordnungen bleiben vorbehalten, 
1. Auspaden und Aufſtellen. Das Abladen der Kolli, deren Be- 
förderung an den Ort der Aufſtellung, das Oeffnen und die Heraus: 
nahme der Gegenſtände wird durch die Ausftellungs-Kommiſſarien bewirkt 
werden. Für die Aufſtellung und Anordnung der Gegenſtände im Ein- 
zelnen wird von ihnen, jedoch ohne Uebernahme einer Verantwortlichkeit, 
gleichsfalls Sorge getragen werden, ſoweit die Beſorgung dieſer Geſchäfte 
von der unterzeichneten Hommiffion nicht ausdrücklich abgelehnt. it oder Die 
Aussteller deren Beforgung nicht fi) oder ihren. Bevollmächtigten vorbehals 
ten haben. Finden in den Iehteren Fällen die Aussteller oder gehörig legi> 
    
  
  
   
   
    
      
    
   
  
   
   
    
  
   
     
     
   
   
   
     
     
   
    
     
    
    
    
    
    
   
    
    
   
 
	        
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