Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

  
  
112 Erſter Theil. Zweites Buch. Die Hexenproceffe in katholiſchen Gebieten. 
rathen. Dur dieſen ift dann der DVerfaffer, wie ſih's gebührt, 
der Nachwelt befannt gemacht worden, wofür wir beiden Männern 
Dank jehulden. 
Bereits 1642 war aber ſchon Johann Philipp Biſchof von Würz- 
burg geworden, und ſo hatte die Vorſehung es gefügt, daß in dieſen 
beiden geiftlihen Territorien jener Gräuel der Herenprocefje, nadhdem er 
eine kurze Zeit gemüthet Hatte, für immer erlofh, während er in den 
proteſtantiſchen Territorien no< mit aller Heftigkeit fortdauerte. Horſt 
nimmt die Jahreszahl 1670 als Culminationspunct derſelben an !), 
Die großen Hexenproceſſe in Bamberg und Würzburg hatten nur 
5 Jahre, jene in Fulda nur 3 Jahre gedauert ?). Jm Jahre 1668 
flagt Tabor in Gießen: das Verbre<hen der Magie hat leider ſo von 
Neuem zugenommen, daß nichts anderes in gleicher Weile die Richtercollegien 
in Anſpru< nimmt, und die Magiftrate fih für unfähig erklären ihm 
Einhalt zu thun). 
Nicht unerwähnt dagegen darf bleiben die Stellung der Mainzer 
Juriſtenfacultät zu den Hexenproceſſen im ſiebenzehnten Jahrhun- 
dert. Jhr gebührt der Ruhm, daß fie die erſte Facultät in unſerem 
Vaterlande war, welche in menſ<hlihere Bahnen einlenkte und den Miß- 
brau der Folter bekämpfte. Dieſes ergibt ſi< klar aus einem Proceſſe 
vom Jahre 1672, welcher zu Burkherdsfelden, einem heſſendarmſtädtiſchen 
Drte des Buchederthales, gegen die Schulz-Elje angeftrengt wurde. Die 
Facultät zu Gießen hatte auf Tortur erkannt. Gegen die fortgejeßte 
Tortur in verſhärftem Grade hatte Beklagte das Mittel der Einſprache 
und Defenſion ergrifſen, wogegen der Fiscal an die HH. Juriſten in 
Mainz Recurs ergriff. Dieſe aber verwarfen die zweite Tortur gänzlich 
und tadelten den Entſcheid der Gießener Collegen bezüglich der Geſtattung 
des erſten Grades der Folter ſowie die Art und Weiſe der Tortur: „daß 
dieſes arme alte Weib zwo ganze Stunden lang mit den Beinſchrauben 
und an der Folter ſo überaus hart gepeiniget worden #).“ 
1) In die Regierungszeit Johann Philipp fallen die fehredlichen Hexenbrände 
zu Lindheim in der Wetterau 1650—53 und 1662—65. Hier hauſte der be- 
rüchtigte Amtmann Geiß, welcher die Folterung mit „neuen ganz unbekannten 
tyranniſchen Jnſtrumenten“ vornahm, von ſeinem Landdroſten von Oynhauſen 
nicht geſtört wurde. Hingegen trat der Würzburger Domdekan von Roſenbach 
für den verfolgten Müller Schüler ein. Horſt, Daem, II. 369, 
2) Soldan: Heppe I. 419, 
3) Dissert. nonnullae de tortura praes, Joh. Ottone Tabore Giessae 
Hassorum 1668, ©. 79, 
4) Soldan-Heppe IT, 103. Dieſer fügt hinzu: „Hält man dieſes Reſponſum - 
gegen diejenigen, welche gleichzeitig und ſpäter in ähnlihen Sachlagen (Fällen) 
von anderen katholiſchen (welchen ?) Juriſtenfacultäten und ſelbſt von den prote- 
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