Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

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Dritte Kapitel. Das Fürftbistfum Würzburg. 129 
fie fi) voll getrunken. Am Tage vor dieſem Verhör war fie mit Selbft- 
mordgedanken erfüllt geweſen. Sie wird am 11. Juli mit noh drei 
anderen Gefangenen juftificitt durd) Schwert und Feuer. Es erſchien 
darauf ein biſ{höfliher Erlaß, demgemäß unter den Gefangenen die drei 
verſhrienſten Perſonen peinli<h examinirt werden ſollten. Die Geiſtlichen 
wurden angewieſen , die Fnhaftirten zu beſuchen, zur Reue und zum 
Empfang der heil. Sakramente zu bewegen. Die Mehrzahl der Ein- 
gezogenen waren Weibsperſonen und bekannte ſih unſchuldig; auf der Tor- 
tur jedoch befannten fie ſih als Zauberinnen, mit Ausnahme von Zweien, 
Apollonia, Eichelhan’'s Frau und deren Tochter Amala, welhe troy aller 
Grade der Tortur bei ihrer Unſchuld verblieben. Die anderen bekennen 
Ausfahrten zu Tänzen, Verläugnung Gottes und der Heiligen, die teuf- 
liche Taufe und Unſitilichkeiten ; ſie geben au<h andere Mitſchuldigen an. 
Es fommen ſogar Selbſtmordverſuhe in den Gefängniſſen vor, öfters 
mit Erfolg, ſo daß eine Verordnung den Wächtern eine größere Wad- 
ſamkeit anbefehlen mußte. Bekenntniſſe über angerihtete Schäden an 
Menſchen , Vieh oder Früchten kommen hierorts ſelten vor. Faft durd;- 
gehends geſchehen die Bekenntniſſe erſt auf oder na< der Tortur. Das 
Jahr 1626 beziffert die Zahl der Examinirten vom 83. Auguſt bis Ende 
September auf 39 Perſonen, unter denen nur eine Apollonia, Shhrei- 
ners Weib, entlaſſen wird, weil ſie ungeachtet aller Tortur auf ihre Un- 
ſhuld beharrte. Am 9. November erging das Reſcript des Fürſt- 
biſhofs an den Vorſißenden des Gerichtes, Rath Dr. Kellermeier, den 
inhaftirten Jnquiſiten den peinlichen Rehtstag anzuſezen. Das Urtheil 
lautete auf Zod duch Feuer. Würden aber die Verurtheilten fich 
zur Reue bekennen, ſo ſollte ihnen die Gnade des Todes durch das 
Schwert zu Theil werden. Die bemeldeten 39 Perſonen gehörten 
zu den Gemeinden Erbach, Neuſtadt und Rothenfels. Jm Jahre 
1627 fand in Marktheidenfeld ein größerer Proceß gegen 16 Hexen 
ſtatt. Hier war die Strafe eine härtere als in vorbenannten 
drei Orten, nämlid: Tod dur< Strangulation und Einäſcherung des 
Körpers, bei der Mehrzahl nah vorherigem zwei- oder dreifahem Angriff 
mit glühenden Zangen. Das Urtheil ſtüßt ſi< auf Art. 109 der Caro- 
lina. Urſache der Härte mag geweſen ſein, weil hier die Bekenntniſſe 
auf Beſchädigung von Menſchen, Thieren und Früchten lautete 1). Die 
1) Oder wird die erklärende Urſache im Eingange des Urtheils enthalten 
ſein? „Jn peinlicher Rechtfertigung zwiſchen dem ho<hwürdigen Fürſten . . , und 
des Grafen und Herrn zu Caftel als Mit-Zehntherrn und Bevollmäch- 
tigten peinlihen Anwaltes, Gewaiijhabers gegen 16 Unter- 
thanen nad erfolgter Antwort, verhörter Kundjchaft und Gegenrede, wie nah 
allem Für: und Anbringen.” 
Diefenbach, Der Hexenwahn. 9 
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