140 Erſter Theil. Drittes Bud. Die Folter oder Tortur.
Bologna zu verſchreiben, welhe an deutſchen Höfen in den Kanzleien
verwendet wurden !).
Damit wurde der Einführung bes römischen Rechtes ber Weg bes
teitet, und mit ihm zugleich die Folter eingebürgert.
Das canoniſche Recht Iäßt den Gebrauch der Folter zu. Dieſelbe
erfuhr aber in ihrem Gebrauche weſentlihe Einſchränkungen dur die
Geſtattung der Reinigungsmittel, als Eid und Eideshelfer, Die Bedeu-
tung der Folter für die Hexenproceſſe wird dadurch ermeffen, daß es ohne
dieſelbe keine Hexenproceſſe gegeben haben würde, zum wenigſten keine
permanenten ?).
„Dieſe Proceſſe, ſagt Dr. Trummer, würden unter uns niemals die
blutige canibaliſ<he Ausdehnung haben erlangen können, wenn von un-
jeren Borfahren die Strafrechtäpflege befler überwacht und vor der Tortur
bewahrt worden wäre 3)“,
G, von Wäter erklärt, „wir würden heute noch fo viele Hexen fins
„den und verbrennen, wenn wir dasſelbe Mittel anwenden würden, ſie
„su ſuhen: die Folter“ 4), Dagegen, bemerkt Trummer, hätten
unſere altdeutſchen Vorfahren dem römiſchen Rechte die erſte Bekanntſchaft
verdankt mit dieſem de3potiſhen Mittel das erwünſchte Geſtändniß zu
erpreſſen >).
Plan und Zwe> dieſes Werkes erheiſhen eine nähere Unterſuhung
darüber, melde Stellung die beiden chriftlichen Gonfeffionen zu dieſem
barbariſchen Beweismittel in der Rechtspflege genommen haben.
Erſtes Kapitel.
Stellung der Rafholifhen SKirhe zur Folter.
In erſter Linie ſind die Erklärungen des päpſtlihen Stuhles von
beſonderem Fntereſſe, Papſt Nicolaus I. erklärt in einem Schreiben an
die Bulgaren, welche ihn um Zuſendung von Lehrern des römiſchen Rechtes
gebeten hatten , ſie möhten von dieſem Anſinnen abſtehen und ihr
heimiſches nationales Recht den Lehren des Chriftenthums anpaflen. Be
treffs der Folter, die bei ihnen in Gebraud) war, ſchreibt er dieſes: „Jh
weiß, daß, wenn ein Dieb ergriffen wird, ihr ihn der Folter überant-
1) Janſſen Geſch. d. deutſ<, Volkes T. 473.
2) Schindler, Aberglaube des Mittelalters 494.
3) Vorträge über Tortur, Hamburg 1844, S. 4,
4) Beiträge zur Geſchichte des deutſh. Strafrechts S, 96.
5) Ueber Tortur S. 6.