Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

  
  
  
144 Erſter Theil. Drittes Buch, Die Folter oder Tortur. 
auf den Hexenhammer der Jnquiſitoren Sprenger und Jnſtitor ge- 
{oben und ihn als die Quelle niht blos der Proceſſe, ſondern au< der 
grauſamen Folterqualen gemaht. Was das Lebtere betrifft, jo kann dies 
darum keinen Grund haben, weil die bezüglihen Beſtimmungen des 
Hexenhammers viel milder und humaner ſind, als jene der Carolina und 
der daraus hervorgegangenen Praxis. 
Der Hexenhammer zerfällt in drei Theile : 
Der erſte Theil wendet ſi< hauptſähli<h an die Pfarrer mit der 
Anleitung, wie fie über Kegerei und Zauberei das Volk belehren ſollten. 
Zuweilen bleibt fi< der Hexenhammer in ſeinen Behauptungen nicht 
gleih, zum Beweis, daß er ein compilatoriſches Werk iſt. Eingangs ſtellt 
er nähtlihe Ausfahrten und Verwandlungen als Einbildung der Phantaſie 
in Abrede; ſpäter gibt er dies wieder theilweiſe zu. 
Der zweite Theil iſt ebenfalls für den Gebrau<h des Clerus; denn 
er enthält Anweiſung Zauberei zu heben und zu heilen. 
Der dritte Theil iſt der eigentliche Criminalcodex, welcher in 35 
Fragen die Anweiſung gibt, wie der Jnquiſitionsproceß bei Keyern und 
Zauberern einzuleiten, durchzuführen und zu beendigen iſ. Derſelbe iſt 
nicht für weltliche, ſondern geiſtlihe Richter (Inguifitoren) und nad) Art 
einer Caſuiſtik abgefaßt. Dieſer Codex geſtattet dem Berklagten Defenfion 
dur< einen Anwalt und Appellation, Empfang von Beſuchen dur 
Freunde und Anverwandte, Freilaſſung des Angeklagten bei Nachweis von 
Todfeindſchaft von Seiten des Anklägers ; kein Bluturtheil iſt mögli ohne 
Eingeſtändniß, troy Beweis der That dur<h Zeugen. Bei bloßer Ver- 
dächtigung der Perſon Entbindung von der Jnſtanz, bei berüchtigten Per- 
ſonen Reinigungseide erlaubt. Ankläger und Zeugen ſind überhaupt zu 
beeidigen. Ferner, man ſoll niht eilen, eine Angeklagte dem weltlichen 
Richter auszuliefern, denn: Es iſ oftmals geſchehen, daß ſih boshafte 
und rahfüchtige Leute mit einander verbanden, jemand der Zauberei 
wegen anzuklagen. Nachher aber trieb ſie ihr Gewiſſen, ihr Zeugniß zu 
widerrufen. Mit einem leugnenden Verbrecher darf man ſi< alſo niht 
übereilen , ſondern wenigſtens ein Jahr warten, ehe man ihn an die 
Obrigkeit ausliefert. Bekennet er endlih und bereut, ſo muß er abſ<hwö- 
ren und ſi< reinigen; bekennt er, ohne zu bereuen, dann ſoll er der 
Obrigkeit ausgeliefert werden. Die Ausſage einer verbrannten 
Hexe genügt niht. Denn ihr ift nicht zu glauben, indem fie den 
Glauben verloren , als ſie dem Teufel zugeſhworen. Kecinn auf einen 
Denuncirten nichts gebraht werden weder dur eigenes Geſtändniß, noh 
dur< Zeugen, ſo muß er entlaſſen werden !). 
1) Siehe die ausführlichen Darſtellungen bei Horſt, Schwage:c und Roskoff. 
Letterer citirt: haben alle Zureden beim Jnquiſiten nicht verfangen, dann mag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.