Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

Viertes Kapitel. Der Sieg des Chriftenthums. 205 
beginnt: Forsachistu diabolae!) zugejchrieben. Eine andere Formel 
theilt F. W. von Sählegel mit: Jh entjage allen Teufeld-Werlen und 
Worten, Thor und Odine und den Verſammlungen der Sachſen und 
allen den Unholden, die ihre Genofjen find 2). Daſſelbe Concil ſtellte 
in dreißig Punkten die noch im Volke vorhandenen abergläubiſchen Ge- 
bräuche zuſammen. Wer ſolche beobachtete, dem wurden als Strafe 
15 Solidi decretirt 3). 
Es war darunter verboten, Zaubereien mit Amuleten und anderen 
Hängſachen zum Zwe>te der Heilung von Krankheiten , Wahrſagerei, 
Vögelſchau, Ziehen der Looſe, Wettermachen , leere Gebräuche und Be- 
obahtungen. Jn der Erklärung, was unter der Entſagung von Teufel3- 
werken zu verſtehen ſei, wie bei der Taufe gefragt wird, antwortet der 
heil. Bonifacius: Gößendienſt, Giftmiſcherei , Befragen der Beſhwörer 
und Looswerfer, an Hexen und Werwölfe glauben. 
Der berühmte Erzbiſchof Rhabanus Maurus von Mainz ver- 
bietet in ſeinem Pönitentiale Aberglaube und Zauberei unter Androhung 
kirhliher Strafen. Darin heißt es Capitel 304): „Betrefſs Solcher, 
welche Zauberkunſt ausüben und auf Vogelflug achten und Wahrjagerei 
treiben, befigen mir Verordnungen des Erzbiihofs Theodorus aus Eng- 
land, worin es heißt: Wer den Dämonen opfert , ſoll bei unwichtigen 
Dingen ein Jahr, bei bedeutenden zehn Jahre Buße thun. Wer Körner 
verbrennt, wo einer geſtorben iſ, und das zur Geſundheit der Lebenden 
und des Wohnhauſes thut, hat fünf Jahre zu büßen. Wenn ein Weib 
Beſchwörungen und Wahrſagerei verübt hat, ſo hat ſie ein Jahr oder drei 
Quadragenen oder 40 Tage, je nad) Größe der Schuld, zu büßen. 
Hierüber handelt das Concil von Ancyra, Kapitel 22, worin es heißt: 
„Wer Augurien“ 20.5). Ferner im Kapitel 31, welches von Looſeziehen 
und Vögelfhau handelt; ebenjo ift zu leſen in dem Concil von Agatho 
über Looszieher und Vögelſhauer. Nicht wollen wir vergeſſen, daß es 
der katholiſchen Religion ſehr nachtheilig ſei, wenn Einzelne, ſeien es 
Gleriter oder Laien, fih auf Augurien verlegen und unter dem Vor- 
wande der Religion die ſogenannten Sortes sanctorum al3 Mittel für 
MWahrjagung ausgeben, oder aus dem Blid in irgend welche heilige Bücher 
1) Rostoff I. 292. Die Inhaltsangabe der Beſchlüſſe wörtlih bei Dr. Sis 
mar, Aberglaube S. 59—63. 
2) Dr. H. Leo über Odins Verehrung in Deutſchland, Erlangen 1822, 
S. 68: »Ec forsacho allom Diaboles wercum end wordum, thunaer ende 
Woden end Saxnote ende allem them unholdum, the hira genotas sint. 
3) Binterim, Denkwürdigkeiten IL. 2. 
4) Hr. Canisii. thesaurus etc, & Jacobo Basnage II. b. 310, 
5) Der bekannte Canon »Episcopi«, 
  
  
 
	        
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