Viertes Kapitel. Der Sieg des Chriftenthums. 205
beginnt: Forsachistu diabolae!) zugejchrieben. Eine andere Formel
theilt F. W. von Sählegel mit: Jh entjage allen Teufeld-Werlen und
Worten, Thor und Odine und den Verſammlungen der Sachſen und
allen den Unholden, die ihre Genofjen find 2). Daſſelbe Concil ſtellte
in dreißig Punkten die noch im Volke vorhandenen abergläubiſchen Ge-
bräuche zuſammen. Wer ſolche beobachtete, dem wurden als Strafe
15 Solidi decretirt 3).
Es war darunter verboten, Zaubereien mit Amuleten und anderen
Hängſachen zum Zwe>te der Heilung von Krankheiten , Wahrſagerei,
Vögelſchau, Ziehen der Looſe, Wettermachen , leere Gebräuche und Be-
obahtungen. Jn der Erklärung, was unter der Entſagung von Teufel3-
werken zu verſtehen ſei, wie bei der Taufe gefragt wird, antwortet der
heil. Bonifacius: Gößendienſt, Giftmiſcherei , Befragen der Beſhwörer
und Looswerfer, an Hexen und Werwölfe glauben.
Der berühmte Erzbiſchof Rhabanus Maurus von Mainz ver-
bietet in ſeinem Pönitentiale Aberglaube und Zauberei unter Androhung
kirhliher Strafen. Darin heißt es Capitel 304): „Betrefſs Solcher,
welche Zauberkunſt ausüben und auf Vogelflug achten und Wahrjagerei
treiben, befigen mir Verordnungen des Erzbiihofs Theodorus aus Eng-
land, worin es heißt: Wer den Dämonen opfert , ſoll bei unwichtigen
Dingen ein Jahr, bei bedeutenden zehn Jahre Buße thun. Wer Körner
verbrennt, wo einer geſtorben iſ, und das zur Geſundheit der Lebenden
und des Wohnhauſes thut, hat fünf Jahre zu büßen. Wenn ein Weib
Beſchwörungen und Wahrſagerei verübt hat, ſo hat ſie ein Jahr oder drei
Quadragenen oder 40 Tage, je nad) Größe der Schuld, zu büßen.
Hierüber handelt das Concil von Ancyra, Kapitel 22, worin es heißt:
„Wer Augurien“ 20.5). Ferner im Kapitel 31, welches von Looſeziehen
und Vögelfhau handelt; ebenjo ift zu leſen in dem Concil von Agatho
über Looszieher und Vögelſhauer. Nicht wollen wir vergeſſen, daß es
der katholiſchen Religion ſehr nachtheilig ſei, wenn Einzelne, ſeien es
Gleriter oder Laien, fih auf Augurien verlegen und unter dem Vor-
wande der Religion die ſogenannten Sortes sanctorum al3 Mittel für
MWahrjagung ausgeben, oder aus dem Blid in irgend welche heilige Bücher
1) Rostoff I. 292. Die Inhaltsangabe der Beſchlüſſe wörtlih bei Dr. Sis
mar, Aberglaube S. 59—63.
2) Dr. H. Leo über Odins Verehrung in Deutſchland, Erlangen 1822,
S. 68: »Ec forsacho allom Diaboles wercum end wordum, thunaer ende
Woden end Saxnote ende allem them unholdum, the hira genotas sint.
3) Binterim, Denkwürdigkeiten IL. 2.
4) Hr. Canisii. thesaurus etc, & Jacobo Basnage II. b. 310,
5) Der bekannte Canon »Episcopi«,