Full text: Kunsthandwerk und gesunder Menschenverstand

   
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8 18. 
Die Saßungen fünnen nur dur< Beſchluß der Verſammlung der 
vereinigten Vorſtände, und zwar $ 1 nur mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit 
abgeändert werden. Alle anderen Beſchlüſſe und Wahlen in den ein- 
zelnen, ſowie vereinigten Vorſtänden werden mit einfacher Stimmen- 
mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Borfigenden 
ven Ausihlag. Zur Beihlußfähigkeit ift jedesmal die Mitwirkung der 
Hälfte aller ſtimmberechtigten Mitglieder der Vorſtände erforderlich. 
Sämtliche bei dem Vereine vorkommenden Wahlen gefchehen geheim durch 
Stimmzettel oder, falls kein Widerſpruch erhoben wird, durch Zuruf. 
8 19. 
Bei Auflöſung des Vereins fällt ſein Vermögen den Städten 
M.-Gladbach, Rheydt und Vierſen zu in einer vom Hauptvorſtande näher 
zu beſtimmenden Weiſe. 
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