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8 18.
Die Saßungen fünnen nur dur< Beſchluß der Verſammlung der
vereinigten Vorſtände, und zwar $ 1 nur mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit
abgeändert werden. Alle anderen Beſchlüſſe und Wahlen in den ein-
zelnen, ſowie vereinigten Vorſtänden werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Borfigenden
ven Ausihlag. Zur Beihlußfähigkeit ift jedesmal die Mitwirkung der
Hälfte aller ſtimmberechtigten Mitglieder der Vorſtände erforderlich.
Sämtliche bei dem Vereine vorkommenden Wahlen gefchehen geheim durch
Stimmzettel oder, falls kein Widerſpruch erhoben wird, durch Zuruf.
8 19.
Bei Auflöſung des Vereins fällt ſein Vermögen den Städten
M.-Gladbach, Rheydt und Vierſen zu in einer vom Hauptvorſtande näher
zu beſtimmenden Weiſe.
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