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Der geringste zulässige Querschnitt für biegsame Leitungsschnur ist 1 qgmm:
für jede Leitung.
b) Derartige biegsame Leitungsschnur darf nur ausnahmsweise fest verlegt
werden und nur in vollständig trockenen Räumen. Die Leitungen sind in einem
Abstand von mindestens 5 mm von der Wand- oder Deckenfläche, jedoch niemals
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in unmitttelbarer Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen zu verlegen.
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c) Beim Anschluss biegsamer Leitungsschnüre an Fassungen, Anschlussdosen
und andere Apparate müssen die Enden der Kupferlitzen verlöthet sein. Die
Anschlussstellen müssen von Zug entlastet sein.
d) Biegsame Mehrfachleitungen zum Anschluss von Lampen und Apparaten
sind in feuchten Räumen und im Freien zulässig, wenn jeder Leiter nach $ Te
hergestellt ist und die Leiter durch eine gemeinsame Umhüllung von wider-
standsfähigem Isolirmaterial mechanisch geschützt sind. ;
$ 9. Andere Drähte und Kabel. Andere als die oben beschriebenen
Drähte und Kabel sind zulässig, wenn sie in dem betreffenden Raume wenigstens
den gleichen Grad von Sicherheit bieten und diesen Vorschriften entsprechend
sinngemäss angewendet werden.
$ 10. Verlegung. a) Alle Leitungen und Apparate müssen auch nach der
Verlegung in ihrer ganzen Ausdehnung in solcher Weise zugänglich sein, dass
sie jederzeit geprüft und ausgewechselt werden können.
b) Drahtverbindungen. Alle Leitungen über 25 gmm Querschnitt sollen
mit Kabelschuhen versehen sein, welche einen guten Contact an Schalttafeln und
Apparaten vermitteln. Drahtseile uuter 25 gmm Querschnitt brauchen an den
Enden nur verlöthet zu werden. Drähte dürfen nur durch Verlöthen oder eine
‚ gleich gute Verbindungsart verbunden werden. Drähte durch einfaches Um-
einanderwürgen der Drahtenden zu verbinden, ist unzulässig.
Zur Herstellung von Löthstellen dürfen Löthmittel, welche das Metall an-
greifen, nicht verwendet werden. Die fertige Verbindungsstelle ist entsprechend
der Art der betreffenden Leitungen sorgfältig zu isoliren.
Abzweigungen von frei gespannten Leitungen sind von Zug zu entlasten.
c) Kreuzungen von stromführenden Leitungen unter sich und mit son-
stigen Metalltheilen sind so auszuführen, dass eine Berührung ausgeschlossen ist.
Kann kein genügender Abstand eingehalten werden, so soll durch Ueberschieben
von Rohren aus isolirendem Material oder Zwischenlegen einer isolirenden Platte
die Berührung verhindert werden. Rohre und Platten sind sorgfältig zu be-
festigen und gegen Lagenveränderung zu schützen.
d) Wand- und Deckendurchgänge. Für diese ist womöglich ein hin-
reichend weiter Kanal herzustellen, um die Leitungen der gewählten Verlegungs-
art entsprechend frei hindurchführen zu können. Ist dies nicht angängig, so
sind haltbare Rohre aus isolirendem Material — Holz ausgeschlossen — ein-
zufügen, welche ein bequemes Durchziehen der Leitungen gestatten. Die Rohre
sollen über die Wand- und Deckenflächen vorstehen. Ist bei Fussbodendurchgängen
die Herstellung von Kanälen nicht zulässig, dann sind ebenfalls Rohre zu ver-
wenden, welche jedoch mindestens 10 em über dem Fussboden vorstehen und vor
Verletzungen geschützt sein müssen.
e) Schutzverkleidungen sind da anzubringen, wo Gefahr vorliegt, dass
Leitungen oder blanke Contacte beschädigt werden können, und sollen so her-
gestellt werden, dass die Luft zutreten kann. Leitungen können auch durch
Rohre geschützt werden.
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