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vor Berührung durch Unbefugte geschützt als auch von brennbaren Gegenständen
feuersicher getrennt sind. Für Schalttafeln in Betriebsräumen siehe $ 3.
S 13. Abschmelzsicherungen. a) Sicherungen sind möglichst zu centra-
lisireı und in handlicher Höhe anzubringen.
b) Die Sicherungen müssen derart construirt sein, dass beim Abschmelzen
kein dauernder Lichtbogen entstehen kann, selbst dann nicht, wenn hinter der
Sicherung Kurzschluss entsteht; auch soll durch die Construction nach Möglich-
keit eine irrthümliche Verwendung zu starker Abschmelzstöpsel oder -Streifen
ausgeschlossen sein.
Bei Bleisicherungen darf das Blei nicht unmittelbar den Contact vermitteln,
sondern es müssen die Enden der Bleidrähte oder Bleistreifen in Contactstücke
aus Kupfer oder gleich geeignetem Material eingelöthet werden.
Zum Einschrauben bestimmte Bleistöpsel dürfen nur für Stromstärken bis
25 Ampere verwendet werden.
c) Die in eine Leitung einzusetzende Sicherung wird lediglich nach
der Stromstärke, welche diese Leitung ‘führen soll, bestimmt. Bei Dreileiter-
anlagen sollen im Mittelleiter Sicherungen von mindestens der anderthalbfachen
Stärke der Aussenleitersicherungen angebracht werden. Liegt der Mittelleiter
jedoch dauernd an Erde, so empfiehlt es sich, überhaupt keine Mittelleitersiche-
rungen anzuwenden. Bogenlicht- und Motorleitungen werden mit Sicherungen für
den zweifachen Stromverbrauch versehen.
d) Spannung und Stromstärke, für welche die Sicherung bestimmt ist,
müssen auf ihr verzeichnet sein. Die Sicherung muss bei dem Doppelten dieser
Stromstärke abschmelzen.
e) Abschmelzsicherungen sind in jedem Leitungsstrang, und zwar sowohl in
Hin- als Rückleitung, "anzubringen, wo entweder eine Stromverzweigung oder
eine Verminderung des Querschnittes eintritt. Bei Hauptleitungen,. welche
ohne Querschnittsverminderung verlaufen, sind Sicherungen nur für die Abzweige
und für den Anfang der Hauptleitung erforderlich.
Ist die Anbringung der Sicherung in einer Entfernung von höchstens
25 em von den Abzweigstellen nicht angängig, so muss die von der Ab-
zweigstelle nach der Sicherung führende Leitung den gleichen Querschnitt wie
die durchgehende Hauptleitung erhalten.
Bei Vertheilungsleitungen dürfen Gruppen mehrerer Glühlampen jedoch mit
einer gemeinsamen Sicherung versehen sein; die Zahl der gemeinsam gesicherten
Lampen soll 12 und deren Gesammtstromverbrauch 10 A nicht überschreiten.
Bei Hintereinanderschaltung von niedrigvoltigen Lampen werden alle in einer
Reihe brennenden Lampen als eine Lampe gerechnet.
f) Biegsame Leitungsschnüre zum Anschluss von transportablen Be-
leuchtungskörpern und von Apparaten sind stets mittelst Wandcontact und
Sicherheitsschaltung abzuzweigen. Die Sicherung kann einpolig sein und muss
der Stromstärke der angeschlossenen Lampen und Apparate genau angepasst sein.
S 14. Ausschalter. a) Die Schalter müssen so construirt sein,
dass sie nur in geschlossener oder offener Stellung, nicht aber in einer Zwischen-
stellung verbleiben können. Die Wirkungsweise muss derart sein, dass sich kein
dauernder Lichtbogen bilden kann. Hebelschalter für Ströme über 50 Ampere
und in Betriebsräumen alle Hebelschalter sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
b) Die zulässige Maximalstromstärke und Spannung sind auf dem
Ausschalter zu vermerken.
c) Es sollen nur Schleifcontacte zur Anwendung kommen, welche
sich bei ‘dauernder, normaler Belastung nicht erwärmen. Kohlenausschalter be-
dürfen keines schleifenden Contactes.