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d) Jede Hauptabzweigung soll womöglich für alle Pole, bei Dreileiter
Gleichstrom für die beiden Aussenleiter Ausschalter erhalten, oleichviel ob für-
die einzelnen Räume noch besondere Ausschalter angebracht sind oder nicht.
< 15. Widerstände und Heizapparate. Widerstände und Heizapparate
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dürfen nicht in solchen Räumen angebracht sein, in denen sie Staub, Gase u. s. w.
gut isolirendem Material zu
entzünden können. Sie sind auf feuersicherem ,
montiren und mit einer Schutzhülle aus fenersicherem Material zu umkleiden.
Widerstände dürfen nur auf feuersicherer Unterlage und zwar freistehend oder
an feuersicheren Wänden angebracht werden: sie müssen mindestens 2 em von
der feuersicheren Wandfläche und 25 cm von der Decke und allen brennbaren
Gegenständen oder Flächen entfernt sein.
vV. Lampen und Beleuchtungskörper.
$ 16 Glühlicht. a) Ueberall da, wo Glühlampen mit brennbaren Stoffen
in unmittelbare Berührung kommen können, sind sie mit Schutzglas oder Schutz-
oitter derart zu umkleiden, dass jene Gegenstände nicht versengt werden können.
b) Die stromführenden Theile der Fassungen müssen auf feuersicherer
Unterlage montirt und durch feuersichere Umhüllung — welche jedoch hicht
stromführend sein darf — vor Berührung geschützt sein. Harteummi und andere
Materialien, welche in der Wärme einer Formveränderung unterliegen, sowie
Steinnuss sind als Bestandtheile der Fassungen ausgeschlossen.
c) Die Beleuchtungskörper müssen isolirt aufgehängt bezw. befestigt werden,
soweit die Befestigung nicht an Holz oder trockenem Mauerwerk erfolgen Kann.
Sind Beleuchtungskörper entweder oleichzeitig für Gasbeleuchtung eingerichtet,
kommen sie mit metallischen Theilen des Gebäudes in Berührung, oder
werden sie an Gasleitungen oder feuchten Wänden befestigt, so ist der Körper
an der. Befestigungsstelle mit einer besonderen Isolirvorrichtung zu versehen,
welche einen Stromübergang vom Körper zur Erde verhindert. Hierbei ist sorg-
fältie darauf zu achten, dass die Zuführungsdrähte den nicht isolirten Theil
der Gasleitung nirgends berühren. Beleuchtungskörper müssen so aufgehängt
werden, dass die Zuführungsdrähte durch Drehen des Körpers nicht verletzt
werden können.
d) Zur Montirung von Beleuchtungkörpern ist gummiisolirter Draht oder
biegsame Leitungsschnur zu verwenden. Letztere ist jedoch bei Körpern, welche
eleichzeitig für Gasbeleuchtung eingerichtet sind, ausgeschlossen. Wenn der Draht
aussen geführt wird, muss er derart befestigt werden, dass sich seine Lage nicht
verändern kann. Der Draht wird mittelst Seide oder umsponnenen Drahtes auf
Isolirband befestigt.
e) Schnurpendel aus biegsamer Leitungsschnur sind nur dann zulässig, wenn
mit der Litze eine Tragschnur verflochten ist, welche allein das Gewicht der
Lampe nebst Schirm zu tragen hat. Sowohl an der Aufhängestelle als auch an
der Fassung müssen die Leitungsdrähte länger sein als die Tragschnur, damit
kein Zug auf die Verbindungsstelle ausgeübt wird.
$ 17. Bogenlicht. a) Bogenlampen dürfen ohme Glocken, Laternen u. 8..W.,
iiberhaupt ohne Vorrichtungen, welche ein Herausfallen glühender Kohlentheilchen
verhindern, nicht verwendet werden.
b) Die Lampe ist, von der Erde isolirt anzubringen.
ıe für die Leitung muss so beschaffen sein, dass die
‚letzt werden und Feuchtigkeit in das Innere der
oder
ce) Die Einführungsöffnuı
Isolirhülle der letzteren nicht ve
Laterne nicht eindringen kann.
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