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wenn die Seitenstraße nahezu horizontal oder stark ansteigend sein sollte. Hat
aber die Durchgangsstraße eine umgekehrte Neigung, so wechselt man einfach mit
dem Gefälle der Bordsteinlinie a’c, sowie b’d und läßt die Höhenrückenlinie statt
im Punkte ce im Punkte d tangieren.
Nachdem nunmehr die entsprechenden Lösungen für die sämtlichen, bei Straßen-
abzweigungen und -Einmündungen möglichen Fälle gegeben sind, kann auf
die nähere Behandlung der Straßenkreuzungen verzichtet werden. Denn eine
jede Straßenkreuzung kann als Vereinigung einer rechtsseitigen mit einer links-
seitigen Straßenabzweigung oder -Einmündung aufgefaßt werden. Für jede Hälfte
der Straßenkreuzung ist also dieselbe Lösung anzuwenden, wie für die betreffende
Art der Straßenabzweigung oder Straßeneinmündung. Nur eine Frage ist hierbei
noch zu erörtern: Welche Straße soll im gegebenen Falle als Durchgangsstraße
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Durchgangsstrasse (steigt stark)
Höhenrücken. _ 4 R 5 2 & _ _Höhenrücken.
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Fig. 104.
und welche als Seitenstraße aufgefaßt werden? Die Antwort lautet: Bei Straßen-
kreuzungen ist, wenn die Verkehrsbedeutung beider Straßen nahezu
die gleiche ist, stets die steilere der beiden Straßen, im übrigen die
Straße mit dem lebhafteren Verkehr als Durchgangsstraße zu behan-
deln. Nur in dem Falle, wo die eine Straße so steil ist, daß sie das nach den
jeweiligen örtlichen Verhältnissen als äußerste Grenze anzusehende Neigungsver-
hältnis erreicht oder demselben sehr nahe kommt und gleichzeitig der anderen
Straße an Verkehrsbedeutung nicht zu sehr nachsteht, würde man zweckmäßig die
weniger lebhafte als Durchgangsstraße zu behandeln haben. Anderenfalls würde man
notgedrungen für gewisse Teile der Fahrbahn an der Kreuzungsstelle Neigungs-
verhältnisse schaffen, welche über die angenommene äußerste Grenze hinausgehen.
Die im vorstehenden entwickelten Regeln lassen sich auch auf diejenigen Fälle
erweitern, wo mehr als zwei Straßen sich in einem Punkte kreuzen; naturgemäß