Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

  
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selben haften. Außer in diesen Fällen, in denen Zahlung geleistet werden darf, sind die Ab- 
findungssummen zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat auch in den ersterwähnten Fällen zu 
erfolgen, wenn der Berechtigte sich nicht während der öffentlichen Auslegung des den Ver- 
teilungsplan bestätigenden Beschlusses bei der Kasse der Gemeinde Brotterode meldet und seine 
Legitimation nachweist. 
Sobald sämtliche Abfindungssummen von der Gemeinde Brotterode gezahlt oder hinterlegt 
sind, hat der Vorstand derselben dem Vorsitzenden der Kommission hiervon schriftliche Anzeige 
zu erstatten. Mit dem Eingang der Anzeige treten die in den Beschluß über die Feststellung 
des Verteilungsplanes vorgesehenen und aus demselben sich ergebenden Eigentums- oder sonstigen 
Rechtsveränderungen ein und werden die durch ihn auferlegten Zahlungsverpflichtungen rechts- 
wirksam, die nach $ 5 ermittelten Interessenten erlangen Anspruch auf Einweisung in den Besitz 
der neu zugeteilten Grundstücke. Hierbei verbleibt es, auch wenn in der Folge sich betreffs der 
Anzeige Unrichtigkeiten ergeben sollten. 
Der Tag des Eingangs der Anzeige. ist unter Verweisung auf die damit eingetretenen 
Rechtsveränderungen von dem Vorsitzenden der Kommission in entsprechender Anwendung der 
Vorschrift des $ 9 Absatz 2 öffentlich bekannt zu machen. 
Sind bei dem Eintritt des Eigentumsüberganges auf einem neu zugeteilten Grundstück 
Gegenstände nicht vorhanden, welche bei der Schätzung und in dem Festsetzungsbeschluß be- 
rücksichtigt worden sind, so kann der neue Erwerber Schadensersatz von dem beanspruchen, 
welchem die Vernichtung oder Beiseiteschaffung zur Last fällt. War der Beschädiger ein Dritter 
und hat derselbe bereits dem bisherigen Eigentümer Ersatz geleistet, so fällt der Anspruch des 
neuen Erwerbers gegen den Dritten fort; dagegen hat der bisherige Eigentümer das Empfangene 
an den neuen Erwerber herauszugeben. Mit dem Eintritt der Ersatzansprüche des neuen Er- 
werbers erlöschen die Ersatzansprüche des bisherigen Eigentümers gegen einen dritten Be- 
schädiger. 
$ 12. Der Beschluß über die Feststellung des Verteilungsplanes ist mit den in Bezug ge- 
nommenen Urkunden und unter der Bescheinigung, daß die in $ 11 vorgesehene Anzeige ein- 
gegangen ist, von dem Vorsitzenden der Kommission in zwei Exemplaren auszufertigen und dem 
Katasteramt zum Zweck der Fortschreibung, sowie dem Grundbuchrichter zum Zweck der Be- 
richtigung des Grundbuchs zu übersenden. Bei der Berichtigung des Grundbuchs sind die in dem 
Feststellungsbeschluß vorgesehenen Grundgerechtigkeiten einzutragen und von den Grundstücken, 
für welche neue Grundstücke zugeteilt sind, auf letztere die in Kraft bleibenden Eintragungen 
zu übertragen; besteht der Ersatz nur in der Quote eines Grundstücks ($ 2 Abs. 4), so ist die 
Eintragung entsprechend zu beschränken. 
Die Grenzen der einzelnen Ersatzgrundstücke hat an Ort und Stelle unter thunlichster 
Zuziehung der Interessenten ein von dem Vorsitzenden hierzu bestimmter Sachverständiger kennt- 
lich zu machen. 
$ 13. Die Hinterlegung von Abfindungsgeldern hat der Vorsitzende der Kommission in 
Gemäßheit des $ 7 Absatz 2 zu veröffentlichen. Sechs Monate nach der Veröffentlichung können 
die hinterlegten Beträge auch beim Mangel der in $ 11 Satz 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen 
an die im Sinne des $ 5 Ziffer 1 und 2 bezüglich 3 legitimierten Interessenten ausgezahlt werden, 
wenn und soweit nicht entgegenstehende Ansprüche aus Rechten im Sinne des $ 11 Satz 2 bei 
dem Vorsitzenden der Kommission schriftlich angemeldet worden sind. Eine entsprechende An- 
drohung ist in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen. 
Die Auszahlung seitens der Hinterlegungsstelle hat auf Ansuchen des Vorsitzenden der 
Kommission zu erfolgen. Das Gleiche findet statt, wenn ein nach $ 11 Satz 1 und 2 hierzu Be- 
rechtigter nachträglich die Auszahlung hinterlegter Gelder beantragt. 
$ 14. Die nach $ 11 zulässige Einweisung in den Besitz erfolgt auf Ansuchen des Vor- 
sitzenden der Kommission im Verwaltungszwangsverfahren. Die nach $ 3 an die Gemeinde 
Brotterode zu zahlenden Beträge können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen 
werden. 
$ 15. Sachverständige und als Schätzer thätige Kommissionsmitglieder erhalten Ver- 
gütung, sowie Entschädigung für Reise und Aufwand nach den in Zivilprozessen für Sachver- 
ständige zur Anwendung kommenden Grundsätzen. 
Abgesehen von der vorerwähnten Thätigkeit erhalten die Mitglieder der gewählten Kom- 
mission Tagegelder und Reisekosten in derselben Höhe wie die Mitglieder der Einkommensteuer- 
Veranlagungskommission (Verordnung vom 4. Juli 1892, Gesetz-Samml. 8. 201). Wenn sie an 
dem Ort des Zusammentritts der Kommission oder weniger als 2 km von demselben entfernt 
wohnen, so kann ihnen eine Versäumnisentschädigung bis zu 6 Mark für den Tag bewilligt 
werden. 
Die Vergütung und Entschädigung der Sachverständigen und Schätzer, die Tagegelder, 
Reisekosten und Versäumnisentschädigungen der Kommissionsmitglieder, die Kosten der Fort- 
Genzmer, Städt. Straßen. 1. 9 
   
     
   
    
  
  
    
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
    
   
  
  
  
  
  
     
  
  
  
  
   
	        
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