Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

     
  
  
  
  
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schreibung des Katasters und der Berichtigung des Grundbuchs trägt die Staatskasse. Die übrigen 
Kosten des Verteilungsverfahrens hat die Gemeinde Brotterode zu tragen. 
$ 16. Die Auflösung der Kommission nach Durchführung der Auseinandersetzung hat der 
Minister des Innern zu bestimmen. Die Auflösung ist bekannt zu machen. Die nach der Auf- 
lösung noch zu erledigenden Geschäfte werden von dem Landrat des Kreises Schmalkalden 
besorgt. 
$ 17. Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 30. Oktober 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
v. Köller. Frhr. v. Marschall. Schönstedt. 
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Adiekesscher Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erleichterung von 
Stadterweiterungen. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, mit Zustimmung 
beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: 
$ 1: Behufs Erschließung von Baugelände in einem überwiegend unbebauten Teile des 
- Gemeindegebietes mit zerteiltem Grundbesitz kann in Stadtgemeinden mit mehr als 100000 Ein- 
wohnern nach endgültiger Feststellung eines Fluchtlinienplanes in Gemäßheit des Gesetzes vom 
2. Juli 1875 auf Grund nachstehender Bestimmungen 
1. die zwangsweise Zusammenlegung (Konsolidation) von Grundstücken verschiedener 
Eigentümer ($$ 2—14) verfügt, sowie 
2. das der Gemeinde nach $ 11 des gedachten Gesetzes vom 2. Juli 1875 zustehende 
Recht der Enteignung auf das neben öffentlichen Straßen und Plätzen belegene Ge- 
lände ausgedehnt ($$ 15, 16) 
werden. 
$ 2. Die Zusammenlegung kann sich sowohl auf den gesamten Bereich eines Bebauungs- 
planes, als auch auf einen durch natürliche Begrenzung, bestehende und projektierte Straßen, 
oder die thatsächliche Entwickelung der Anbauverhältnisse abgesonderten Teil des Planbereiches 
erstrecken. Einzelne im Zusammenlegungsgebiet belegene, bebaute oder in besonderer Weise 
(Baumschulen u. a. m.) benutzte Grundstücke können von der Zusammenlegung ausgenommen 
werden. 
Die Zusammenlegung erfolgt auf Grund Gemeindebeschlusses. 
$ 3. Die Zusammenlegung muß erfolgen, wenn die Eigentümer von mindestens der Hälfte 
der nach dem Grund- bezw. Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der zusammenzulegenden 
Grundstücke sie bei dem Gemeindevorstande beantragen, und die Zusammenlegung im öffentlichen 
Interesse liegt. 
Bei Grundstücken, welche im Miteigentum stehen, ist für jeden Miteigentümer ein seinem 
Eigentumsanteile entsprechender Bruchteil der Fläche des gemeinschaftlichen Grundstückes in An- 
satz zu bringen. 
In dem Antrage ist ein zur Entgegennahme von Verfügungen ermächtigter Vertreter zu 
benennen. 
$ 4. Auch ohne Antrag der Beteiligten kann die zwangsweise Zusammenlegung erfolgen, 
wenn die durch das öffentliche Interesse begründete Dringlichkeit der letzteren auf Antrag der 
Gemeinde von dem Minister der öffentlichen Arbeiten anerkannt wird ($ 22). Der Minister kann 
diese Anerkennung davon abhängig machen, daß die Gemeinde für Durchführung der Straßen 
und Platzanlagen Beihilfen gewährt oder einen Teil des für diese Anlagen erforderlichen Geländes 
($ 8) gegen Entschädigung erwirbt. | 
S 5. In dem die Zusammenlegung betreffenden Gemeindebeschluß ($$ 3 und 4) müssen die 
der Zusammenlegung zu unterwerfenden Grundstücke unter Benennung ihrer Eigentümer einzeln 
aufgeführt und auf einem anzuheftenden Plane nachgewiesen werden. 
$S6. Grundstücke, deren Flächeninhalt so gering ist, daß bei der Neuvertei- 
lung ($ 8) an Stelle derselben nur ein nach den ortsstatutarischen Bestimmungen zur Bebauung 
ungeeignetes Grundstück treten könnte, sind, wenn sie nicht mit anderen Grundstücken desselben 
  
  
     
   
  
  
  
  
     
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
   
 
	        
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