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nehmigung der Königlichen Regierung auf die neu eingeteilten Grundstücke, sowie das für die
Straßen und Plätze bestimmte Gelände anderweit zu verteilen.
$ 13. Neben der Landzuweisung haben die Eigentümer Anspruch auf eine nach den Vor-
schriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 festzustellende
Entschädigung für
1. die Vergütungen, welche sie wegen Aufhebung von Pacht- und Mietverträgen zu
zahlen haben;
2. den Bauwert der ihnen entzogenen Gebäude;
3. alle sonstigen, für das entzogene Grundstück aufgewendeten, noch nicht ausgenutzten
Verwendungen;
4. den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die etwaige besondere Kultur
des Grundstückes begründeten Geschäfts (Baumschulen u. a. m.).
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen, welche er-
sichtlich nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschädigung zu erzielen, finden
die Bestimmungen des $ 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grund-
eigentum (Gesetz-Samml. 8. 224) entsprechende Anwendung.
$ 14. Die nach $ 13 zu zahlenden Entschädigungen und sonstigen Kosten
der Enteignung sowie die Kosten der Ausarbeitung des Verteilungsplanes
sind von der Gemeinde zu zahlen, welche jedoch berechtigt ist, ihre Auslagen nach näherer Be-
stimmung des Ortsstatuts auf die an der Zusammenlegung beteiligten Eigentümer nach Ma&-
gabe des Verhältnisses, in welchem sie am Gesamtwert der neu eingeteilten Grundstücke teil-
nehmen ($ 8), zu verteilen.
Gleiches gilt von den nach $ 6 zu zahlenden Entschädigungen und Kosten der Enteignung,
falls die enteigneten Grundstücke unter die Beteiligten mit verteilt werden.
Die Eigentümer können bis zur Bebauung der Grundstücke Stundung der Beiträge gegen
eine im Ortsstatut näher zu regelnde Verzinsung verlangen.
Die Beiträge haben die rechtliche Natur von Gemeindeabgaben.
$ 15. Die Ausdehnung der Enteignung auf die neben öffentlichen Straßen und Plätzen
belegenen Grundstücke ($ 1) erfolgt auf Grund Gemeindebeschlusses und kann nur gleichzeitig
mit der Enteignung des zu den anzulegenden öffentlichen Straßen und Plätzen erforderlichen
Geländes beschlossen und durchgeführt werden.
In dem Gemeindebeschluß müssen
1. die der Enteignung zu unterwerfenden Grundstücke einzeln aufgeführt und auf einem
anzuheftenden Plane nachgewiesen, und
2. die beabsichtigten Arbeiten (Straßenbau, Ent- und Bewässerung u. s. w.) bezeichnet
werden.
Das Maß der Ausdehnung ist mit Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen, den baulichen
Charakter des Stadtteiles, die örtlichen baupolizeilichen Vorschriften und die durch dieselben
bedingte zweckmäßige Bebaubarkeit der Grundstücke zu bestimmen.
$ 16. Die Eigentümer der im Plan ($ 15) nachgewiesenen Grundstücke können, wenn
sie mindestens die Hälfte (vergl. $ 3) der nach dem Grundsteuerkataster zu berechnenden
Fläche dieser Grundstücke besitzen, innerhalb der nach $ 20 gegebenen Frist unter nachstehenden
Bedingungen von der Gemeinde die Uebereignung der neben den Straßen und Plätzen be-
legenen Grundstücke verlangen:
1. Sie haben einen für alle Verhandlungen mit der Gemeinde mit unbeschränkter Voll-
macht versehenen Vertreter zu ernennen.
2. Sie haben einen vom Gemeindevorstand zu genehmigenden Zusammenlegungsplan
für die neben den Straßen und Plätzen belegenen Grundstücke aufzustellen und
dessen Durchführung in bestimmter Frist zu gewährleisten.
. Sie haben sich unter hinreichender Sicherstellung zu verpflichten, das zu den öffent-
lichen Straßen und Plätzen erforderliche Gelände der Gemeinde unentgeltlich abzu-
treten und der Gemeinde alle Auslagen und Kosten zu erstatten, welche der letz-
teren aus der Durchführung der Enteignung in Betreff der Grundstücke der dem
eingangs erwähnten Verlangen nicht beitretenden Eigentümer sowie der vorge-
sehenen Arbeiten (Straßenherstellung, Ent- und Bewässerung u. a. m. $ 15, 2) er-
wachsen.
$ 17. Das in $ 57 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni
1874 (Gesetz-Samml. S. 237) gegebene Verkaufsrecht findet auf die in Gemäßheit der 88 6, 7
und 15 erfolgten Enteignungen keine Anwendung.
$ 18. Die Errichtung von Bauten, durch welche eine zweckmäßige Zusammenlegung von
Grundstücken in einem Baublock verhindert oder erheblich erschwert wird, kann baupolizeilich
untersagt werden. Ein solches Bauverbot erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres das Ver-
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