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fahren auf Zusammenlegung oder Ausdehnung der Enteignung eingeleitet ist. Eine Entschädigung
wird wegen dieser Beschränkung der Baufreiheit nicht gewährt.
8 19. Durch Ortsstatut kann für ganze Baublöcke sowie eine oder mehrere Straßenseiten
von Baublöcken auf Antrag der Eigentümer von mindestens der Hälfte der nach $ 3 zu berech-
nenden Grundfläche die Errichtung von Bauten über das baupolizeilich zulässige Maß hinaus
beschränkt und die Unzulässigkeit gewisser Benutzungsarten der Baulichkeiten verfügt werden.
Bestimmungen, durch welche die schon vorhandene Benutzungsart bestehender Baulich-
keiten oder die durch den Bauplan, gegebene Benutzungsart im Bau befindlicher Baulichkeiten
getroffen wird, sind unzulässig.
$ 20. Der Gemeindevorstand hat den die zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken
anordnenden bezw. beantragenden, sowie den die Ausdehnung der Enteignung betreffenden
Gemeindebeschluß ($$ 2—6, 15) zu jedermanns Einsicht offen zu legen. Wie letzteres
geschehen soll, wird in der ortsüblichen Art mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einwen-
dungen der Beteiligten gegen denselben innerhalb einer bestimmt zu bezeichnenden präklu-
sivischen Frist von mindestens vier Wochen bei dem Gemeindevorstande anzubringen sind.
$ 21. In den Fällen der $$ 3 und 15 ist über die erhobenen Einwendungen, soweit die-
selben nicht durch Verhandlung zwischen dem Gemeindevorstande und den Beschwerdeführern
zur Erledigung kommen, in dem für die Feststellung von Baufluchtlinien nach dem Gesetz vom
2. Juli 1875 und $ 146 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 vorgeschriebenen Ver-
fahren Entscheidung zu treffen.
Sind Einwendungen nicht erhoben, oder ist über dieselben endgültig beschlossen, so hat
der Gemeindevorstand den, die zusammenzulegenden bezw. zu enteignenden
Grundstücke enthaltenden Plan förmlich festzustellen, zu jedermanns Einsicht
offen zu legen und, wie dies geschehen soll, ortsüblich bekannt zu machen.
Mit dem Tage der Bekanntmachung erhält die Gemeinde das Recht, die nach den SS 6,
7 und 15 zu enteignende Grundfläche dem Eigentümer zu entziehen.
$ 22. Im Fall des $ 4 sind die erhobenen Einwendungen zunächst dem Minister der
öffentlichen Arbeiten behufs Entscheidung über die Dringlichkeit vorzulegen. Nach Anerkennung
der letzteren ist sodann in der Sache nach $ 21 weiter zu verfahren.
$ 23. Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes, durch welche ein auf Grund der $$ 3
bezw. 16 gestellter Antrag auf Zusammenlegung bezw. Uebereignung zurückgewiesen, oder von
der Bestimmung in $ 7, letzter Absatz, Gebrauch gemacht wird, sind mit Gründen zu versehen.
Den Beteiligten steht gegen dieselben die Beschwerde bei dem Bezirksausschuß und gegen
dessen Beschlüsse die Beschwerde bei dem Provinzialrate zu.
In Berlin ist die Beschwerde bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu erheben, dessen
Entscheidung endgültig ist.
Sämtliche Beschwerden sind binnen zwei Wochen einzubringen.
$ 24. Der Verteilungsplan für die zusammenzulegenden Grundstücke ist von dem Ge-
meindevorstande zu entwerfen.
Der Entwurf des Verteilungsplanes, aus welchem sowohl der alte Besitzstand,
als auch die Neuverteilung und der Maßstab der Verteilung der Entschädigungen nach $ 14 er-
sichtlich sein muß, ist unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Neuverteilung in Gemäß-
heit des $ 20 öffentlich auszulegen.
Gleichzeitig ist jedem beteiligten Eigentümer, und wenn die Einziehung vorhandener öffent-
licher Wege oder Wasserläufe in Frage steht, auch der Polizeibehörde, ein Abdruck zuzustellen.
In Betreff der erhobenen Einwendungen ist in Gemäßheit des $ 21 zu verfahren. Die
wegen Einziehung der öffentlichen Wege etwa zu erhebenden Einwendungen sind gleichzeitig in
demselben Verfahren zu erledigen.
Sind Einwendungen nicht erhoben, oder ist über dieselben endgültig beschlossen, so er-
folgt die förmliche Festsetzung des Verteilungsplanes durch den Bezirks-
ausschuß.
Eine Ausfertigung des förmlich festgesetzten Verteilungsplanes ist jedem beteiligten Eigen-
tümer, dem Gemeindevorstande sowie der Polizeibehörde, wenn sie an dem Verfahren teilge-
nommen hat, zuzustellen.
$ 25. Das in $ 24 vorgeschriebene Verfahren ist unabhängig von dem Enteignungsverfahren
in Betreff der nach den $$ 6 und 7 zu enteignenden Grundflächen.
Jedoch kann die Vollziehung des Verteilungsplanes nicht eher erfolgen, als vom Bezirks-
ausschuß die Entschädigung festgestellt und die Enteignung auf Grund der $8$ 32 bezw. 34 des
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetz-Samml. 8. 230) aus-
gesprochen ist.
$ 26. Die Vollziehung des Verteilungsplanes erfolgt durch eine vom Bezirks-
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