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bis zu 9m Straßen-
front in der II.
und IV. Zone.
betreffenden Zonen, jedoch mit nach-
folgenden Erleichterungen:
1. Es ist ein Hauptgeschoß mehr
zulässig.
2. Außer der . Hausmannswoh-
nung bezw. den 3 Geschäfts-
räumen ist in dem Keller-
geschoß noch eine Küche und
ein Diener- oder Mädchenzim-
mer gestattet.
3. Senkrechte Aufbauten
über |
dem Dachgesims sind auf der |
Straßenseite in beiden Zonen
bis zu zwei Dritteln der Front-
länge zulässig.
a b C d e
23a
Zen ui 333% . .
ur ; 5 der Gebäude von | S=S „ A
Zulässige Zahl der bewohnbaren Straßenoberfläche 5 ER o Sonstige Bestimmungen.
u. bis Oberkante SESTRSE
Hauptgesims. |E JENS,
As:
I. Zone. 4 Geschosse. An Straßen bis 14 (15) Falls das Erdgeschoß nur zu
Das Innere der Außerdem entweder Keller- oder | zu 8 m Breite: Läden, Lagerräumen oder ähn-
Stadt, die angren- | Dachgeschoß zu je einem Drittel 11,00 m. lichen Geschäftsräumen nebst
zenden älteren | der Gebäudegrundfläche bewohnbar. | An Straßen von Zubehör benutzt wird, so kann
Stadtteile und ein- | (Der Flur gilt hierbei als nicht be- | über 8 bis 10,5 m die Bebauung des Grundstückes
zelne Haupt- wohnbarer Raum.) Breite: 12,50 m. in Erdgeschoßhöhe bis zur
straßen der Außen- Ist das Keller- oder das Dach- | An Straßen von Gesamtfläche des Grundstücks
bezirke. geschoß mit einer größeren Grund- | größerer Breite: ausnahmsweise gestattet wer-
fläche bewohnbar, so zählt es als | 2,0m mehrals die den, wenn die bebaute Grund-
; volles Geschoß. Straßenbreite, fläche der oberen Geschosse der-
&0 Auf der Straßenseite sind senk- | jedoch höchstens art vermindert wird, daß das
= rechte Aufbauten über Hauptgesims 18,00 m. zulässige größte Kubikmaß der
= nur bis zur Hälfte der Frontlänge Bebauung (d. h. die bebaubare
= zulässig. Grundfläche multipliziert mit der
o zulässigen Gebäudehöhe) im gan-
© zen niemals überschritten wird.
a
© II. Zone. 3 Geschosse. Wie vorstehend. 1; (i,)
sa Außerdem entweder Keller- oder
© Dachgeschoß je zur Hälfte der Ge- |
z bäudegrundfläche bewohnbar.
© Im übrigen wie vorstehend.
3 III. Zone. 2 Hauptgeschosse. Wie vorstehend. 2, (1/3)
on Außerdem im Keller: Hausmanns-
© wohnung mit höchstens 3 bewohn-
oO baren Räumen oder 3 Arbeits- oder
Geschäftsräume für Gewerbe, deren
Betrieb im wirtschaftlichen Interesse
des Stadtteils notwendig erscheint.
Das Dachgeschoß darf bis zu
einem Drittel der Gebäudegrund-
fläche bewohnbar sein. (Der Flur
gilt hierbei als nicht bewohnbarer
Raum.)
Sonst wie vorstehend.
IV. Zone. Wie bei der III. Zone. Jedoch | Wie vorstehend. | 1a (25) Entfernung der Gebäude von
u ee un unn nn . en auf a en
achgesims au er raßenseite von 20 m hinter der Bauflucht-
. bis e zwei Dritteln der Frontlänge | linie mindestens 5 m.
a zulässig. | Geschlossene, architektonisch
a | einheitliche Gruppen von 2 und
3 | 3 Häusern zulässig, sofern diese
& Gruppen den vorgeschriebenen
= Abstand von den Nachbargren-
2 zen haben.
PA Fachwerkbau ist zulässig,
© außer im Keller- und Erdgeschoß.
= Offene Vorbauten (Galerien,
S Balkone u. s. w.) dürfen auch in
3 den oberen Geschossen aus Holz
° hergestellt werden.
Im Erdgeschoß sind Ver-
schläge unter Treppen gestattet,
wenn sie im Innern verputzt sind.
Einfamilienhäuser Es gelten die Bestimmungen der | Wie vorstehend. | 1a I. Für beide Zonen
(II. und IV.).
Das Seitengebäude darf mit
seinen Thür- und Fensteröffnun-
gen bis auf 3,5 m an die Nach-
bargrenze herangerückt werden.
Dieses Maß kann auf 2,5 m her-
abgesetzt werden, wenn sowohl
für das Grundstück des Ein-
familienhauses als auch für
das angrenzende Grundstück
durchgrundbuchlicheEintragung
sichergestellt ist, daß die auf
denselben zu errichtenden Seiten-
gebäude sich mit ihren Fronten
gegenüberstehen müssen.
II. Für die IV. Zone.
Es gelten die Bestimmungen
dieser Zone mit der Erleichte-
rung, daß architektonisch ein-
heitliche Gruppen von höchstens
4 Gebäuden zulässig sind, sofern
die beiden mittleren Einfamilien-
häuser mit nicht mehr als 9 m
Straßenfront sind.
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