Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

   
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bis zu 9m Straßen- 
front in der II. 
und IV. Zone. 
  
betreffenden Zonen, jedoch mit nach- 
folgenden Erleichterungen: 
1. Es ist ein Hauptgeschoß mehr 
zulässig. 
2. Außer der . Hausmannswoh- 
nung bezw. den 3 Geschäfts- 
räumen ist in dem Keller- 
geschoß noch eine Küche und 
ein Diener- oder Mädchenzim- 
mer gestattet. 
3. Senkrechte Aufbauten 
über | 
dem Dachgesims sind auf der | 
Straßenseite in beiden Zonen 
bis zu zwei Dritteln der Front- 
länge zulässig. 
  
  
  
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Zen ui 333% . . 
ur ; 5 der Gebäude von | S=S „ A 
Zulässige Zahl der bewohnbaren Straßenoberfläche 5 ER o Sonstige Bestimmungen. 
u. bis Oberkante SESTRSE 
Hauptgesims. |E JENS, 
As: 
I. Zone. 4 Geschosse. An Straßen bis 14 (15) Falls das Erdgeschoß nur zu 
Das Innere der Außerdem entweder Keller- oder | zu 8 m Breite: Läden, Lagerräumen oder ähn- 
Stadt, die angren- | Dachgeschoß zu je einem Drittel 11,00 m. lichen Geschäftsräumen nebst 
zenden älteren | der Gebäudegrundfläche bewohnbar. | An Straßen von Zubehör benutzt wird, so kann 
Stadtteile und ein- | (Der Flur gilt hierbei als nicht be- | über 8 bis 10,5 m die Bebauung des Grundstückes 
zelne Haupt- wohnbarer Raum.) Breite: 12,50 m. in Erdgeschoßhöhe bis zur 
straßen der Außen- Ist das Keller- oder das Dach- | An Straßen von Gesamtfläche des Grundstücks 
bezirke. geschoß mit einer größeren Grund- | größerer Breite: ausnahmsweise gestattet wer- 
fläche bewohnbar, so zählt es als | 2,0m mehrals die den, wenn die bebaute Grund- 
; volles Geschoß. Straßenbreite, fläche der oberen Geschosse der- 
&0 Auf der Straßenseite sind senk- | jedoch höchstens art vermindert wird, daß das 
= rechte Aufbauten über Hauptgesims 18,00 m. zulässige größte Kubikmaß der 
= nur bis zur Hälfte der Frontlänge Bebauung (d. h. die bebaubare 
= zulässig. Grundfläche multipliziert mit der 
o zulässigen Gebäudehöhe) im gan- 
© zen niemals überschritten wird. 
a 
© II. Zone. 3 Geschosse. Wie vorstehend. 1; (i,) 
sa Außerdem entweder Keller- oder 
© Dachgeschoß je zur Hälfte der Ge- | 
z bäudegrundfläche bewohnbar. 
© Im übrigen wie vorstehend. 
3 III. Zone. 2 Hauptgeschosse. Wie vorstehend. 2, (1/3) 
on Außerdem im Keller: Hausmanns- 
© wohnung mit höchstens 3 bewohn- 
oO baren Räumen oder 3 Arbeits- oder 
Geschäftsräume für Gewerbe, deren 
Betrieb im wirtschaftlichen Interesse 
des Stadtteils notwendig erscheint. 
Das Dachgeschoß darf bis zu 
einem Drittel der Gebäudegrund- 
fläche bewohnbar sein. (Der Flur 
gilt hierbei als nicht bewohnbarer 
Raum.) 
Sonst wie vorstehend. 
IV. Zone. Wie bei der III. Zone. Jedoch | Wie vorstehend. | 1a (25) Entfernung der Gebäude von 
u ee un unn nn . en auf a en 
achgesims au er raßenseite von 20 m hinter der Bauflucht- 
. bis e zwei Dritteln der Frontlänge | linie mindestens 5 m. 
a zulässig. | Geschlossene, architektonisch 
a | einheitliche Gruppen von 2 und 
3 | 3 Häusern zulässig, sofern diese 
& Gruppen den vorgeschriebenen 
= Abstand von den Nachbargren- 
2 zen haben. 
PA Fachwerkbau ist zulässig, 
© außer im Keller- und Erdgeschoß. 
= Offene Vorbauten (Galerien, 
S Balkone u. s. w.) dürfen auch in 
3 den oberen Geschossen aus Holz 
° hergestellt werden. 
Im Erdgeschoß sind Ver- 
schläge unter Treppen gestattet, 
wenn sie im Innern verputzt sind. 
Einfamilienhäuser Es gelten die Bestimmungen der | Wie vorstehend. | 1a I. Für beide Zonen 
(II. und IV.). 
Das Seitengebäude darf mit 
seinen Thür- und Fensteröffnun- 
gen bis auf 3,5 m an die Nach- 
bargrenze herangerückt werden. 
Dieses Maß kann auf 2,5 m her- 
abgesetzt werden, wenn sowohl 
für das Grundstück des Ein- 
familienhauses als auch für 
das angrenzende Grundstück 
durchgrundbuchlicheEintragung 
sichergestellt ist, daß die auf 
denselben zu errichtenden Seiten- 
gebäude sich mit ihren Fronten 
gegenüberstehen müssen. 
II. Für die IV. Zone. 
Es gelten die Bestimmungen 
dieser Zone mit der Erleichte- 
rung, daß architektonisch ein- 
heitliche Gruppen von höchstens 
4 Gebäuden zulässig sind, sofern 
die beiden mittleren Einfamilien- 
häuser mit nicht mehr als 9 m 
Straßenfront sind. 
    
  
  
      
   
   
    
    
     
  
   
    
   
  
  
  
  
   
  
  
   
  
     
    
  
  
   
   
  
   
   
   
   
    
   
   
   
   
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
  
  
    
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