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Die Bestrebungen der Gemeinden auf Einrichtung geeigneter Wohnstätten für
alle Klassen der Bevölkerung einerseits und auf Schaffung zweckmäßiger Fabrik-
grundstücke andererseits können wesentlich unterstützt werden durch Einführung
sogenannter Zonenbauordnungen, welche für die verschiedenen Stadtteile und
die einzelnen Straßen entsprechende baupolizeiliche Vorschriften treffen, derart, daß
in gewissen Stadtteilen die Errichtung von Wohngebäuden mehr oder weniger
erleichtert, die Anlage von Fabriken aber erheblich erschwert oder gänzlich unter-
sagt wird, während in anderen Stadtteilen hinwiederum der Erbauung von Fabriken
— bestimmungsgemäß besonderer Vorschub geleistet wird. Dieses Verfahren steht im
starken Gegensatz zu den bislang meist üblichen baupolizeilichen Bestimmungen,
welche für das wertvolle Geschäftsgrundstück im Verkehrsmittelpunkte der Groß-
stadt die gleichen waren, wie für das einfache Gehöft in einem entfernten Vororte
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Fig. 10. Lageplan eines Teiles von Liverpool.
derselben Stadt, und welche einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Wohn-
und Fabrikviertel überhaupt nicht kannten.
Weiterhin handelt es sich bei den Zonenbauordnungen darum, innerhalb der
Wohnviertel selbst die Dichtigkeit der Bevölkerung soweit irgend möglich aus
hygienischen Gründen und zur Verminderung sozialer Mißstände herabzusetzen.
Die Beschränkung in der Anzahl der übereinander liegenden bewohnbaren Ge-
schosse, die Anordnung ausreichender Minimalgrößen für die freizulassenden Hof-
räume, die Einführung einer sogenannten offenen Bauweise, das Verbot der Errich-
tung von Hintergebäuden sind im wesentlichen diejenigen Maßnahmen, welche die
Zonenbauordnungen in dieser Beziehung zu treffen haben werden. Die Aufstellung
derartiger Vorschriften ist jedoch deshalb außerordentlich schwer, weil sie oft un-
gemein scharf in privatrechtliche Verhältnisse einschneiden. Denn die Bewertung
einer Baustelle richtet sich in den Städten nach dem Ertragswerte, welcher aus der
Bebauung des betreffenden Grundstückes nach Maßgabe der geltenden baupolizeilichen
Bestimmungen erzielt werden kann. Werden nun diese bestehenden Bestimmungen
plötzlich derart umgeändert, daß die Ausnutzungsfähigkeit der Baugrundstücke
wesentlich verliert, so ist ein Herabsinken der Bodenpreise und damit der wirt-