Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

  
  
  
  
ieder Privatmann nach dem neuen Fluchtlinienplan seine Baustelle jederzeit, ent- 
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weder ohne weiteres oder unter Hinzuerwerb des benachbarten städtischen Landes, neu 
bebauen kann. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn die im Wege stehenden 
Häuser, wie namentlich die Häuser Trödel Nr. 7, 8, 9 und 10, Schülershof 17 und 18, 
Hanfsack Nr. 1 und 2 und Steinbocksgasse Nr. 1, im Wege der Enteignung nach 
Maßgabe des vorher festgestellten Fluchtlinienplanes hätten enteignet werden müssen, 
was erfahrungsgemäß einen Zeitraum von etwa 1! Jahren und mehr in Anspruch 
nimmt. Dieser Umstand wäre dann zweifellos als triftiger Grund gegen die geplante 
Fluchtlinien-Festsetzung geltend gemacht worden und hätte die letztere voraussicht- 
lich ganz vereitelt. So aber sind gegen den Plan nur drei unerhebliche Einsprüche 
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Springbrunnen. 
  
  
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x “Ma rktplatz. 
  
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Händel-Denkmal, 
  
  
Fig. 22. Lageplan des „Trödelviertels* zu Halle a. S. (Künftiger Zustand.) 
vorgebracht worden, welche inzwischen vom Provinzialrat endgültig zurückgewiesen 
sind. Das Niederlegen sämtlicher 28 von der Stadt erworbenen Häuser ist erfolgt, 
und die neuen Straßen sind soweit als möglich nach Lage und Höhe ausgeführt. 
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Bauthätigkeit sich entfalten wird. Jedenfalls 
werden der Stadt bei Errichtung von Neubauten an Stelle der noch bestehenden 
alten Gebäude, bei welchen es sich meistens um Hinzuerwerb städtischen Landes 
handeln wird, noch erhebliche Schwierigkeiten erwachsen, da es ja bekanntermaßen 
in Preußen kein gesetzliches Verfahren auf fluchtlinienmäßige Einweisung städtischen 
Landes in den Besitz des bauenden Privatmannes giebt. Diese Verhandlungen werden 
voraussichtlich noch mindestens so schwierig sein, wie der freihändige Erwerb 
der 28 Häuser und die Beratung des ganzen Planes es war. Es ist aber nicht 
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
    
  
   
    
         
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
   
	        
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