BE Ir &cbschnißE
a
Kill
Allgemeine Anordnung der einzelnen Strassen.
1. Kapitel.
Längenprofil und Höhenlage der Strassen.
Im vorigen Abschnitt wurde schon wiederholt darauf hingewiesen, welche
hervorragende Bedeutung den Nivellementsverhältnissen der Straßen bei der Auf-
stellung von Bebauungsplänen zugewiesen werden muß. In Kap. 1 des vorigen
Abschnittes war betont worden, daß das Entwerfen von Bebauungsplänen nicht
lediglich nach der Horizontalprojektion, sondern unter steter Beachtung der Terrain-
gestaltung vorgenommen werden müsse, um für den Verkehr möglichst günstige
'Steigungsverhältnisse zu erzielen; denn es käme für die Auswahl einer Verkehrs-
richtung, wie sie sich naturgemäß von selbst vollzieht, mindestens ebensosehr die
bequeme Befahrbarkeit, als die Länge der betreffenden Wegstrecke in Betracht.
In Kap. 2 wurde dann zuerst erwähnt, daß vor allem die Geschäftsstraßen besonders
gute Steigungsverhältnisse erfordern, während dies bei Wohnstraßen weniger wichtig seı.
Sodann wurde in diesem Kapitel noch gezeigt, welchen Einfluß die Nivellements-
gestaltung und die dadurch bedingten Straßenauf- und -abträge auf den Anbau
ausüben. Hierbei wurde die Regel näher begründet, daß im noch unbebauten Ge-
lände Aufträge für den Anbau förderlich, Abträge dagegen hinderlich sind, während
umgekehrt in vorhandenen bebauten Straßen Aufhöhungen im allgemeinen als schädi-
gend, Abträge dagegen als nützlich für die angrenzenden Grundstücke empfunden
werden würden. Ferner wurden in Kap. 2 noch diejenigen Einflüsse besprochen,
welche die Grundwasser- und Entwässerungsverhältnisse auf die Höhenlage
von Straßen ausüben können. In Kap. 5 wurden sodann schließlich die Anforderungen
erörtert, welche aus Schönheitsrücksichten an die Ausgestaltung der Längen-
profile der Straßen zu stellen sind. Es ist hierbei darauf hingewiesen worden, daß,
soweit irgend möglich, konkave Nivellements der geraden Linie vorzuziehen,
konvexe Nivellements aber grundsätzlich zu vermeiden sind.
In den folgenden Ausführungen sollen nun die vorstehenden allgemeinen
Grundsätze in ihrer Anwendung auf die Ausgestaltung der einzelnen
Straßen näher besprochen und, wo erforderlich, noch ergänzt werden.
en imersveree