Anhang.
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Besondere Bedingungen für die Ausführung von Erd- und Einebnungsarbeiten
auf den nachbezeichneten Strassen und Plätzen:
$ 1. Der Unternehmer erklärt sich hierdurch in rechtsverbindlicher Weise bereit, die in
beiliegendem Angebot aufgeführten Leistungen für die angegebenen Einheitspreise nach Vorschrift
und näherer Anweisung und unter Maßgabe folgender Bedingungen zu bewirken.
$ 2. Der Unternehmer hat spätestens ......... Tage nach schriftlicher Aufforderung
seitens der Bauverwaltung mit den Arbeiten zu beginnen und diese innerhalb einer Frist von
ER Wochen zu vollenden. Die Arbeit muß im Verhältnis zu der ausbedungenen Voll-
endungsfrist fortgesetzt angemessen gefördert werden.
$ 3. Für jeden Wochentag der Ueberschreitung der Vollendungsfrist hat der Unter-
nehmer, ohne daß es einer Inverzugsetzung oder des Nachweises eines durch die Verzögerung
entstandenen Schadens bedarf, eine Verzugsstrafe von ...a.. Mark zu zahlen, welche ohne
weiteres an der Forderung des Unternehmers abgezogen werden kann. Schlechte Witterungs-
verhältnisse oder sonst etwa eintretende, die Arbeit erschwerende Umstände begründen unter
keinen Umständen eine Ueberschreitung der festgesetzten Vollendungsfrist. In solchen Fällen
hat der Unternehmer bei günstigen Witterungs- oder Arbeitsverhältnissen die Arbeitskräfte derart
zu vermehren, daß die Innehaltung der ausbedungenen Frist für die Fertigstellung gesichert bleibt.
$ 4. Die Gewährung von Abschlagszahlungen soll in Beträgen nicht unter eintausend Mark
erfolgen.
Die Schlußrechnung ist längstens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fertig-
stellung und nach erfolgter vorläufiger Abnahme der Arbeiten einzureichen.
$ 5. Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen
unter Zugrundelegung der angebotenen Einheitspreise berechnet.
Vor Inangriffnahme der Erdarbeiten wird auf der Baustelle durch besondere Messungen
die vorhandene Bodengestaltung genau aufgenommen, um hiernach die späteren Auf-, bezw.
Abtragshöhen und den Körperinhalt der bewegten Erdmassen für die Abrechnung festzustellen.
Die erforderlichen Vermessungen werden im allgemeinen durch den bauleitenden Beamten
ausgeführt; jedoch muß der Unternehmer von dem Zeitpunkt der Vermessung vorher in Kenntnis
gesetzt werden, damit er oder sein Stellvertreter der Vermessung beiwohnen und seine Rechte
wahrnehmen kann. Leistet der Unternehmer der an ihn ergehenden Einladung keine Folge, so
werden die Vermessungen ohne sein Zuthun vorgenommen und hiernach die Maßzahlen für die
Abrechnung endgültig festgestellt. Ein Einspruchsrecht gegen diese Feststellung steht dem Unter-
nehmer alsdann nicht mehr zu.
Auf Verlangen der Bauverwaltung ist der Unternehmer verpflichtet, die Vermessungen auf
seine Kosten durch einen vereideten Landmesser im Beisein des alsdann rechtzeitig schriftlich
zu benachrichtigenden bauleitenden Beamten bewirken zu lassen.
$ 6. Der Unternehmer hat vor Abgabe seines Angebots sich von der Bodenbeschaffenheit
genaue Kenntnis zu verschaffen. Die bei der Ausschachtung sich etwa vorfindenden Mauerreste,
Felsmassen, Baumstämme oder sonstigen Gegenstände sind durch den Unternehmer ohne besondere
Vergütung zu beseitigen.