Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 2. Heft)

     
  
   
  
  
  
  
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die Stadt sich das Recht vor, den vom Unternehmer nicht gedeckten Bedarf anderweitig um 
jeden Preis auf Kosten des Unternehmers zu beschaffen. 
$ 5. Zahlungen. Die Zahlungen -erfolgen bei ordnungsmäßiger Lieferung auf Antrag des 
Unternehmers und Bescheinigung des Stadtbauamts abschläglich in Beträgen von mindestens drei- 
tausend Mark. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird so bemessen, daß der Unternehmer nicht 
mehr als 75 Prozent der von ihm bewirkten Lieferungen bezahlt erhält. Die Abrechnung richtet 
sich nach der wirklich ausgeführten Lieferung. 
$ 6. Vertragsschluss und Bürgschaft. Nach der Zuschlagserteilung wird über die Lieferung 
ein förmlicher Vertrag zwischen der Bauverwaltung und dem Anbieter gethätigt werden. Hierbei 
hat letzterer eine Bürgschaft in der Höhe von 5 Prozent der Uebernahmesumme in einem Spar- 
kassenbuch oder sicheren Wertpapieren bei der Stadtkasse zu hinterlegen. 
Die Rückzahlung der Bürgschaft findet nach bewirkter vertragsmäßiger Lieferung drei Monate 
nach erfolgter Abrechnung statt, wenn keine Anstände bis dahin sich ergeben haben. 
$ 7. Nebenkosten. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Stadt, diejenigen des 
Stempels der Unternehmer. 
$ 8. Anlieferung. Sämtliches Material ist nach jedesmaliger besonderer Anordnung des 
Stadtbauamtes frei zur Baustelle innerhalb des ganzen Stadtbezirks oder zu den städtischen 
Lagerplätzen anzuliefern und an den von den bauleitenden Beamten bestimmten, für Fuhrwerk 
erreichbaren Stellen derart abzuladen, daß der freie Verkehr auf der Straße auch vorübergehend 
in keiner Weise behindert wird. Alles eigenmächtig auf anderen als den dazu bestimmten Stellen 
abgeladene oder den Bedingungen nicht entsprechende Material wird nicht angenommen und 
lagert auf Kosten und Gefahr des Liefernden. Das Aufwerfen des angenommenen Materials zu 
regelmäßigen Haufen, sowie die Aufmessung des Materials, bei welcher es dem Unternehmer 
überlassen bleibt, selbst gegenwärtig zu sein oder sich vertreten zu lassen, erfolgt durch städtische 
Arbeiter auf Kosten der Stadt. Die hierbei sich ergebende Menge ist allein für die Abrechnung 
maßgebend. 
$ 9. Entziehung der Lieferung. Werden die festgesetzten Lieferungsfristen nicht ein- 
gehalten oder Materialien eingeliefert, welche den Vorschriften dieses Vertrages nicht entsprechen, 
so ist die Bauverwaltung befugt, dem Unternehmer die Lieferung ganz oder teilweise zu ent- 
ziehen und den noch nicht bewirkten Teil der Lieferung auf seine Kosten und Gefahr und um 
jeden Preis durch andere ausführen zu lassen. Macht die Bauverwaltung von diesem Rechte 
Gebrauch, was sie dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief bekannt giebt, so werden die 
Beträge der bis zu diesem Zeitpunkt auszuführenden Lieferungen durch den Bauleitenden nach 
den Vertragspreisen festgestellt. Nach beendigter Lieferung wird unter Berücksichtigung des 
Wertes der von dem Unternehmer bewirkten Lieferung und unter Ermittelung des Ersatzes der 
durch die Versäumnis herbeigeführten Schäden und Nachteile von der Bauverwaltung eine Kosten- 
rechnung aufgestellt und dem Lieferanten mitgeteilt. Letzterer hat die sich danach ergebenden 
Mehrkosten zu ersetzen oder durch Rückgriff auf die Bürgschaft sich abziehen zu lassen. 
$ 10. Behinderung oder Unterbrechung der Lieferung durch die Bauverwaltung. Glaubt 
der Unternehmer sich durch die Bauverwaltung in der Ausführung der ihm übertragenen Liefe- 
rung ‚behindert, so hat er derselben hiervon schriftliche Anzeige zu machen und nötigenfalls 
zunächst eine Verlängerung der bedungenen Lieferungsfristen zu beantragen. Unterläßt er diese 
Anzeige, so kann er später aus einer solchen Behinderung einen Anspruch auf Schadenersatz 
nicht herleiten. Sollte während der Lieferung durch Verschulden der Bauverwaltung eine Unter- 
brechung oder überhaupt eine Abstandnahme von der Lieferung eintreten, so hat der Unternehmer 
außer auf vertragsmäßige Bezahlung der wirklich geleisteten Lieferungen nur Anspruch auf 
Ersatz des von ihm nachzuweisenden unmittelbaren Schadens. Eine Entschädigung für den 
mittelbaren Schaden und entgangenen Gewinn kann der Unternehmer nicht verlangen. Dauert 
die Unterbrechung länger als sechs Monate, so steht es jedem der Vertragschließenden frei, vom 
Vertrage zurückzutreten. Die Kündigung muß aber schriftlich und spätestens acht Tage nach 
Ablauf obiger sechs Monate angebracht werden; andernfalls läuft der Vertrag unter den gleichen 
Bedingungen weiter, jedoch werden die vertraglichen Lieferungsfristen um denjenigen Zeitraum 
hinausgeschoben, den die Unterbrechung gedauert hat. 
$ 11. Benachrichtigungen wegen Abgang der Sendungen. Von dem Abgang einer jeden 
Sendung ist dem Stadtbauamte rechtzeitig schriftlich Kenntnis zu geben, damit die nötigen An- 
ordnungen wegen der Abnahme, des Aufwerfens u. s. w. getroffen werden können. Zu diesen 
Benachrichtigungen ist ein Anmeldungsschein zu benutzen, welcher dem Unternehmer von der 
Bauverwaltung gestellt wird. Es ist in demselben die Waggonnummer, die Sorte und Menge 
des Materials, sowie der Name des Fuhrunternehmers anzugeben. 
Nicht angemeldetes Material wird nicht angenommen; auch sollen durch Unterlassung der 
rechtzeitigen Anmeldung etwa entstehende Unkosten dem Lieferanten zur Last gelegt werden. 
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
    
  
    
     
   
    
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
   
   
    
    
   
  
   
   
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