I. Abſchnitt.
Die Haubergsgenofjenichaften.
In den Haubergsgenofjenjchaften finden wir die Bielheit
der Genoſſen zu einer forporativen Einheit zufammenge-
\hloſſen mit der Zielfegung der Wahrung genoſſenſchaftlicher
Intereſſen. Dieſe Begriffs8beſtimmung mag vorläufig ge-
nügen. Äber die Rechtsnatur der Haubergsgenoſſenſchaften
wird an ſpäterer Stelle zu berichten ſein.
Was die Geſchichte der Haubergsgenoſſenſchaft angeht,
ſo gehen darüber die Anſichten ſehr weit außeinander. Die
einen wollen ihre Entſtehung ins 18. Iahrhundert verlegen.
So Ioh. Heinrih Schen> in ſeiner juriſtiſ<h=ökonomiſchen
Abhandlung von den Haubergen des Fürſtentums Naſſau-
Siegen. Andere glauben, die Entſtehung der Hauberge ſei
durh die Entwi>klung der Eiſeninduſtrie bedingt worden,
ſo Rauſch in ſeiner Geſchichte des Kreiſes Altenkirchen.
Eine dritte Gruppe, unter ihnen vor allem von Achenbach
und Delius vertreten die Anſicht, daß die Haubergsgenoſſen-
ſchaften zwar nicht aus der alten Marfgenofjenjchaft hervor-
gegangen find, fi wohl aber ſtark an dieſe anlehnen. Die
erſte von Schen> vertretene Anſicht iſt m. E. heute unhaltbar.
Dagegen halte ih die beiden leßteren (Rauſch; Achenbach,
Delius) Anſichten zwar für richtig, aber erſt beide mitein-
ander vereinigt ergeben m. E. die rihtige Löſung dergeſtalt,
daß die Haubergsgenoſſenſchaften germaniſche Rechtsinſtuti-
onen ſind, aber die Eiſeninduſtrie hat ſie niht bedingt,
ſondern dieſe hat vielfah zu ihrer Erhaltung und ihrem
Weiterbeſtehen beigetragen.
Wenn wir auch heute keine ſchriftlichen Aufzeihnungen
haben, die uns den unmittelbaren Zuſammenhang der Hau-
berg8genoſſenſchaft erklären könnten, ſo beſagt das nichts;
denn einmal ſind von Seiten der Obrigkeit in der älteren Zeit
feine Verordnungen für die Hauberge erlaſſen worden und
zwar deshalb nicht, weil ein Bedürfnis dafür gar nicht vor-
lag. Haubergs8ordnungen wurden erſt dann nötig, als die