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rechtigten, alles das läßt die Urſprünglichkeit der Gohl-
ſtätten Élar erkennen.
Während wir nun bei den Haubergsgenoſſenſchaften
freie Teilbarkeit der Gerechtſame finden, ſahen wir, daß die
Sohlſtätten nicht teilbar ſind. Wie mag es nun kommen,
daß jene beiden Rechtsinſtutitionen der älteren Zeit in dieſer
Hinſicht ſo ſehr verſchieden ſind? Die folgende Erörterung
möge dafür eine Erklärung geben: Dieſer Unterſchied iſt aus
der völfiihen Befiedlungsweife unferer Heimat zu erflären.
Ul3 die Germanen ihre Wanderungen einftellten und jeß-
haft wurden, fchlugen in unferer Heimat die Franken ihre
Wohnfige auf, und diefe vertraten den Grundfaß der freien
Zeilbarfeit, jo daß alle Erben zu gleichen Teilen in da3
Vermögen und ſomit auch in die Liegenſchaften des Erb-
laſſers erbten. Wo wir nun dieſen fränkiſhen Grundſaß
der freien Teilbarkeit niht finden, ſondern Untrennbarkeit
des erblihen Grundeigentums, wie bei den Sohlſtätten,
müſſen wir zweifellos jähfifhen Einfluß vermuten. Dieſe
Vermutung ift umfo eher aufrecht zu erhalten, al8 unter
Karl dem Großen häufig Angehörige des Sachſenſtammes
3wangsweile auf fränfifhem Boden angeſiedelt wurden. Und
da die Grenze zwiſchen Franken und Sachſen gar nicht ſo
weit von hier liegt, — der Kreis Olpe bildete die Grenze
zwiſchen beiden Stämmen — iſt eine ſpätere freiwillige
Einwanderung nicht ausgeſchloſſen.
Heute iſt von den Sohlſtätten kaum noch eine Spur zu
finden; ſie ſind ein Opfer der agrariſchen Geſeßgebung des
18. und 19. Jahrhunderts geworden. Die Hudegerechtſame
der politiſchen Gemeinden ſind vielfah noh das leßte Erb-
ftüd, das an die Sohlſtätten erinnert.
Die Waldintereſſentengenoſſenſchaften.
Bei der Waldintereſſentengenoſſenſhaft haben wir es
mit der jüngſten genoſſenſchaftlihen Vildung zu tun, die
aus den lebten Reſten der Markgenoſſenſchaften entſtanden
iſt, Sie ſind im Gegenſaß zu den Haubergsgenoſſenſchaften
niht örtlih beſchränkt, ſondern über den ganzen Kreis ver-