Full text: Volkskunde des Kreises Altenkirchen

   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
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rechtigten, alles das läßt die Urſprünglichkeit der Gohl- 
ſtätten Élar erkennen. 
Während wir nun bei den Haubergsgenoſſenſchaften 
freie Teilbarkeit der Gerechtſame finden, ſahen wir, daß die 
Sohlſtätten nicht teilbar ſind. Wie mag es nun kommen, 
daß jene beiden Rechtsinſtutitionen der älteren Zeit in dieſer 
Hinſicht ſo ſehr verſchieden ſind? Die folgende Erörterung 
möge dafür eine Erklärung geben: Dieſer Unterſchied iſt aus 
der völfiihen Befiedlungsweife unferer Heimat zu erflären. 
Ul3 die Germanen ihre Wanderungen einftellten und jeß- 
haft wurden, fchlugen in unferer Heimat die Franken ihre 
Wohnfige auf, und diefe vertraten den Grundfaß der freien 
Zeilbarfeit, jo daß alle Erben zu gleichen Teilen in da3 
Vermögen und ſomit auch in die Liegenſchaften des Erb- 
laſſers erbten. Wo wir nun dieſen fränkiſhen Grundſaß 
der freien Teilbarkeit niht finden, ſondern Untrennbarkeit 
des erblihen Grundeigentums, wie bei den Sohlſtätten, 
müſſen wir zweifellos jähfifhen Einfluß vermuten. Dieſe 
Vermutung ift umfo eher aufrecht zu erhalten, al8 unter 
Karl dem Großen häufig Angehörige des Sachſenſtammes 
3wangsweile auf fränfifhem Boden angeſiedelt wurden. Und 
da die Grenze zwiſchen Franken und Sachſen gar nicht ſo 
weit von hier liegt, — der Kreis Olpe bildete die Grenze 
zwiſchen beiden Stämmen — iſt eine ſpätere freiwillige 
Einwanderung nicht ausgeſchloſſen. 
Heute iſt von den Sohlſtätten kaum noch eine Spur zu 
finden; ſie ſind ein Opfer der agrariſchen Geſeßgebung des 
18. und 19. Jahrhunderts geworden. Die Hudegerechtſame 
der politiſchen Gemeinden ſind vielfah noh das leßte Erb- 
ftüd, das an die Sohlſtätten erinnert. 
Die Waldintereſſentengenoſſenſchaften. 
Bei der Waldintereſſentengenoſſenſhaft haben wir es 
mit der jüngſten genoſſenſchaftlihen Vildung zu tun, die 
aus den lebten Reſten der Markgenoſſenſchaften entſtanden 
iſt, Sie ſind im Gegenſaß zu den Haubergsgenoſſenſchaften 
niht örtlih beſchränkt, ſondern über den ganzen Kreis ver- 
  
  
	        
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