Full text: Volkskunde des Kreises Altenkirchen

    
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
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breitet. Sie ſind erſt im 19, Jahrhundert entſtanden und 
eine Folge der agrariſchen Geſeßgebung dieſes Iahrhunderts. 
Bei der geſchichtlichen Betrachtung der Haubergs=- 
genoſſenſchaften habe ih dargetan, daß die Rezeption des 
römischen Rechtes auf die WMarkgenoſſenſchaften wie über= 
haupt auf agrariſhe Berhältniſſe wenig Einfluß ausübte. 
Aber andere Umſtände haben auf die Markgenoſſenſchaften 
einen zerſtörenden Einfluß ausgeübt und ſie nah und nad 
völlig beſeitigt. Die ſtärkſte Wirkung hat in dieſer Richtung 
das Aufkommen der politiſhen Gemeinde ausgeübt. So 
geſhah es vielfach, daß die Markgemeinde in die politiſche 
Gemeinde überführt wurde. Das gemeinſame Vermögen der 
Markgenoſſen, das ſih meiſt nur no< in der Allmende, 
d, h. der gemeinen Wark verkörperte, wurde Vermögen 
der politiſchen Gemeinde und dann in das Sondereigentum 
der einzelnen Genoſſen übertragen. 
Ebenſo ſind von beſonderer Bedeutung für die völlige 
Auflöſung der Markgemeinden die Gemeinheitsteilungen. 
Infolge von wirtſchaftstheoretiſchen Erörterungen ging der 
Preußiſche Staat durch die GemeinheitsteilungS8ordnung vom 
7, Juli 1821 an die Aufteilung der Gemeinheiten. Das 
gemeinſame Eigentum wurde ſo in das Sondereigentum an 
. die Berechtigten aufgeteilt. 
Doch die Aberführung des Geſamteigentums in das 
Sondereigentum der Berechtigten brachte große Nachteile 
mit \ſih. Da jetzt jeder frei über ſeinen realen Anteil, den 
er von der Allmende (gemeinen Wark) erhalten hatte, ver- 
fügen fonnte, wurden die Waldkulturen oft planlos abgeholzt, 
ohne daß man wieder an eine Aufforſtung dachte. Dieſem 
Äbelſtand wäre wohl der größte Teil des Waldreichtums 
unſerer Heimat zum Opfer gefallen, hätte niht rechtzeitig 
eine rücläufige Bewegung eingefeßt. So erließ der Staat 
Geſetze, die einen genofjenjchaftlichen Zuſammenſchluß von 
Waldintereſſenten bezwe>ten, und ordnete durch Geſetz eine 
planmäßige Bewirtſchaftung der Holzkulturen an. So iſt 
heute geltendes Recht hierfür das Geſeß über gemeinſchaft- 
liche Holzungen vom 14. März 1881. 
Gemäß 88 4 und 5 dieſes Geſeßes iſt die Organiſation
	        
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