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zuſehr zugeſprochen hatte. Er legte fich in die Röhlerhütte
und ſchlief ein. Erſt am andern Nachmittag, als die Sonne
ſih ſhon wieder dem Horizont näherte, erwachte er. Er-
ſtaunt und verwirrt über die ſonderbare Drohung der Sonne
rief er den Nachbarn an: „Ei gemorje Engel! Ei wie ge-
mahnet mech dann derr Himmelsloof? Ech ſehn jo die
Sonn dorte“.
Im Volk waren die Meilerbrenner zuweilen ſehr ge-
achtet, ja oft auh gefürchtet. Man hielt ſie für weiſe
Männer; denn in den langen Nächten hatten ſie Muße, um
den Lauf der Geſtirne und der Natur zu beobachten. Ihren
Ausſfagen ſchenkte man gerne Glauben. Junge Mädchen,
die eine heimliche Liebe hatten, lenkten verſtohlen ihre Schritte
zu ihnen und nahmen ihren Rat gern an. Daß auf dieſe
Weiſe manches Stück Spe> und Wurſt als „ehrlicher Lohn“
aus der elterlichen „Herf“ in die Köhlerhütte wanderte, iſt
leicht begreiflich.
Juriſtiſhe Konſtruktion dieſer Genoſſenſchaften.
Alle die im zweiten Abſchnitt behandelten Genoſſen-
ſchaften unterſcheiden ſih von den Haubergsgenoſſenſchaften
dadurch, daß ſie nicht die Eigenſchaft der Rechtsperſönlichkeit
beſizen. Dies hat den Nachteil, daß ſie niht durch ihre
Organe (Vorſtand) handeln können, ferner, daß ſie als ſolche
nicht erwerb8- und parteifähig ſind. Ebenſo ſind ſie weder
prozeß- noch deliftsfähig.
Ihrer genoſſenſchaftlichen Natur nad ſind es entweder
Bruchteil8gemeinſchaften oder Gemeinſchaften zur geſamten
Hand. Zu den erſteren gehören die Waldintereſſentenge-
noſſenſchaften und in gewiſſer Hinſicht auch die Sohlſtätten-
genoſſenſchaften. Das B. G. B. nennt die Eigentumsgemein-
ſchaft nach (ideellen) Bruchteilen Nliteigentum (8 © 8.
SS 1008 ff). Für dieſe Eigentumsgemeinſchaſt finden Die
Vorſchriften über die Gemeinſchaft Anwendung (BOB.
88 711 bi8 758). Danach ſtehen jedem die jid aus dem
Eigentum ergebenden Nußungsrechte nach Anteilen berechnet
zu. Jeder kann über ſeinen Anteil frei verfügen; über das