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gemeinſame Vermögen können jedo< alle nur gemeinſam
verfügen (B. G. B. $ 747). Bei den Waldintereſſenten-
genoſſenſchaften kann der Anteil (Gerechtſame), der urſprüng-
lih an ein beſtimmtes Grundeigentum, d. h. an die Hoflage
gebunden war, davon getrennt werden, bei den Sohlſtätten
dagegen niht. Solche Gerechtſame aus dem Miteigentum
werden erworben und verloren wie das Sondereigentum.
Der Erwerb eines Witeigentumsanteils an einem Intereſſen-
tenwald geſchieht durh Eintragung und Auflaſſung im
Grundbuch. Für das gemeinſame Grundeigentum der Wald-
berechtigten wird kein gemeinſames Grundbuchblatt angelegt
wie bei den Haubergen, jondern die Gerechtfame werden auf
dem Grundbuchblatt eingetragen, auf dem das Sondereigen-
tum des einzelnen Intereſſenten eingetragen iſt. Solche An-
teile Eönnen auch belaftet werden. Die zu entrichtende Grund-
ſteuer wird aus der gemeinſamen Kaſſe bezahlt. Hierbei
nähert ſih dieſe Bruchteilgemeinſchaft der Gemeinſchaft zur
geſamten Hand.
Unter dieſes Rechtsinſtitut fallen die Backhausgenoſſen-
ſchaften. Hier hat auch jeder einen Anteil, dieſer läßt fich
aber nicht ziffernmäßig beſtimmen. Das Verfügungsrecht iſt
hier dem einzelnen Genoſſen entzogen. Äber das gemeinſame
Eigentum am Bades fönnen nur alle Berechtigten gemein-
ſam verfügen. Nechtsquelle diefer Eigentumsgemeinſchaft
Zzur geſamten Hand iſt das Geſellſchaftsreht des Bürgerlichen
Geſeßbuches (88 705 bis 710).
Die Weilergenoſſenſchaften laſſen jich jehr fehwer unter
eine ſolche juriſtiſhe Gemeinſchaft bringen; es waren eben,
wenn ſie überhaupt eine genoſſenſchaftlihe Bindung er-
kennen ließen, meiſt nur wirtſ<haftli<e Zweckverbände.
Schließlich ſoll niht unerwähnt bleiben, daß in den
leßten Jahrzehnten die politiſhen Gemeinden vielfah das
Grundeigentum der Waldberechtigten aufgekauft haben und
ſo der genoſſenſchaftlihe Verband der Intereſſenten auf=-
gelöſt wurde,
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