Full text: Kreis Offenbach (A, [1])

   
  
   
    
   
  
    
   
    
    
    
   
     
    
   
        
      
      
     
     
    
     
    
   
    
    
   
  
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XX1. LANGEN 
TADT, nördlich von Darmstadt, südlich von Offenbach: in Urkunden 
des 9. Jahrhunderts Langungon (834), im 10. Jahrhundert Langunga 
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und Langunge, später Langene (1258), Langhen (1275), Langena 
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(1277), in jüngerer Zeit (1561) Langenau genannt. 
König Ludwig der Fromme schenkte im Jahre 834 das Dorf Langen und 
dessen Mark der Abtei Lorsch, welche in der Folge den Pfalzgrafen bei Rhein 
mit diesem Besitzthum belehnte, aber gegen Ende des ı1. Jahrhunderts das Lehen 
wieder einzog. Wann und auf welche Weise Langen später an die Münzenberger 
Dynasten kam ist unbekannt. Dass im Jahre 1313 der südöstlich von dem Orte 
gelegene Wald Koberstadt und »una curia in Langena cui hereditates adherent 
als ein Mainzer Lehen der Herren von Münzenberg und Falkenstein erscheint, 
wird auf die Abtei Lorsch zurückzuführen sein. Ueber Alles, was die Rechte des 
königlichen Wildbannes zu Dreieich betraf, tagte zu Laneen schon in frühen Jahr- 
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hunderten das Maigericht oder Maigedine, in welchem die Eirenthümer des 
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Die Schöffen 
des Maigerichts waren die sogenannten Wildhübner, denen die Pflicht oblag, die 
Schlosses Hain und der Schultheis von Frankfurt den Vorsitz hatten. 
Wildhäge zu beaufsichtigen und den König und die königliche Waidmannschaft 
in Jagdzeiten zu beherbergen. Im Jahre 1259 entstanden Streitigkeiten zwischen 
dem Dynasten und Reichserbkämmerer Philipp von Falkenstein und dem Grafen 
Diether von 
Katzenelnbogen. Letzterer hatte die Behauptung aufgestellt, dass 
das Gericht zu Langen (judicium in Langena) durch das Ableben Ulrichs von 
Münzenberg, der dieses Gericht von des Grafen Vorfahren zu Lehen getragen 
habe,, ihm anheimgefallen sei. Ein Schiedsgericht erkannte jedoch, das streitige 
Gericht zu Langen sei Reichslehen und kein gräfliches Lehen. Die Brüder Philipp 
und Werner von Falkenstein theilten sich im Jahre 1277 in die zum Schloss Hain 
in der Dreieich gehörigen Jurisdiktionen und Hörigen, wobei Werner einen Theil 
von Langen erhielt, den eine genau bezeichnete Grenzlinie von dem anderen Theil 
des Dorfes schied: die Jurisdiktion zu Langen blieb gemeinschaftlich. Durch eine 
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