Full text: Ehemaliger Kreis Wimpfen (A, [3])

  
EHFMAIIGER KREIS WIMPEEN 
EINLEITUNG 
M mittleren Laufe des Neckars, unweit der Einmündung der Nebenflüsse 
Kocher und Jagst, schlummert auf dem steil abfallenden linken Strom- 
ufer eine theils wohl erhaltene, theils trümmerhafte Welt mittelaltriger 
Grösse und Kunstherrlichkeit: Wimpfen, die alte Cornelia- Wimpina, 
  
ehemals als freie Stadt ein reichsständisches Gemeinwesen inmitten eines bescheidenen 
Territoriums, jetzt eine von Baden und Württemberg umgebene, aus der Stadt 
Wimpfen am Berg und den beiden ihr eingemeindeten Orten Wimpfen im 
Thal und Hohenstadt bestehende, zur Provinz Starkenburg des Grossherzogthums 
Hessen gehörige Exklave. Nach den Bestimmungen über die Veröffentlichung des 
Hessischen Kunstdenkmälerwerkes hätte zwar die Inventarisirung dieses Gebietes 
einen Bestandtheil der Denkmälerbeschreibung des Kreises Heppenheim zu bilden. 
Allein die Erwägung, dass die kunsthistorische Wichtigkeit der alten Reichsstadt in 
dieser Verbindung kaum zur verdienten Geltung gekommen wäre, liess es rathsam 
erscheinen, Wimpfen in einem besonderen Bande zu behandeln, ein Verfahren, 
wodurch ohnehin die öffentliche Aufmerksamkeit in weit höherem Grade auf die 
kunstreiche Stadt gelenkt wird, als diess anderen Falles hätte geschehen können. 
Nimmt doch Wimpfen am Neckar unter kunstarchäologischem und künstlerischem 
Gesichtspunkt mindestens die gleich hohe Stelle innerhalb des Grossherzogthums 
Hessen ein, wie beispielsweise das berühmte Rothenburg an der Tauber innerhalb 
des Königreiches Baiern. Im Kreise Heppenheim aber behauptet es in diesem Betracht 
unbestritten den ersten und höchsten Rang. Da durfte Wimpfen, um technischer Rück- 
sichten willen, unmöglich in den dunklen Hintergrund treten, um minder wichtigen 
Oertlichkeiten den Vortritt zu lassen und mit stiller Vereinsamung sich zu begnügen. 
Der Gedanke lag nahe, auch das südlich von der Exklave gelegene Hessisch- 
Badische Kondominat Kürnbach in diesen Band aufzunehmen. — Hinsichtlich der 
äusseren Form und Behandlung des Gegenständlichen sind selbstverständlich die 
gleichen Grundsätze befolgt, die überhaupt für die Abfassung des Hessischen Kunst- 
denkmälerwerkes Geltung haben. 
   
  
   
    
   
    
     
  
   
   
      
  
  
  
  
  
  
   
     
    
  
   
	        
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