EHFMAIIGER KREIS WIMPEEN
EINLEITUNG
M mittleren Laufe des Neckars, unweit der Einmündung der Nebenflüsse
Kocher und Jagst, schlummert auf dem steil abfallenden linken Strom-
ufer eine theils wohl erhaltene, theils trümmerhafte Welt mittelaltriger
Grösse und Kunstherrlichkeit: Wimpfen, die alte Cornelia- Wimpina,
ehemals als freie Stadt ein reichsständisches Gemeinwesen inmitten eines bescheidenen
Territoriums, jetzt eine von Baden und Württemberg umgebene, aus der Stadt
Wimpfen am Berg und den beiden ihr eingemeindeten Orten Wimpfen im
Thal und Hohenstadt bestehende, zur Provinz Starkenburg des Grossherzogthums
Hessen gehörige Exklave. Nach den Bestimmungen über die Veröffentlichung des
Hessischen Kunstdenkmälerwerkes hätte zwar die Inventarisirung dieses Gebietes
einen Bestandtheil der Denkmälerbeschreibung des Kreises Heppenheim zu bilden.
Allein die Erwägung, dass die kunsthistorische Wichtigkeit der alten Reichsstadt in
dieser Verbindung kaum zur verdienten Geltung gekommen wäre, liess es rathsam
erscheinen, Wimpfen in einem besonderen Bande zu behandeln, ein Verfahren,
wodurch ohnehin die öffentliche Aufmerksamkeit in weit höherem Grade auf die
kunstreiche Stadt gelenkt wird, als diess anderen Falles hätte geschehen können.
Nimmt doch Wimpfen am Neckar unter kunstarchäologischem und künstlerischem
Gesichtspunkt mindestens die gleich hohe Stelle innerhalb des Grossherzogthums
Hessen ein, wie beispielsweise das berühmte Rothenburg an der Tauber innerhalb
des Königreiches Baiern. Im Kreise Heppenheim aber behauptet es in diesem Betracht
unbestritten den ersten und höchsten Rang. Da durfte Wimpfen, um technischer Rück-
sichten willen, unmöglich in den dunklen Hintergrund treten, um minder wichtigen
Oertlichkeiten den Vortritt zu lassen und mit stiller Vereinsamung sich zu begnügen.
Der Gedanke lag nahe, auch das südlich von der Exklave gelegene Hessisch-
Badische Kondominat Kürnbach in diesen Band aufzunehmen. — Hinsichtlich der
äusseren Form und Behandlung des Gegenständlichen sind selbstverständlich die
gleichen Grundsätze befolgt, die überhaupt für die Abfassung des Hessischen Kunst-
denkmälerwerkes Geltung haben.