Vordwest.
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einer den
land, und
n. — Die
WIMPFEN I. TH.
261
Schlussteine der Gewölbejoche im südlichen Nebenschiff enthalten ein erneuertes
Reliefbrustbild des Apostels Petrus, eine drapirte Frauenfigur mit Brot und Kanne
in den Händen, ein Wappen mit Stern und Halbmond
über einem Wolkenzug und darunter das Schriftband:
Chevdarichg de Guffen vecantız anna 1%60 (1460.)
Die Grabplatte des genannten, i. J. 1463 gestorbenen
Stiftsdechanten Theodor von Gyssen wurde in Zeiten
der Verwüstung dem Monasterium entfremdet und dient
als Deckstein einer Freitreppe am Wohnhause Nr. 122
zu Wimpfen am Berg. (S. o. S. 178.) Der vierte Schluss-
stein, ein Reliefbild des h. Paulus mit dem Attribut
des Schwertes, trägt die Inschrift:
ana ümi 1351 (1451.)
An den Gewölbejochen des nördlichen Nebenschiffes
zeigt der östliche Schlussstein den heraldischen Löwen
Derer von Neuhausen mit der Inschrift:
Gotfrid - de Ditnhüge -rliäto - Q /N
et - cananic - Hüj - eeel - an - Uni. | Q 6 )
Diese Jahreszahl ergänzt einigermassen die Lücke
in der Grabplatte des Stiftskustos Gottfried, wovon
S. 258 die Rede war. — Das Wappen des zweiten
Schlusssteines ist unkenntlich geworden; die an seinem
Rande hinlaufende Inschrift:
Matthias Dei gra - epf - Q n
Darm. olim-pps-5-ercl-an - ! x 6 7
(1465), scheint eine unrichtige Bezeichnung zu sein, da
um 1465 kein Oberhirte Namens Matthias, sondern Rein-
hard von Sickingen auf dem Wormser Bischofstuhl
sass, Es folgt ein Schlussstein mit der Inschrift
Ditherks Kammüng pps-5- eccl-,
worauf ein Stein mit einer durch Uebertünchung
undeutlich gewordenen Jahreszahl (1469?) die Rei-
henfolge der Jochscheitel im Westen beschliesst.
Kine Erwägung drängt sich hier auf. Namen, Jahreszahlen, Wappen und andere Baugeschichtliche
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Fig. 1600. Wimpfen im Thal.
Rıtterstiftskirche St. Peter.
Hauptpfeiller und Arkadenpfeiler
im Langhaus.
schriftliche, ziffermässige und bildliche Merkmale an Gewölbeschlusssteinen Bi:
sind als baugeschichtliche Faktoren von zeugenhaftem Werth allgemein anerkannt.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall die Doppelfrage: sind die erwähnten
inschriftlichen, chronologischen und heraldischen Schlusssteine auf eine Erneuerung