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Schannenbach
zurückgegeben (Dahl, Urk. 118). Jetit gehören Schwanheim und Rodau zum evan-
gelifchen Dekanat Zwingenberg. Über die Gefchichte von Rodau: Dahl, Gernsheim
S. 140ff.; Dahl, Lorfch S. 263 f.
Rathaus RATHAUS (Nr. 8), ein neueres, zweiftöckiges Gebäude, deffen Untergefchoß maffiv,
deffen Oberftock in Fachwerk ausgeführt ift. Das Ziegeldach, über ftattlichem Trauf-
gefims, hat vier Walme. Das Fachwerk ift einfach, mit ungewöhnlich viel Horizon-
talen. Die Verhältniffe des ganzen Baues find fehr wohltuend. Auf der Firftmitte
fit ein achtfeitiges Uhrlaternchen mit Schieferhaube. Die einfache Haustür, zwei-
läufig aufgetreppt, liegt in der Mitte einer Trauffeite; darüber ift eine fChlichte Sand-
fteinplatte eingelaffen mit der Infchrift: DIESES BETSCHUL | UND RADTHAUS |
IST ERBAUT WOR | DBN IM I. 1810.| MW P. S.
| Die Hofeinfaffungen find niedrig; die Tore bewegen fich an Steinpfoften, die
|| I] der Fußgängerpforte find vereinzelt mit geknicktem Segmentbogen verbunden, die
| Stirnflächen diefer Steine haben dann eine einfache Rahmendekoration; die Pfoften
| werden von Kugeln oder Pinienzapfen bekrönt. Beifpiele:
| Nr. 11. Im Schlußftein der Mannspforte ein vierfpeichiges Rad mit 1775 BHB.
Nr. 53. Im Schlußftein ein fechsfpeichiges Rad mit H PB 1741.
Nr. 51. Ein zweiftöckiges Fachwerkgebäude mit Rahmenftreben und rhombifchen
Brüftungshölzern. Im hohen Giebel finden fich auch ein paar kurvierte Stäbe als
Kopfftreben; hoch unterm Firft fit ein hübfches Doppelfenfterchen.
Dane
ERBE
am
SCHANNENBACH
1398 und 1443 Schandenbach (Ritter, heff. Nachr. V, 287; Simon, Urk. Nr. 245). —
1561 Schandebach (Schneider, Urk. S. 561 Nr. 39, 3). — 1512 und 1613 Schannebach (Dahl,
Urk. S. 101 und 104).
Gefchicht- CHANNENBACH gehörte einft zum Erbachfchen Amt Schönberg und, wie diefes,
liches urfprünglich zu Lorfch, aber das [pätere Amt Schönberg war [&hon 1232 ganz
oder zum größten Teil in den Befit der Pfalzgrafen bei Rhein gekommen, die damit
fchon frühe die Herren von Erbach belehnten (Lehnsbriefe vom Jahre 1398 und 1443
bei Ritter, heff. Nachr. V, 287 und Simon, Urk. S. 246 Nr. 245).
Die hohe Gerichtsbarkeit aber ftand Kurmainz zu und wurde auf dem Landberg
bei Heppenheim ausgeübt. Auch während der Pfandinhaberfihaft der Kurpfalz von
1461-1623 gehörten die Orte zur Zent Heppenheim des Oberamts Starkenburg
(Karlsr. Kopb. 882, 157). 1561 taufchte Kurpfalz Schannenbach mit anderen Orten
wieder ein und bildete fpäter aus ihnen und aus Oberlaudenbach von der Schries-
heimer Zent die Neu-Zent des Amtes Lindenfels, bei der fie bis zum Übergang an
| Heffen verblieben. Aber auch nach der Bildung der Neu-Zent ftand die hohe Ge-
richtsbarkeit immer noch dem Zentgericht auf dem Landberg zu.
| So blieb es auch, als die Bergftraße und Heppenheim wieder an Mainz zurückfielen
(1623), bis zum Jahre 1714, wo in einem Vertrag zwifchen Pfalz und Kurmainz (Karlsr.
Kopb. 888, 265; Dahl, Urk. S. 71 Auszug) feftgefegt wurde, daß die Zentgerichts-
barkeit in Zukunft dem Territorialherrn zuftehen folle. Über die Streitigkeiten wegen
des Markwaldes und das Märkergericht vgl. Bensheim.