Full text: Der Dom zu Mainz (B, [2], Band 2, Teil 1)

Domausftattung: Schickfale 
Um diefe Zernichtung zu bewirken, gibt das Gefeg vom 20ften und 23ften Ju- 
nius 1790, den Städten, Flecken und Dörfern, denen die ehemaligen Herrn ihre 
Familien-Namen gegeben hatten, die Vollmacht, ihre urfprünglichen Namen wieder 
anzunehmen; jenes vom 14ten September 1793 fchreibt die Tilgung der Wappen und 
anderer Zeichen des Königthums (der alten Gewalthaber:) in den Kirchen und auf 
den öffentlichen Denkmälern vor, welches im Laufe des Monats von Bekanntmachung 
des Gefetes an, und unter Strafe der Abfegung gefchehen muß; und endlich be- 
fiehlt jenes vom 18. Vendemiär, 2ten Jahres, den Eigentümern, Nuznießern der 
Parcke, Gärten, Gehäge und Gebäude welche, es fei im innern ihres Bezirks oder 
auf ihren Gebäuden, Zeichen des Königthumes (der aufgehobenen Regierungen) 
nemlich Lilien oder andere Zeichen tragen, felbe in 8 Tägen nach feiner Bekannt- 
machung abzunehmen ; in Ermangelung deffen, die Pärke, Gärten, Gehäge und Ge- 
bäude zum Nuzen der Republick follen eingezogen werden. .... 
Allein Bürger, glaubt ja nicht, das Gefet wolle Mißbräuche heiligen und die 
Zerftöhrung verordnen, nein! indem es die Zeichen der Tyrannei von dem Boden 
der Freiheit verbannt, hat es zugleich auch weife Vorkehrungen zur Erhaltung der 
Gegenftände der Künfte, Wiffenfchaften, der ältern und neuen Gefthichte, und kurz 
alles deffen, was dem Unterrichte dienen kann, vorgefchrieben. 
Unter den Gegenftänden, welche verfchwinden müffen, find Wappen, Infihriften 
welche Ehrentitel enthalten, die dem Stolze der ehemaligen Herrn des Landes ge- 
widmet find, begriffen. Aber diefe Wegnahme muß fo gefchehen, daß auf den Ge- 
bäuden nicht die Spur der Wappen und Infchriften, die darauf fich befanden, zurück- 
bleibt. Sind es National-Gebäude, fo ift es euere und der Munizipal-Agenten Pflicht, 
die Zeichen der Lehens-Herrfchaft davon abnehmen zu laffen, und zu gleicher Zeit 
Sorge zu tragen, daß die Gebäude dadurch nicht verunftaltet oder verdorben werden. 
Sind es auf öffentlichen Plägen aufgerichtete Denkmäler, die dergleichen Infchriften 
tragen, fo kann man an deren Statt neue feten, welche aber zuvor der Central- 
Verwaltung müffen vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Die Denkmäler felbft 
müffen aber unverlezt bleiben. 
Wenn die Wappen fich auf Gräbern (tombeaux), oder an Verfammlungs-Orten 
irgend eines Gottes-Dienftes vorfinden, fo müffen fie in dazu beftimmten Stunden, 
und ohne die Achtung zu verlegen, welche man den religiöfen Meinungen eines 
jeden Bürgers fehuldig ift, weggenommen, und famt den Infchriften, bei denen man 
acht geben muß, daß fie weder verbrochen noch verändert, in Verwahrung ge- 
bracht werden. 
Sobald die Wegnahme gefchehen ift, muß davon der Central-Verwaltung Nach- 
richt gegeben, und die Befchreibung der weggenommenen Denkmäler und Infchriften 
beigefügt werden, damit fie felbe könne unterfuchen laffen, um zu erfahren, ob fie 
verdienen aufbewahrt zu werden oder nicht. 
Mit einem Worte Bürger, habt bei Vollziehung diefer Maßregeln ftäts vor Augen, 
daß durch Zerftörung der Werke der Kunft man dem Despotism, dem Sohne der 
Unwiffenheit, dient, und durch die Vernichtung der Lehns-Herrfchaft, der Tochter 
des Stolzes, man der Freiheit der Mutter der Künfte, Nuten fChafft.“ 
Von feiten der Zentralverwaltung des Departements vom Donnersberg wurde diefe 
Verfügung am 6. Prairial des Jahres 6 (= 25. Mai 1798) in Vollziehung gefett. 
Es fcheint aber, als ob man fich doch in den Kreifen der franzöfifchen Verwaltung 
der Tragweite diefer Verfügung, was die Denkmäler des Domes betrifft, wenigftens 
einigermaßen bewußt war. Unter den maßgebenden Perfönlichkeiten der Verwaltung 
  
   
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
    
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