Kreuzigungs-
gruppe
Allgemeines
KREIS BÜDINGEN
zu sehen. Die ehemalige Krankenherberge des Klosters ist dermalen zum Betrieb
einer Branntweinbrennerei eingerichtet. Der einstige Kreuzgangsbau ist so gründlich
abgebrochen worden, dass davon keine Spur mehr zu erkennen ist. Die vor-
erwähnte altertümliche Spitzbogenthür (S. 133) führte von der Kirche in den Kreuz-
gang, der an der Südseite derselben lag. Ähnliche Bauart und gleiches alter-
tümliches Aussehen wie das Pfarrhaus und die Krankenherberge haben drei andere,
einst zum Kloster gehörige Gebäude, unter denen sich das vom Pächter des Hof-
guts bewohnte auszeichnet. Auch das Thorhaus ist eines dieser Gebäude; über
dem Eingang desselben sind die Buchstaben S:-B:W-A-E und die Jahreszahl 1740
eingehauen.
Engelthal ist ringsum von einer gewöhnlichen Mauer umgeben, durch welche
ein Thor führt. Ausserhalb des Dorfes, an der Strasse nach Altenstadt, steht eine
Kreuzigungsgruppe. Zu Füssen des gekreuzigten Heilands sind Maria, Magdalena
und Johannes in lebensgrossen Figuren dargestellt. An dem steinernen Unterbau
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in Engelthal, in dem angegebenen Jahr das künstlerisch nicht hervorragende Bild-
726. Somit ist unter Theresa Werlin, Abtissin
werk angefertigt worden.
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FAUERBACH
\ILIALDORF nördlich von Büdingen und 5 km östlich von Nidda. Deı
» Name, der durch das ganze spätere Mittelalter in der Form Furbach
vorkommt, bedeutet nach Weigand*) — und lautet auch wirklich im
Volksmund —- »Feuerbach« d. i. eine Stelle am Bache, wo nach
altem Religions- oder Volks-Brauche Feuer angezündet zu werden pflegten.
Fauerbach gehörte zum Gericht Wallernhausen, und dieses war ein Bestandteil
der alten Niddaer Mark**), die zuerst den Grafen von Nidda und nach deren
Aussterben den Grafen von Ziegenhain «ehörte. Diese besassen das Gericht
Wallernhausen bis nach 1357 als pfälzisches Lehen. Nachdem sie die hierzu ge-
hörigen Dörfer Niedernleysa und Igelnhusen dem Johanniter-Orden zu Nidda schon
seit 1279 abgetreten hatten, versetzte denselben Graf Engelbert von Ziegenhain
»daz Gericht zu Furbach .. . mit Namen Furbach, Leyfza vnde ouch Leylza
vnde Ygilhusen.« ***) Diese Dörfer, »vnd was zu den Dorferen gehort«, wurden
in der Folge von dem Gerichte Wallernhausen getrennt und bildeten fortab ein
eigenes Gericht. Als der Orden später das volle Eigentum und den Blutbann
*) Arch. f. Hess. Gesch. VII, S. 273.
*) Landau, Beschr. d, Gaues Wettereiba, S. 2135.
***%) Baur, Hess. Urk..I, S. 573 Nr. 838. — Ledderhose kl. Schriften, V,'S. 237.
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