BÜDINGEN MIT GROSSENDORF
deren äusserer Erscheinung bereits kurz die Rede war, eingezogen wurden. Dass
dieses Gewölbe niemals zur unteren alten Kapelle gehörte, ist im Innern und
; Äussern auf den ersten Blick erkennbar; und nicht lange nach seiner Herstellung
ist von diesem Raum als »Keller unter der Capellen« die Rede.*)
Diese der gotischen Zeit angehörige Kapelle ist der schönste und eigenartigste Schlosskapelle
Raum des Schlosses. Man gelangt zu ihr mittels der angebauten Wendeltreppe.
Die unregelmässige Grundform, durch die Mauern der alten Kapelle bedingt und
begrenzt, erweitert sich im oberen Teil in eine Pfeilerhalle, welche eine Empore
bildet und an der Nordseite auf der Dicke der Aussenmauer, an der Westseite
über dem Nebengelass 14 angebracht ist. Eine von dieser Pfeilerhalle aus ge-
zeichnete Ansicht**) der Kapelle st auf der angehefteten Tafel II, der Grund-
riss derselben in Fig. 3ı dargestellt. Das östliche, spitze Ende des Raumes
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Fig. 31. Büdingen. Grundriss der Schlosskapelle.
bildet der Chor, dessen Boden um 3 Stufen höher liegt als der des übrigen
Teils der Kapelle. Das über den Raum gespannte Rippengewölbe, die acht-
eckigen Pfeiler, das Fenster- und Brüstungsmasswerk, sowie sonstige Einzelheiten,
haben die Formen vom Ende des 15. Jahrhunderts
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und zeigen viel Ahnlichkeit mit denen der Stadtkirche. ul 7 __ —
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Auch die in der Kapelle bemerklichen Steinmetzzeichen: IN 3” NN
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so wie I, 3 u. 9 5. 60, sind meist dieselben wie dort (S. 43).
Machen es diese Merkmale schon in hohem Grade wahrscheinlich, dass die
Schlosskapelle von dem Erbauer der Stadtkirche herrührt, so wird dies zur vollen
Gewissheit durch das mehrfache Vorkommen der ysenburgischen und nassauischen
Wappen an den Rippenkreuzungen und Schlusssteinen der Gewölbe. Es ist daher,
obgleich urkundlich nicht beglaubigt, unzweifelhaft, dass Ludwig II. und seine
*) In dem S. 31 erwähnten Vertrag von 1519.
ee *%*) Die entstellende stillose Holzbrüstung d. Pfeilerhalle, die etwa in den 30er Jahren daran angebracht worden
sein mag, ist in der Zeichnung weggelassen worden.