Full text: Kreis Friedberg ([C, 2])

  
  
  
  
156 KREIS FRIEDBERG 
»Die Dörfer, die zu dem Keucher Gericht gehören, sind: Keuchen, Heldenbergen, Büdes- 
heim, Rendel, kleinen Karben, grossen Karben, Ocarben, Hulshofen, Clopheim, Elwinstadt, Alden- 
stadt, Obera, Rommelhausen, Ranoldeshausen, Helmershausen, Rodenbach, kleinen Aldenstadt. — Auch 
weiset man die Burgen Dorfelden, Höste und Assenheim, dass sie seyn sollen in dem freien Gericht und 
keine mehr. — Die vorgenannten Dörfer hat jedes seinen Amptmann, die man nennet Greven. Auch ge- 
hört Burggräfenrode in das Keucher Freigericht und jen Carben zu dem Dorfe und zu seinem 
Dorfgreven.1) Die Dorfgreven mit ihren Nachgeburen richten und weisen über das, als ihrer Einer 
von dem Andern oder sonst andere Leute vor den Greven klagen.« 
»Am Mitwochen in der Pfingstwoche sollen alle Lehnherren ungeboten jen Keuchen, da das 
oberste Gericht ist, kommen und als ein oderster Greve nicht länger als ein Jahr daran ist, so 
kieset der oberste Greve sieben ehrbahre Männer, die die besten geeignet sind in dem Gericht, auf 
den Eid und heiset sie austreten und auf den Eid kiesen einen obersten Greven, und gibt damit 
der oberste Greve sein Amt auf.« 
»Die sieben sollen auch Ritter seyn, als fern man sie haben mag, wäre das nicht, so erfüllet 
man sie mit Rittersgenossen, wären auch der nicht genug vorhanden, so kieset man Pröbste und 
Pastoren, wären auch der nicht genug, so nimmt er aus dem gemeinen Volke. Die sieben kiesen 
dann einen Ritter oder Rittersgenossen in dem Keucher Gericht gesessen, und der soll geloben und 
schwören dem Gericht getreulich vorzustehen und es bei Gnade, Freiheit und Recht zu schirmen 
und dabei zu erhalten, so wie er vermag. — Auch soll der oberste Greve das Jahr keines Herren 
Rath seyn, auch keines Herrn Kleider tragen.« 
»Wenn der neue oberste Greve gekoren wird, so befiehlt er dann den Nachgeburen in jedem 
Dorfe, dass sie ihren Dorfgreven auch kiesen, ..... und sie mögen auch wohl einen kiesen, der auf 
eines Lehnherrn Gut sitzet, obgleich er nicht eigenes Gut in dem Gerichte hat.« 
Für die Entscheidungen der »Dorfgreven und Nachgeburen« bildete das Kaicher Gericht die 
Berufungsinstanz. 
Ausser den Einnahmen aus den Strafen für Scheltworte, Frevel und Todschlag und dem 
Klagegeld für Civilprozesse erhielt der oberste Greve »in etzlichen Dörfern jars ein halb sommern 
Hafer.« Von diesem »Grevenhafer« waren befreit die Einwohner zu Ilbenstadt, Heldenbergen und 
Grosskarben, die ersten, weil sie das Holz zum Galgen, das die Klöster Naumburg und Ilben- 
stadt hergeben mussten, hauen, zubereiten und an die Gerichtsstätte bei Kaichen fahren, die zweiten, 
weil sie den Galgen aufrichten, die letzten, weil sie den Gerichtsknecht halten mussten. 
Von einem: Verhältniss der Burg Friedberg zu dem Freigericht ist erst seit dem 14. Jahr- 
hundert in den Urkunden die Rede, zuerst 1301 in einer Urkunde Albert’s I., alsdann in einer 
solchen Heinrich’s VII. von 1310. Im Jahre 1333 werden alle Rechte und Freiheiten, welche 
Friedrich von Carben, Schultheiss zu Frankfurt, die Burgmannen zu Friedberg, und alle, die in 
das Gericht zu Kaichen gehören und darin gesessen sind, haben, durch König Ludwig von Baiern 
bestätigt; das durch kaiserliche Privilegien bestätigte Recht der Frankfuiter, dass über ihre in der 
Grafschaft gelegenen Güter nicht in Kaichen, sondern in Frankfurt abgeurtheilt werden sollte, gab 
Veranlassung zu heftigem Streite, bei dem die Burg Friedberg sich in hervorragender Weise der 
Sache der Grafschaft annahm. Hierdurch gewann die Burg nach und nach die hervorragendste Be- 
deutung innerhalb der Grafschaft, und schon 1439 äussert sich dieses Machtverhältniss darin, dass der 
Burggraf an der Spitze der das Recht weisenden Grefen und Lehnherren steht. Bald darauf, 1454 
wird einmüthig anerkannt, »dass ein Burggraf, Baumeister und Burgmann zu Friedberg seyen oberste 
Herren, Schützer und Schirmer im freien Gericht«, und in einem kaiserlichen Privileg von 1467 
wird der Burg Friedberg »die Grafschaft Kaichen sammt ihrem freien Gericht« bestätigt und zu- 
gestanden, ein Burggericht von 12 Personen zu bestellen, was auch in Sachen aus dem Gerichte 
Kaichen entscheiden sollte, in jedem Dorfe ein Dorfgericht zu bestellen und in diesem Gericht eine 
jährliche Steuer auf das Vieh zu legen. In einem weitern Privileg von 1474 wurde bestimmt, 
dass das Burggericht aus dem Burggrafen und fünf Burgmannen bestehen und dass diese den obersten 
Greven, wozu auch der Burggraf könne genommen werden, sowie die Dorfgreven zu wählen haben 
ı) Vgl. jedoch hierüber unter Burggräfenrode. 
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
     
    
  
 
	        
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