Kloster Arnsburg. Geschichte.
und daß mit dem geistlichen Schutz unseres Klosters der Abt von Hersfeld
von Papst Honorius III. im Jahre 1223 beauftragt wurde!).
Der weltliche Schutz, dessen Arnsburg so gut wie andere Klöster bedurfte,
wurde vom Kaiser und der Stifterfamilie geübt.
Der Zisterzienserorden beanspruchte von Anfang an für seine Nieder-
lassungen Immunität, d.i. Freiheit von jeder weltlichen Gewalt?). Die stau-
fischen Kaiser kamen aus kirchenpolitischen Gründen diesem Verlangen
entgegen, indem sie den Zisterzienserklöstern ihres Machtbereichs (nicht
ganz Deutschlands) Privilegien erteilten, in denen anfänglich nur die Befreiung
von der Vogtei (,Entvogtung‘‘) ausgesprochen, bald aber auch die Ausübung
des Vogteirechts vom Kaiser selbst übernommen wurde. Den Territorialherren
verblieb nur ein Schutzrecht, aber diesen aufkommenden Mächten gegenüber
konnte sich die kaiserliche Politik nicht überall durchsetzen. Hieraus ent-
sprang der Kampf vieler Zisterzienserklöster mit ihren Landesherren um die
Jurisdiktion, ja um die Reichsunmittelbarkeit, die auch von einigen wenigen
tatsächlich erreicht wurde. Im ganzen nahm die Entwickelung in Deutsch-
land folgenden Verlauf. Innerhalb der Klostermauern richtet nur der Abt.
„Für die übrigen Klosterbesitzungen ist Regel: Befreiung der Klosterleute
von der Landgerichtsbarkeit, ausgenommen in den hochrichterlichen Fällen.‘
Zugleich wurde die Entvogtung, die gleichbedeutend mit dem Verzicht auf
eigenen Gerichtsstand für die causae majores der Klosterleute ist, die Voraus-
setzung der Freiheit von der ordentlichen Steuer, die als Privileg des Ordens
angesprochen wurde.
Diese Verhältnisse muß man sich vor Augen halten, wenn man den
"Streit, den auch unser Kloster mit der Stifterfamilie, die zugleich Landes-
herrschaft war, um seine Immunität jahrhundertelang führte, richtig ver-
stehen will. Es ist hier nicht der Ort, ihn in seinen Einzelheiten dar-
zustellen, es soll nur ganz kurz auf seinen Verlauf und auf die Tat-
sachen, auf die beide Teile ihre Ansprüche gründeten, aufmerksam ge-
macht werden.
In der die Stelle einer Stiftungsurkunde vertretenden Bekundung der
Übernahme des Klosters durch Abt Gerhard von Eberbach vom 16. Juli 1174
wird die Unabhängigkeit des Klosters von jeder weltlichen Gewalt, die Frei-
heit und Immunität gemäß der Gewohnheit (forma) der Zisterzienser als von
dem Stifter gewährleistet festgestellt, und weiter mitgeteilt, daß der Stifter
nur das Amt eines Schirmherrn (tutoris ac provisoris) auf Lebenszeit über-
nommen habe. Von der Vogtei ist in der Urkunde überhaupt nicht die Rede.
Auch der Kaiser hat sich später nicht zum Klostervogt erklärt, Friedrich II.
hat im Jahre 1219 Arnsburg lediglich in seinen Schutz (defensio) genommen
und dessen Ausübung dem Burggrafen und den Burgmannen von Fried-
1) Wenck, Hessische Landesgeschichte I, UB, 8. 141, Nr. 102.
2) Das Folgende nach Hans Hirsch, Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit, Kap. 4
(8. 99f£.), besonders 8. 107£., 117, 132f., 136, 139,
Schirmherr-
schaft und
Immunität