Full text: Südlicher Teil ohne Arnsburg ([C, 3], Band 3)

   
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Grüningen 
Münzenberger Mannesstammes (1255) erben ihn die Herren von Falkenstein. Bei 
der 1271 zwischen Philipp II.und seinem Bruder Werner I. vorgenommenen Teilung 
der zum Schlosse Münzenberg gehörigen Ortschaften fällt die Jurisdiktion Grü- 
ningen an Philipp!). Erzbischof Werner von Trier, der letzte Falkensteiner, ver- 
einigte noch einmal das ganze Erbe in seiner Hand. Als er 1418 gestorben war, 
fiel Grüningen mit dem sog. Butzbacher Drittel an die Brüder Gottfried und 
Eberhard v. Eppenstein?). Im Jahre 1459 verkauft Werner v. Eppenstein, der die 
Hälfte von Burg und Stadt Grüningen geerbt hatte, unter anderem ein Viertel 
an seinen Vetter, den Grafen Bernhard v. Solms?). Ein zweites Viertel geht 1468 
durch Kauf in die Hände des Grafen Kuno v. Solms über. Gottfried X. v. Eppen- 
stein verkauft 1478 seine Hälfte an Otto I. v. Solms-Braunfels®), der sie später von 
der Landgrafschaft Hessen als Erblehen nahm). Philipp v. Eppenstein-Königstein 
verkauft 1479 ein Viertel an die Söhne des Grafen Kuno v. Solms (-Lich) zu Händen 
ihres Vormundes, des Grafen Otto v. Solms®). Endlich fällt nach dem Aussterben 
des Eppenstein-Königstein’schen Hauses ein Viertel an Graf Ludwig zu Stolberg”). 
Bei diesen Verkäufen muß es sich mehrmals um dieselben Teile gehandelt haben. 
Im 16. und 17. Jahrhundert verteilt sich die Hoheit über Grüningen so: es besitzt 
Solms-Braunfels die Hälfte, Solms-Lich und Stolberg je ein Viertel. Braunfels 
erwirbt das Licher Viertel 1685 und das Stolbergische 17128); so war das Städtchen 
wieder in einer Hand vereinigt. Die Mediatisierung des Hauses Solms machte 1806 
den Großherzog von Hessen zum Landesherrn Grüningens. 
Wann Grüningen Stadtrechte erhielt, steht nicht fest. Es hatte einen Markt 
und wird in der Urkunde König Wenzels von 1397, in der er dem Philipp v. Falken- 
stein Halsgericht, Stock und Galgen für die Orte Ziegenberg, Grüningen, Laubach, 
tuppertsburg und Petterweil verlieh (s. 0.) auch „Markt“ genannt (..... in seinen 
merkten und gutern .... als in andern steten und merkten doselbist umb in dem 
lande gelegen recht und gewonheit ist.). Grüningen wird also noch nicht „Stadt“ 
genannt. Erst in der Verkaufsurkunde, die Werner v. Eppenstein 1459 dem Grafen 
Bernhard zu Solms über verschiedene Besitzungen ausstellt, findet sich diese 
Bezeichnung: „burg und stat halb zu Gr.‘‘®). Die Verleihung der Stadtrechte 
könnte demnach zwischen den beiden Jahren 1397 und 1459 stattgefunden haben. 
Andere gewichtige Gründe aber lassen uns die Jahre 1419 und 1437 als Grenzen 
der Verleihung erscheinen (s. u.). 
Das Stadtsiegel, aus derselben Zeit stammend, zeigt die Umschrift S. opidi 
in Groningen, und das Stadtwappen, nach einer archivalischen Notiz Schaums 
im Braunfelser Repertorium ein grünender Baum, der aus einem Schild mit s. und 
1) GCD II, 179. Archiv I, 26. 
?) Archiv 1, 528. XII, 527. 
3) Baur, hess. Urk. IV, 190. 
2) Archiv I, 531. 
5) Baur, hess. Urk. IV, 278. 
°) A.a. O. 234. 
?) Archiv I, 537£. 
°) Schaum im handschr. Repert. des Braunfelser Archivs IV, 721. 
?) Baur, Hess. Urk. IV, 190. 
      
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
   
  
  
   
  
  
Ranzen 
  
	        
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