Full text: Südlicher Teil ohne Arnsburg ([C, 3], Band 3)

      
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
Lich 219 
Im Jahre 1718 folgte die jüngere Linie Hohensolms in der Herrschaft. Durch 
die Erhebung des Grafen Karl Christian in den Reichsfürstenstand 1792 wurde 
die Stadt zur fürstlichen Residenz. Allein schon 1806 erhielt das Großherzogtum 
Hessen durch die Rheinbundsakte die Souveränität über die Besitzungen des 
Fürsten v. Solms-Lich. Damit war Lich eine hessische Landstadt geworden. 
Da Lich der Hauptort einer großen, mehrere Dörfer umschließenden Mark 
war (S. 0.), so entsprach es nur den Verhältnissen, wenn sich hier auch der Sitz 
eines Gerichtes befand. Schon lange vor der Verleihung der Stadtrechte treffen 
wir Schöffen und Centgraf und eine feierliche Gerichtsverhandlung unter freiem 
Himmel (in strata publica)'). Der Umstand, daß in dieser Tagung, ebenso wie in 
einer späteren v. J. 1290 Werner I. v. Falkenstein?), der Landesherr, Ulrich 
von Münzenberg, der letzte seines Geschlechtes, selber den Vorsitz führte, was 
er nur in einigen Gerichtsorten seines Gebietes tat, und der weitere Umstand, 
daß hierbei eine kurz vorher bei dem Kloster Arnsburg vor dem Schultheiß Ulrichs 
und Licher und Grüninger Schöffen erfolgte Übergabe von Gütern an das Kloster 
feierlich wiederholt und bestätigt wurde, zeigen die besondere Bedeutung des Licher 
Gerichtes. Selbstverständlich stand ihm auch der Blutbann zu. 
Der Schultheiß als Vorsitzer des Gerichts erscheint erst unter Falken- 
steinischer Herrschaft im Jahre 1318, wenn er auch unter dem Titel villicus schon 
1290 vorkommt?); doch kann der Mangel an urkundlichen Nachrichten nicht zu 
der Behauptung führen, daß es unter dem Münzenbergischen Hause ein Schult- 
heißenamt in Lich nicht gegeben habe. Der Schultheiß war, wie überall, herrschaft- 
licher Beamter. Zeitweise war das Amt mit dem des Amtmanns verbunden, 
Richter und Verwaltungsbeamter waren eine Person. Im Jahre 1332 ist Johann 
von Bellersheim Amtmann®), zwei Jahre später wird er genannt: schultheize 
zu Lyche und bewerer gudes und gescheffedes miner jungherren von Falkin- 
stein?). Im Jahre 1338 sind die Ämter wieder getrennt. Johann ist Amtmann und 
heißt ‚„‚plegere geschefedis myner juncherrin Philippis und Kunen von Falkenstein 
herrin zu Minzenberg‘‘, und Schultheiß ist Kraft von Bellersheim, ‚„scultheze zu 
Lyche derselbin miner juncherrin®). Die Stelle des Amtmanns war in jener Zeit 
in den Händen der Familie von Bellersheim, die sie vermutlich als falkensteinisches 
Lehen trug; 1357 hat sie Werner, 1382 Konrad von Bellersheim?). In solmsischer 
Zeit dagegen finden wir andere Namen, z. B. 1448 Volprecht von Schwalbach, 
1479 und 1486 Konrad Schenk von Schweinsberg®). Neben diesen Ämtern wird 
auch mehrmals (1336 u. 1342) das des Kellers genannt?). Endlich ist als Unter- 
beamter auch unter den Falkensteinern der Centgraf bezeugt!°). 
1) 1247. AUB 32. 
2) Baur, hess. Urk. I, 1299. 
°) Baur, hess. Urk. I, 1299 u. 1322. AUB 483. 
*) Wyß 11572. 
s) AUB 653. 
°) AUB 680. 
?) AUB 859. 1054. 
8) Baur, hess. Urk. IV, 166, ferner S. 158 Anm. und Nr. 252. 
®?) Wyß II, 650. Baur, hess. Urk. I, 1337 Anm. 
ID7Z: 521542, Baur 429.0. 
ISRURZE 
  
	        
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