Eberstadt 23
Unter dem westlichen Teile des Ortes selbst sind römische Anlagen nachge-
wiesen worden?), wie denn überhaupt die ganze Gegend als nördlichster Winkel
des Römerreiches in Mitteldeutschland zahlreiche Spuren dieser Herrschaft auf-
weist. Nach der Vertreibung der Römer siedelten sich dann Germanen auf der
verlassenen Niederlassung an, und am Ende des 8. Jahrhunderts erscheint ur-
kundlich der Name des Ortes als Everistat, Eviristat in einer Schenkung, die
Dorolf dem Kloster Lorsch macht?). 1252: Eberstat?). Den Namen erklärt Weigand
— zur Stadt-des Ebur (d.i. Eber))):
Eberstadt gehörte zum Arnsburg-Münzenbergischen Gebiet. Es ist 1258 im
Besitz Philipps 1. v. Falkenstein, der mit seinen Münzenbergischen Miterben einen
Streit des Dorfes mit dem Kloster Arnsburg über bestimmte, der Herrschaft
schuldige Leistungen entscheidet und im folgenden Jahr den Zentgrafen Cuno als
„zengravius noster‘‘ bezeichnet’). Aus der Urkunde vom 24. Oktober 1266) darf
nicht, wie Landau will”), gefolgert werden, daß ganz Eberstadt ehemals Fuldisch
gewesen sei. Zwar haben nach ihr Philipp d.Ä. v. Falkenstein und seine Söhne
dem Kloster Arnsburg Eberstadt für 900 Mark verkauft und tragen der Abtei
Fulda zur Entschädigung ganz bedeutende allodiale Güter, nämlich die Hälfte
des Schlosses Dorfelden (im Hanauischen) mit allem Zubehör und zahlreiche
andere Liegenschaften und Einkünfte auf, um sie wieder als Lehen zurückzu-
empfangen, allein aus der Fuldischen Gegenurkunde®) geht hervor, daß es sich
nicht um das Dorf und die Hoheitsrechte, sondern nur um zwei Drittel eines
Hofes, offenbar des Pfaffenhofes, handelte, dessen drittes Drittel sich in anderem
Lehensbesitz, dem der verwandten Familie von Weinsperg, befand und erst er-
worben werden mußte, um ebenfalls an Arnsburg verkauft werden zu können?).
Der Hof mit Zubehör, demnach Fuldisches Lehensgut der Falkensteiner, war —
gemessen an dem auffallend hohen Preis von 900 Mark — sehr groß. Er war wohl
der Mittelpunkt aller Falkensteinischen Besitzungen in Eberstadt, die sämtlich
mit ihm in Arnsburgische Hände übergingen. Nur so läßt sich die Wendung
in recompensationem Eberstal et bonorum attinentium erklären. Außerdem besaßen
das Reich und die Eppensteiner reichlich Gut in Eberstadt (s. u.). Darum bleibt
die Frage, zu welchem Recht Münzenberg-Falkenstein das Dorf besessen hat,
ob als freies Allod oder als Lehen, noch offen. Bei der Teilung zwischen den Brüdern
Werner und Philipp II. von Falkenstein 1271 fällt Eberstadt an Philipp!®). Nach
den Teilungen der Falkensteinischen Hinterlassenschaft befindet sich Eberstadt im
1) Bremer in den MOHGV. 20 (1912) S. 67£f.
2) Cod. Laur. Nr. 2934, 3758a, 3026, 3754c. Die Form ‚Edrisitat‘‘ (2963, 3764d) ist nach Frdr.
Hülsen, die Besitzungen des Kl. Lorsch in d. Karolingerzeit, (1913) S. 83, verschrieben.
®) AUB 63.
4) Archiv VII, 324.
5) AUB 78 u. Si.
6) Reimer ]J, 416.
”) Wettereiba 71 Anm. 6.
8) Reimer I], 417.
YReimer>l, 447.
2 GED-II, 179. NT.159.
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