Großen-Linden
bis 1703 gemeinsam, nur während der Jahre 1630-1646 befand er sich vorüber-
gehend durch Kauf in Händen von Hessen-Darmstadt!).
Im Hüttenberg bildete Großenlinden mit den Dörfern Lützellinden, Leih-
gestern, Hörnsheim, Hochelheim und Dornholzhausen die sog. Lindener Mark?),
die schon gleichzeitig mit dem Ort erstmalig erwähnt wird (792°). In den Jahren
1513 und 1537 wird ihre Märkerordnung durch die hessischen und nassauischen
Amtmänner in Gießen und Gleiberg erneuert, 1717 von der Regierung in Darm-
stadt neu erlassen®). Mit den genannten Dörfern außer Hochelheim und Dornholz-
hausen bestand die Markgenossenschaft bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts
in dem gemeinschaftlichen Markwald, der schließlich 1819 unter die vier Dörfer
aufgeteilt wurde?).
In dem Hauptort des Hüttenberges und der Mark befand sich auch das
Gericht. Im Jahre 1275 ist die Gerichtsbarkeit in der Hand der Familie des
Macharius von Linden, der sie je zur Hälfte an seinen Schwager Erwin Löw
v. Steinfurt und an seine Tochter Hedwig und deren Gatten Cuno Halber, Burg-
“ mann in Gießen, abtrat®).
Ein „Gerichtshaus“, das auf der heute noch so genannten Stelle an der
Gießener Straße gestanden hat, konnte erst aus späterer Zeit stammen und diente
vielleicht nur für das Märkerding”).
Auch eines anderen Privatgerichtes geschieht Erwähnung in einer Urkunde
von 1317®); das Gericht „in me habe“ ist ein Hofgericht, vermutlich des Klosters
Altenmünster, das ja bedeutende Besitzungen im Dorfe besaß, und dem hier
jährlich gewisse Abgaben von Leihgesterner Zinsleuten des Klosters Schiffenberg
entrichtet werden sollten.
Die Kirche gehörte zum Dekanat Wetzlar des Archidiakonats Dietkirchen
in der Diözese Trier?). Der Bedeutung des Ortes entsprach es, wenn er auch das
Kirchdorf der Mark war. Hoffmann!®) und Abicht!!) machen aus Kirchenakten Mit-
teilungen, nach denen Großenlinden die Mutterkirche von Leihgestern, Dornholz-
hausen, Hochelheim und Allendorf allem Anschein nach, von Hörnsheim, Klein-
linden und Launsbach aber sicher gewesen ist!?). Fabricius!?) nennt nach dem Sal-
buch der Pfarrei von 1568 als abhängig die Kapellen Hörnsheim, Hochelheim,
1) Wilh. Fabricius, Erläuterungen z. geschichtl. Atlas d. Rheinprovinz IV (1898), 430f.
2, Kraft 2.2.0.
S):God. Laur. III, 40.uU.246 Nr. 3160 u. 3717.
4) St.A. Darmstadt und Grimm, Weistümer V, 268 ff.
5) Hoffmann, Die Feier des dritten Evang. Jubelfestes in Gros- u. Kleinlinden 1817. S. 21. — Hep-
ding in MOHGYV 12 (1903) S. 57.
2) Baür, H.U. 1, 145. Kraft S. 193.
7) Vgl. Hepding.a.2.0.S.58.
8) Wyß III, 1435.
°») Abicht, Kreis Wetzlar III, 45 Nr. 30.
10,,2.2.02S. 24
11, Arch: III, ER. Nr. 11,8. 281%
12) Vo]. hierzu Hepding, zur Kirchengesch. v. Grossenlinden in MOHGV 10 (1901) S. 69ff. Aus dem
Besitz von Zehnten, Grundstücken und Gefällen in anderen Orten muß nicht unbedingt auf ein Filial-
verhältnis geschlossen werden. Solcher Besitz kann auch aus Schenkungen und Stiftungen herrühren.
13) Erläuterungen z. geschichtl. Atlas d. Rheinprovinz V,2 S. 2671.
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