Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nachträge. 
Nachträge 
enthaltend die während des Drucks eingetretenen Veränderungen 
und Ergänzungen. 
1. Zu Seite 48. 
In dem Litteratur-Verzeichniss ad D. daselbst, ist hinzu zu fügen: 
R. Scheck. Anleitung zur Ausführung und Veranschlagung von Faschinen- 
bauten. Berlin 1885; A. Seydel. 
2. Zu Seite 95 oben. 
Die Arbeiten zur Schaffung von Normen für die Honorirung von Ingenieur- 
Arbeiten (eingeschlossen die der Maschinen-Techniker) sind im Jahre 1884 auf 
der Stuttgarter General-Versammlung des Verbandes deutscher Archit.- u. Ingen.- 
Vereine wiederum aufgenommen worden, und es hat in Folge davon der Archit.- 
und Ingen.-Verein zu Hannover den „Entwurf einer Norm für Ingenieur-Arbeiten“ 
im Winter 1884/85 fertig &estellt. Die 1885er Abgeordneten- Versammlung des 
Verbandes (zu Breslau) hat vorläufig eine Weiterbearbeitung dieses Entwurfs be- 
schlossen, die zu mehreren Abänderungen desselben führen dürfte. 
3. Ebenda unten und zu Seite 96. 
Die früher mehrfach bestandene Befreiung der preussischen Behörden von den 
im Feldmesser-Reelement vom 2. März 1871 vorgeschriebenen Sätzen ist durch einen 
gemeinsamen Erlass der Ministerien der öffentl. Arbeiten, der Landwirthschaft und 
der Finanzen, datirt vom 26. August 18855, eingeschränkt worden. Durch denselben 
sind ebenfalls vielfach neue Bezahlungs-Sätze für feldmesserische Arbeiten getreten. 
Der Erlass hat in dem betr. Theile folgenden Wortlaut: 
Abänderung 
des Reglements für die öffentlich anzustellenden Land-(Feld-)messer vom 2. März 1871 
(G.-S. 1871, S. 101/112). 
Die Bestimmungen sub Nr. IV. des Feldmesser-Reglements vom 2. März 1871, $ 36—57 
betreffend die Bezahlung der Feldmesserarbeiten, werden vom 1. Juli d. J. ab aufgehoben, und 
treten an Stelle derselben nachfolgende Bestimmungen in Kraft. 
IV. Bezahlung der Land-(Feld-)messerarbeiten. 
8 36. Allgemeine Bestimmungen. Für die Bezahlung der Arbeiten der von den Aus 
einandersetzungs-Behörden ausschliesslich und dauernd beschäftigten Vermessungs-Beamten, nicht 
minder für die Bezahlung der Vermessungs-Arbeiten im Bereiche der Verwaltung des Grund 
nnd Gebäudesteuer-Katasters sind die dafür bestehenden besondern Vorschriften maassgebend 
Hinsichtlich der Gebühren des Landgeometers in Frankfurt a. M. verbleibt es bei der Ver 
ordnung, betr. die Bildung der Feldgerichte u. Ss. w., V. 10. März 1825 (Frankfurter Ges. u 
Statuten-Samml. Bd. IV, $. 7—2T). 
Im übrigen gelten für die Bezahlung der im Auftrage der Staatsbehörden angefertigten 
Land-(Feld-)messerarbeiten, sofern nicht besondere Entschädigungssätze von der zuständigen 
Behörde fest gestellt, oder von den Betheiligten vereinbart worden sind, nachstehende Bestiimmungen 
$ 37. Art der Bezahlung. Die Bezahlung der Land-(Feld-)messerarbeiten soll in der Regel, 
und mangels anderweiter Vereinbarung, durch Diäten stattfinden. Insbesondere tritt die Be- 
zahlung nach Gebührensätzen, ausser. in dem Falle der Vereinbarung, nur insoweit ein, als 
für den einen oder andern Zweig des Staatsdienstes diese Art der Bezahlung besonders vor- 
geschrieben werden sollte, 
S 38. Dauer der täglichen Arbeit. Die Bezahlung durch Diäten setzt eine Arbeitsdauer 
von mindestens 8 Stunden täglich voraus. 
8 39. Diäten der Vermessungs-Revisoren, Vermessungs-Revisoren werden für die 
Geschäfte und Reisen, welche sie behufs Feststellung der Richtigkeit von Feldmesserarbeiten 
auszuführen haben, sowie für die ihnen übertragenen Rektifikationen’ als unrichtig erkannter 
Arbeiten nach denselben Bestimmungen bezahlt, welche nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements 
für die übrigen Land-(Feld-)messer gelten. 
$ 40. Diätensätze. Für jeden Arbeits- und für jeden Reisetag, ohne Unterschied, ob an 
den letztern auch gearbeitet worden ist, oder nicht, wird ein Diätensatz von 8 M. gewährt 
   
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
  
  
  
   
  
   
  
  
   
  
  
    
     
  
  
  
    
   
  
  
    
    
	        
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