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Nachträge. 1375
3ei Arbeiten ausserhalb des Wohnorts des Land-(Feld-Jmessers können die Diäten auch
liquidirt werden:
1. für solche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde verhindert,
2. für die zwischen den Arbeitstagen liegenden Sonn- und Festtage, mit Ausschluss derjenigen
Fälle, in denen ein Sonn- und ein Festtag oder mehrere Festtage unmittelbar auf einander folgen
insoweit diese Tage von dem Land-(Feld)messer ausserhalb seines Wohnortes haben zugebracht
werden müssen.
Dagegen darf neben den Diäten (für die volle Zahl der Kalendertage) mit den Ausnahmen,
welche sich aus $ 36 dieses Reglements ergeben, keine Bezahlung für Ueberstunden in Rechnung
gestellt werden.
$ 41. Feld- und Reisezulage. Ausser den Diäten erhält der Land-(Feld-)messer für jeden
Kalendertag, welchen er im Interesse der Arbeiten ganz oder theilweise und zwar in nicht
weniger als 2km Entfernung, ausserhalb seines Wohnortes zubringen musste, eine Feld- oder
Reisezulage von 4,50 M., bei mehrtägiger Abwesenheit und dadurch bedingter Uebernachtung
ausserhalb des Wohnortes von 6 M., worin die Entschädigung für die Zurücklegung des Weges
zwischen Nachtquartier und Arbeitsstelle mit enthalten ist.
Die im Staatsdienste angestellten Land-(Feld-)messer. welche für ihr diesfälliges Amt eine
volle Besoldung aus der Staatskasse beziehen, erhalten in beiden Fällen nur eine Feld- oder
Reisezulage von 1,50 M. neben den ihnen nach $ 40 zustehenden Tagegeldern.
$ 42. Auslagen. Wenn den Land-(Feld-)messern die zu den Arbeiten auf dem Felde er-
forderlichen brauchbaren und geübten Handarbeiter nicht gestellt werden, so können sie dieselben
für Rechnung der Interessenten in der erforderlichen Zahl annehmen und denselben je nach
der Schwieriekeit der Arbeit einen den ortsüblichen bis zu 30 Prozent übersteigenden
T'aeelohn bewilliven. Die Anschaffungskosten der zu den Vermessungen und Nivellements er-
forderlichen Pfähle, Stangen u. s. w., sowie baare Auslagen für Kahnmiethe, Botengänge u. S. w.
werden, sofern die Betheiligten ablehnen, ihrerseits Lieferungen und Leistungen dieser Art un-
mittelbar zu übernehmen, gegen quittirte Beläge vergütigt
$ 43. Reisekosten. Die Land-(Feld-)messer erhalten an Reisekosten, um sich von ihrem
derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung und zurück zu begeben, einschliesslich
der Entschädigung für die Fortschaffung des Gepäcks, der Karten und Instrumente:
a. bei Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen für das km 13 Pfennige und ausserdem
für jeden Zu- und Abgang nach und von der Eisenbahn je 3 M.,
b. bei Reisen. welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können,
für das km 40 Pfennige.
Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein
Land-(Feld-)messer Geschäfte an verschiedenen Orten nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort
zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen.
Für Gesthäfte in geringerer Entfernung als 2km vom Wohnsitz, bezw. Aufenthaltsort,
werden Reisekosten nicht gezahlt.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene km für ein volles km ge-
vechnet. Bei Reisen von nicht weniger als 2km, aber unter 8km, sind die Fuhrkosten für 8km
zu gewähren.
Haben erweislich höhere Reisekosten als vorstehend bestimmte aufsewendet werden müssen,
so werden diese erstattet.
$ 44. Vergütung für Zeichenpapier. Für das zu den Karten und Zeichnungen zu
verwendende Zeichenpapier bester Qualität werden für 0,1 ım 25 Pfennige, wenn dasselbe aber
auf Kattun oder auf Leinwand aufgezogen ist, 50 Pfennige vergütet.
Andere Auslagen für Schreib- und Zeichenmaterialien können nicht liquidirt werden.
$ 45. Tage- und Feldbücher. Das Tagebuch, welches von dem. Land-(Feld-)messer zu
führen und jeden Abend pflichtmässig zu vervollständigen ist, und die Feldbücher, Nivellements-
tabellen, die trigonometrischen, die Flächen- und Eintheilungs-Bereehnungen müssen am Schlusse
jedes Tags das Geleistete vollständig nachw
Das Tagebuch ist den einzelnen Diäten-Liquidationen jedesmal beizufügen.
$ 46. Der Land-(Feld-)messer ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuche, im Feld-
buche und in den Berechnungen verantwortlich, und hat für den Fall absichtlich unrichtiger
Ancaben die Einleitung des Verfahrens wegen Zurücknahme der Bestallung ($ 4) zu gewärtigen.
$ ‚ Abzuliefernde Arbeiten. Nach Vollendung seiner Arbeiten hat der Land-(Feld-)
messer, sofern nicht bei Ertheilung des Auftrags andere Bestimmungen oder Vereinbarungen
oetroffen worden sind, folgende Gegenstände gehörig geordnet abzuliefern:
a. die nach $ 12 aufgenommenen Verhandlungen und Erläuterungen, sowie die bei Aus-
Geschäfts geführten Akten;
\ in 8 13 bezeichneten Vermessungs- und Nivellements-Manuale (Feld-
bücher). desgeleichen die Messtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient
haben. ebenso die etwaigen Berechnungen, trigonometrischen Sätze, sowie die speziellen Flächen-
berechnungen, dieselben mögen nach Orieinal- oder: Zirkelmaassen oder mit besondern zur
Flächenbereechnung geeigneten Instrumenten bewirkt sein;
e. die Urschrift des Vermessungs-Registers in der für die Auseinandersetzungs-Arbeiten er-
forderlichen Form und eine Reinschrift desselben;
d. einen nach $ 16 vorschriftsmässig aufgetragenen und deutlich, ohne Färbung zu grosser
isen.
führung d
b. die sammtlic
Flächen, gezeichneten Ur-(Brouillon-)Plan;
e. eine Kopie des Ur-(Brouillon-)Plans, als Reinkarte gezeichnet, ohne Eintragung der Stations-
linien, jedoch mit Angabe und Eintheilung der gemessenen oder trigonometrisch berechneten
Hauptlinien und Dreiecke.
Sowohl zum Ur-(Brouillon-)Plan, als zur Reinkarte muss Velinpapier guter Qualität genommen
werden. welches auf feine Leinwand oder Kattun so lange Zeit vor dem Gebrauche sorgfältig
aufzuziehen ist, dass ein nachtheiliges Verziehen nicht mehr stattfinden kann.
848. Festsetzung der Liquidation. Entstehen Zweifel über die Richtigkeit der von Land-
(Feld-messern für die Ausführung von Aufträgen der Staatsbehörden aufgestellten Liquidationen der
Diäten. Gebühren oder Auslagen, sei es, weil die angenommenen Sätze bestritten, oder weil die