1176 Nachträge.
ungenügende Beschaffenheit der abzuliefernden Gegenstände oder ungenügende Leistungen in der
verwendeten Zeit behauptet werden, so erfolgt die Festsetzung der Liquidation durch den
Regierungspräsidenten (Regierung), oder die betr. Auseinandersetzungs-Behörde nach Ein-
holung des Gutachtens eines Beamten, welcher die Land-(Feld-)messer-Prüfung bestanden hat.
Dieser Beamte ist verpflichtet, die Arbeiten des Land-(Feld-)messers mit den Feldbüchern,
Tagebüchern und Berechnungen genau zu vergleichen und sodann die etwa für nöthig er-
achteten Reduktionen gehörig zu begründen,
Die Kosten dieser Revision trägt die extrahirende Behörde, unbeschadet ihres etwaigen
Regresses an den Feldmesser, sofern die Liquidationen desselben in wesentlichen Punkten un-
richtig befunden werden sollten.
$ 49. Berufnng. Gegen diese Festsetzung ($ 48) ist binnen 6 Wochen die Berufung zulässig,
welche bei Arbeiten, die im Auftrage einer Auseinandersetzungs-Behörde ausgeführt sind, an das
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, in allen andern Fällen an das Ministerium
der öffentlichen Arbeiten zu richten ist.
Die Entscheidung des Ministeriums ist endgültig.
$ 50. Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung und Festsetzug der Land-
(Feld)messer-Liquidationen ($$ 48, 49) für Aufträge, welche von Staatsbehörden ertheilt sind,
greifen auch dann Platz, wenn andere, als die in diesem Reglement festgesetzten Diäten-, Reise-
kosten- und Entschädigungssätze zwischen den Behörden und den Land-(Feld-)messern vereinbart
sein sollten, es sei denn, dass durch rechtsgültige Abmachung zwischen der betheiligten Behörde
und dem Land-(Feld-)messer ein Sachverständiger, welchem die Festsetzung der Liquidationen
mit Ausschluss der für den Streitfall getroffenen Bestimmungen dieses Reglements obliegen soll,
ausdrücklich bestimmt worden wäre.
Berlin, den 26. August 1885.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
gez. Maybach. In Vertretung: gez. Marcard.
Der Finanzminister.
Im Auftrage: gez. Gauss.
4. Zu Seite 102,
In der Schweiz sind seit dem Jahre 1883 Bestrebungen zur Schaffung eines
Honorar-Tarifs für Ingenieure im Gange, bis Mitte des Jahres 1555 aber
noch nicht zu einem Abschluss eediehen. Ein erst im Jahre 1883 aufgestellter
noch unvollständiger Entwurf ist veröffentlicht in „Schweizerische Bauzeitung“, 1883,
Band II. S. 21 ft.
5. Zu Seite 103.
Ueber Honorarsätze der Architekten in Spanien findet sich eine ‘Notiz im
Zentralbl. d. Bauverwaltg., 1884, S. 326. Das Honorar beträgt 5 Proz. der Bau-
summe, wenn diese den Betrag von 20000 M. nicht überschreitet. Bei höhern
Bausummen Ermässigung bis auf 2 Proz. herab, welche eintritt, wenn die Bau-
summe 400000 M. und’ darüber beträgt. Eine Unterscheidung zwischen Nützlichkeits-
bauten und solchen’ künstlerischer Haltung findet nicht statt. Bei öffentlichen
Gebäuden gilt im allgemeinen das Doppelte der obigen Sätze, wenn nicht vorher
besondere Bestimmungen bezw. Vereinbarungen getroffen worden sind.
6.. Zu Seite 107.
Im Litteratur-Verzeichniss ad 5 ist hinzu zu fügen:
Dr. G. Freudenstein. Die Reform des Submissionswesens bei baulichen
Verdingungen, und die Reorganisation des Zuschlags -Prinzips nebst positiven
praktischen Vorschlägen, Minden 1884; J. ©. ©. Bruns.
Dr. F. ©. Huber. Reform des Submissionswesens. Denkschrift auf Veran-
lassung der Delegirten-Konferenz der deutschen Gewerbekammern, bezw. Handels-
und Gewerbekammern, Tübingen 1885; H. Laupp’sche Buchhandlung.
Das Hubersche Werk ist durch grosse Reichhaltigkeit und Vielseitigkeit der
Gesichtspunkte der Beurtheilung ausgezeichnet. Die vorhandene Litteratur ist beinahe
ausnahmslos angeführt, bezw. berücksichtigt. In einem Anhange sind mitgetheilt:
Die französischen Normen über das Submissions- Verfahren; die Ent-
schliessung des bayerischen Kriegsministeriums, betr. das militärische Be-
schaffungswesen v. 12. Oktober 1882; ein Erlass des badischen Finanz-
ministeriums v. 9. Mai 1885, betr. das Verfahren bei Vergebung von
Arbeiten und Lieferungen zu Hochbauten; eine Instruktion für die grossherzogl.
Hessen-Darmstädtischen Kreisbauämter, betr. die Vergebung von Bau-
arbeiten; die preussischen Vorschriften über das Verdingungswesen von 1830
und 1885, ausgenommen die allgem. Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Hochbauten.
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