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3riefe, Depeschen und andere Mittheilungen im Interesse ‘des Abschlusses und der Aus-
führung der Verträge sind beiderseits zu frankiren.
Anlagen.
I.
3edineungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.
$1. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber. Bei der
Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht als Unternehmer angenommen
zu werden. der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben —
auch in technischer Hinsicht die erforderliche Sicherheit bietet
82. Einsichtund BezugderVerdingungs-A nschläge u.s. w. Verdingungs-Anschläge,
Zeichnungen, Bedingungen u. s. w. sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen ein-
zusehen und werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt.
$3. Form und Inhalt der Angebote. Die Angebote sind unter Benutzung der etwa
vorgeschriebenen Formulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung
seforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankirt bis zu dem angegebenen Termine
einzureichen. Die Angebote müssen enthalten:
a. die ausdrückliche Erklärung, dass der Bewerber sich den Bedingungen, welche der Aus-
schreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft;
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl die Angabe
der Preise für die Einheiten als auch der Gesammtforderung. Stimmt die Gesammtforderung
mit den Einheitspreisen nicht überein, so sollen die letzteren maassgebend sein;
e. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
d. seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, dass sie sich für das Angebot
solidarisch verbindlich machen, und die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur
Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniss gilt auch für die Gebote
von Gesellschaften;
e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit eingereichten Proben. Die Proben
selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermine eingesandt und derartig bezeichnet sein, dass
sich ohne weiteres erkennen lässt, zu welchem Angebot sie gehören;
f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen von Fabrikaten.
Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, welche bis zu
der festeesetzten Terminsstunde bei der Behörde nicht eingegangen sind, welche bezüglich des
Gegenstandes von.der Ausschreibung selbst abweichen, oder das Gebot an Sonderbedingungen
knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung. Es sollen indessen solche Angebote nicht
ausgeschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzern als der
in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden halten zu wollen,
$4 Wirkung des Angebots. Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots
bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist, bezw. der von
ihnen bezeichneten kürzern Frist ($ 3 letzter Absatz) an ihre Angebote gebunden.
Die Bewerber unterwerfen sieh mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus
entstehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Orts, an welchem die ausschreibende
Behörde ihren Sitz hat und woselbst auch sie auf Erfordern Domizil nehmen müssen.
$ 5. Zulassung zum Eröffnungs-Termin. Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten
steht der Zutritt zu dem Eröffnungs-Termine frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote
ist nieht gestattet.
8 6. :theilung des Zuschlags. Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten
oder von der aussehreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder
im Eröffnunes-Termin zu dem von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Protokoll
oder durch besondere schriftliche Mittheilung ertheilt. Letzteren Falls ist derselbe mit bindender
Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder
Brief dem Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse
übergeben worden ist.
Drifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absendung erst nach demjenigen Zeitpunkt
bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsn iger Beförderung den Bingang
eines rechtzeitie abzesendeten Briefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot
nicht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Eintreffen der Zuschlags-
Erklärung von: seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.
Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird nur dann
ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen
Frankatur-Betrages einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur
dann zurück gereben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich verlangt wird, und er-
folgt alsdann die Rücksendung auf Kosten des betr. Bewerbers. Eine Rückgabe findet im
Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im. Falle der Ablehnung desselben
die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht
sind. Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurück gegeben.
Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Untern. umgehend schriftlich zu bestätigen.
$ 7. Vertragsabsehluss. Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet,
auf Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlags zu Stande gekommenen Vertrag
eine schriftliche Urkunde zu vollziehen. Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde
nicht bekannt ist. bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen. Die der Aus-
schreibunge zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen u. Ss. w., welche bereits
durch das Aneebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluss des Vertrags mit zu
unterzeichnen.
$8. Kautionsstellung. Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zuschlags hat der
Unternehmer die voreeschriebene Kaution zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist,
von dem Vertrage zurück zu treten und Schadenersatz zu beanspruchen.
8 9. Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden
Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.